EuGH erklärt deutsche Schienenmaut für rechtswidrig
Eingriff der Bundesnetzagentur in Schienenmaut
EuGH erklärt deutsche Schienenmaut für rechtswidrig
Eingriff der Bundesnetzagentur in Schienenmaut

Gegen die Lenkungsmaßnahmen der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Trassenmaut haben sich Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtlich gewehrt. Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Luxemburger Richter haben nun entschieden.
Was verbirgt sich hinter der ‚Schienenmaut‘, die Verkehrsunternehmen an die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn (DB InfraGo) zu zahlen haben? Gemeint ist die Entgeltregelung des deutschen Eisenbahnregulierungsgesetzes für die Schienennutzung (ERegG), um Trassengebühren festzulegen. Die DB InfraGo, die Nachfolgeorganisation der DB Netz, muss im Gegenzug diese Entgelte von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen. Überlagert werden diese Vorgänge von der EU-Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums.
Für die Netzfahrplanperiode 2024/2025 genehmigte die Bundesnetzagentur die Wegeentgelte nur mit Änderungen. Für den Personennahverkehr wurden die Entgelte gesenkt, für den Fern- und Güterverkehr erhöht, um dem Kostendeckungsprinzip zu genügen.
Verkehrsunternehmen klagen gegen Lenkungsmaßnahme
Gegen diese Lenkungsmaßnahme, die Betreiber dazu zwingt, Defizite im Nahverkehr durch höhere Entgelte im Fern- und Güterverkehr auszugleichen, sind eine Reihe von Verkehrsunternehmen vor Gericht gezogen. Sie verweisen darauf, dass die Bundesnetzagentur zwar die Rahmenbedingungen für den Entgeltbereich regeln dürfe, die Infrastrukturunternehmen aber in ihren konkreten Entscheidungen und Berechnungen unabhängig bleiben müssten. Dies sei angesichts der vorgegebenen starren Entgeltberechnungsformel nicht gegeben.
Vielmehr ziehe die Bundesnetzagentur den unternehmerischen Spielraum der Infrastrukturbetreiber und die typischen Kernaufgaben einer freien Kostenkalkulation in unzulässiger Weise an sich (siehe hierzu §§ 35 ff., 37 II ERegG), was gegen die RiLi 2012/34/EU verstoße, die in Art. 4 und 29 die unabhängige Stellung von Geschäftsführung, Verwaltung und der internen Kontrolle festschreibt und garantiert.
Die Argumentation des VG Köln
Gegen die Lenkungsmaßnahmen der Bundesnetzagentur zogen die InfraGo und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen vor das VG Köln, das mit Beschluss vom 6. November 2024 (18 L 678/24) das Verfahren aussetzte und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegte:
‚Sind Art. 4 II und Art. 29 I der Richtlinie 2012/34/EU dahingehend auszulegen, dass ihnen nationale Regelungen entgegenstehen, die dem Infrastrukturbetreiber im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs vorgeben, die Berechnung der genehmigungsbedürftigen Entgelte durch eine Multiplikation von durchschnittlichen Entgelten der betroffenen Verkehre eines gesetzlich bestimmten Basisjahres mit einer gesetzlich vorgegebenen jährlichen Dynamisierungsrate vorzunehmen?‘
Das VG Köln erläutert in seinen Ausführungen, dass die in § 37 II ERegG normierte ‚Trassen- und Stationspreisbremse‘ eine zwingende Entgeltberechnungsformel für die Nutzung der Schienenwege vorgibt. Das VG Köln verweist unter Hinweis auf die RiLi 2012/34EU und die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass den Infrastrukturbetreibern ein merklicher Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verbleiben müsse, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können.
Die Entgeltregelung sei ein unternehmerisches Gestaltungsinstrument und dürfe nicht durch die Vorgabe einer starren Berechnungsformel ausgehöhlt werden. Die Unabhängigkeit von Betreibern müsse auch gegenüber der Regulierungsstelle gewahrt bleiben. Die wesentlichen Entgeltentscheidungsspielräume müssten dem Betreiber verbleiben. Dies sei bei den deutschen Parameter- und Rechenwegsvorgaben nicht mehr der Fall und damit seien die Vorgaben unionsrechtswidrig.
Die Entscheidung des EuGH
Die Vierte Kammer des EuGH ist am 19. März 2026 (C-770/24) der Argumentation des VG Köln vollinhaltlich gefolgt.
Zur Vorlagefrage führt die Kammer aus, dass Artt. 4 und 29 der RiLi 2012/34/EU bestimmen, dass die Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers in seinen wesentlichen Funktionen erhalten bleiben muss, auch nationale Rahmenbedingungen zur Entgelterhebung erlassen werden. Von ‚Unabhängigkeit der Geschäftsführung‘ könne nur gesprochen werden, wenn dem Betreiber ein Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verbleibe, um die Spielräume als Geschäftsführungsinstrument gestaltend einzusetzen.
Diese zwingenden Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, wenn der Betreiber die Höhe des Entgelts unter Anwendung einer im Vorhinein durch Erlass festgelegten Formel ohne eigene Spielräume zu berechnen habe. In einem solchen Fall liege kein unternehmerisches Handeln des Betreibers vor, sondern nur die Umsetzung einer an anderer Stelle getroffenen Entscheidung. Dies verstoße gegen die Regelungen der RiLi 2012/34/EU und sei damit unionsrechtswidrig.
Die Folgen der Entscheidung tragen die Fahrgäste
Auch wenn das Urteil des VG Köln noch aussteht, sind die Folgen des EuGH-Urteils wirtschaftlich schwer zu verkraften. Ohne die rechtswidrig umgesetzte Trassenpreisbremse werden sich die Kosten im Schienenpersonennahverkehr drastisch erhöhen. Leidtragende sind die Fahrgäste. Händeringend werden politische Lösungen gesucht, um die Mehrkosten nicht auf die Passagiere abwälzen zu müssen.
Zuvor hatten die Verfahrensbeteiligten beantragt, die Wirkungen des EuGH-Urteils zeitlich auf zukünftig zu schließende Trassennutzungsverträge zu begrenzen. Eine solche Beschränkung ist wäre allerdings nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Beide Kriterien sieht der EuGH als nicht gegeben an. Dass die Trassenpreisbremse rechtlich umstritten war, war den Verfahrensbeteiligten von Anfang an bewusst und die potenziellen wirtschaftlichen Folgen eines Urteils zur Wahrung des Unionsrechts ist die zwangsläufige Folge eines unionsrechtswidrigen Vorgehens.
Die Eisenbahnunternehmen warten mit Spannung auf das Urteil des VG Köln und die Regelungssignale aus Politik und Gesetzgebung. Einiges an dem Verfahren erinnert an die unglückselige deutsche Autobahnmaut, die kostenintensiv und stillschweigend beerdigt werden musste.
Ohne Anstrengung findet man hier den gemeinsamen Nenner: Gut gedacht aber schlecht gemacht.



