09.07.2020

Entschädigungsklagen gegen den Staat sind das falsche Signal

Betriebsschließungen in der Coronakrise

Entschädigungsklagen gegen den Staat sind das falsche Signal

Betriebsschließungen in der Coronakrise

Immer mehr Betriebe verklagen den Staat auf Entschädigung. | © bluedesign - stock.adobe.com
Immer mehr Betriebe verklagen den Staat auf Entschädigung. | © bluedesign - stock.adobe.com

Ob Restaurants, Fitnessstudios oder Baumärkte: Fast alle Branchen mussten wegen des Lockdowns der Wirtschaft während der letzten Monate erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Unternehmen mit wenigen Reserven droht gar die Insolvenz. Deshalb verklagen immer mehr Betriebe den Staat auf Entschädigung. Doch der Erfolg ist ungewiss, das Prozessrisiko dagegen hoch.

Wer vor einem halben Jahr öffentlich geäußert hätte, dass heute ein großer Teil der Weltbevölkerung mit Schutzmasken einkaufen geht und die Weltwirtschaft wegen eines Virus lahmgelegt ist, wäre für unzurechnungsfähig erklärt worden. Ein derart gewaltiges Ereignis wie die Coronakrise stellt deshalb auch für die Justiz juristisches Neuland dar. Und die bisherigen Gesetze sind auf eine derart aggressive und wahrscheinlich langanhaltende Pandemie nicht ausgerichtet. Das gilt auch für das Infektionsschutzgesetz, das nicht für massenhafte Schadensersatzzahlungen konzipiert wurde.  Es bietet in erster Linie individuelle finanzielle Entschädigung nach Billigkeitsgesichtspunkten. Billigkeit heißt aber im Grunde genommen „ohne Rechtsanspruch“ und „ohne vollständigen Schadensausgleich“.

Gerichte dürfen sich nicht zu Ersatzgesetzgebern aufschwingen

Dazu kommt, dass die Zivilgerichte sich nicht zum Ersatzgesetzgeber aufschwingen dürfen. Die wesentlichen Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen. So will es das Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes. Zu den wesentlichen Entscheidungen gehört auch, welchen Geschäftsinhabern, Unternehmern und Selbstständigen, die wegen des Shutdowns einen erheblichen Schaden erlitten haben, der Staat finanziell unter die Arme greift und welchen nicht.


Mit anderen Worten: Gibt es kein Gesetz, das allen Geschäftsleuten eine Entschädigung für entgangene Verdienste und Umsätze einen finanziellen staatlichen Ausgleich garantiert, darf der Richter diese Regelungslücke nur unter ganz engen Voraussetzungen selber schließen.

Existenzgefährdung nicht nachgewiesen

Eine erste Entscheidung des Landgerichts Heilbronn geht auf diese Thematik expressis verbis ein. In dem Fall hatte eine Friseurmeisterin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes 1.000 Euro Vorschuss nach dem Infektionsschutzgesetz gerichtlich geltend gemacht, weil sie wegen der vom Land erlassenen Corona-Verordnung und des Verbots, ihren Betrieb fortzuführen, in ihrer Existenz bedroht sei. Allerdings hatte sie zwischenzeitlich vom Staat 9.000 Euro Soforthilfe erhalten. Davon, so das Gericht, sei sie in der Lage, die monatlich 2.000 Euro Miete sowie die Personalkosten in Höhe von 7.300 Euro zu zahlen, zumal die Betriebsinhaberin für fünf Arbeitskräfte Kurzarbeit beantragt habe und im Übrigen damit zu rechnen sei, dass der Betrieb demnächst wieder geöffnet werden könne und somit neue Umsätze zu erwarten seien. Damit, so die Heilbronner Richter, sei eine Existenzgefährdung als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses von 1.000 Euro nicht nachgewiesen.

Dank der staatlichen Schutzprogramme besteht keine Regelungslücke

Das Gericht anerkannte zunächst, dass die Herausforderungen für die Unternehmen hierzulande infolge der Coronakrise immens seien. Allerdings kämen Schadensersatzzahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz nur für solche Betriebsinhaber in Betracht, die selbst infiziert sind und deshalb unter Quarantäne gestellt wurden oder bei denen zumindest der Verdacht einer Infektion bestehe. Beides war bei der Friseurmeisterin nicht der Fall und ist für die weit überwiegende Mehrheit der Unternehmer und Selbstständigen in Deutschland aufgrund mittlerweile zurückgehender Infektionszahlen zum Glück nicht der Fall. Da der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen über Soforthilfe, KFW-Darlehen und Bürgschaften sowie Kurzarbeitergeld abfedere, bestehe auch keine Regelungslücke, die die Gerichte durch Rechtsfortbildung ausfüllen dürften, betonte das Gericht.

Umsatzerwartungen genießen keinen Grundrechtsschutz

Findige Juristen versuchen derweil, eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche der Selbstständigen und Unternehmer aus anderen Rechtsquellen herzuleiten – etwa dem Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Sie sehen in den Corona-Verordnungen der Bundesländer einen sogenannten „enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff“. Doch daraus lässt sich für die meisten Betriebe schon deshalb nichts herleiten, weil sie mit ihrem gesetzlich verordneten Shutdown kein Sonderopfer erbringen. Das aber wäre Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. In der Realität sind vielmehr fast alle Branchen und innerhalb der Branchen fast alle Mitglieder wirtschaftlich gleich betroffen. Ein Sonderopfer lässt sich damit vor Gericht nur schwer begründen, zumal der eigene Staat und die EU über die ganze Palette an Finanzhilfen in einem Umfang von über einer Billion Euro um Ausgleich und Existenzsicherung bemüht sind.

Abgesehen davon sind bloße Umsatzerwartungen und Erwerbsaussichten verfassungsrechtlich schon deshalb nicht von der Eigentumsgarantie umfasst, weil niemand die Zukunft vorhersagen kann. Gäbe es den staatlich garantierten Umsatzschutz, würden sich gleich morgen alle Menschen selbstständig machen.

Investorenschutzklagen sind chancenlos

Trotz allem müssen sich die Gerichte wohl darauf gefasst machen, dass es zu vermehrten Klagen mit dieser Stoßrichtung kommen wird. Eine weitere Klägergruppe stellen zudem die nationalen wie internationalen Investoren. „Inmitten dieser dramatischen Krise bereitet die Anwaltsindustrie überall auf der Welt Klagen gegen Anti-Corona-Maßnahmen vor“, schreibt die Nichtregierungsorganisation ‚Corporate Europe Observatory‘ (CEO) in einer Studie. Die Süddeutsche Zeitung fragt deshalb zu Recht, ob Corona-geplagte Staaten bald Milliarden Schadensersatz an Konzerne zahlen müssen, weil sie ihre Bürger vor den Folgen der Pandemie abschirmen? Die Antwort ist ein klares Nein. Auch ausländische Investoren, die aufgrund des weltweiten Shutdowns Geld verloren haben, werden es schwer haben, über Investorenschutzklagen Schadensersatz zu erhalten. Denn in Notlagen wie der Coronakrise muss es den nationalen Gesetzgebern möglich sein, ihrer Bevölkerung fürsorglich zur Seite zu stehen, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, ausländische Investoren zu benachteiligen. Das sehen die entsprechenden Investitionsschutzabkommen der Staatengemeinschaften auch ausdrücklich so vor. Hat ein Staat etwa während des Shutdowns armen  Bürgern die Stromkosten erlassen, kann der Investor den Umsatzausfall weder über Schiedsgerichte noch im Wege einer Staatshaftungsklage ersetzt verlangen.

Fazit

Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts Heilbronn bildet die Blaupause für Urteile über weitere Entschädigungsklagen. Gesellschafter von in der Krise stillgelegten Unternehmen sollten sich keine falschen Hoffnungen machen, ihre Existenz über diesen Weg zu sichern. Derartige Staatshaftungsklagen sind schon in normalen Zeiten kompliziert und langwierig. Zudem stellt die Coronakrise eine einmalige Ausnahmesituation dar, die den Staat – und damit im Ergebnis uns alle – schon jetzt an den Rand der finanziellen Leistungsfähigkeit bringt.

Anders wird sich die Situation für Betriebe darstellen, die in Vor-Corona-Zeiten eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben. Hier bestehen durchaus gute Chancen, die Versicherungsleistung ggfs. klageweise durchzusetzen. Doch das ist ein anderes Thema.

 

Dr. Arndt Eversberg

Omni Bridgeway AG Rechtsanwalt, Vorstand, Managing Director Germany
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