23.11.2020

Corona-Krise: Wie Kommission und Staat jetzt Unternehmen helfen

Die aktuellen Beihilfen im Überblick

Corona-Krise: Wie Kommission und Staat jetzt Unternehmen helfen

Die aktuellen Beihilfen im Überblick

Ein Beitrag aus »Publicus – Schwerpunkt Corona« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Publicus – Schwerpunkt Corona« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Um die ökonomischen Folgen der Krise abzumildern, ergreifen Bund und Länder weitreichende staatliche Hilfsmaßnahmen. Europäische Kommission und EU-Mitgliedstaaten wollen, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit Europäischem Beihilfenrecht umgesetzt werden.

Ziel der staatlichen Hilfsmaßnahmen

Bund und Länder wollen Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, in der Krise unterstützen. Primäres Ziel der staatlichen Hilfsmaßnahmen ist bislang die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, Zeit zu überbrücken. Für kleinere Unternehmen gibt es zusätzlich direkte Zuschüsse.

Bereits am 13. März 2020 haben der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung verkündet, um die Auswirkungen des Corona-Virus auf die deutsche Wirtschaft abzufedern. Danach soll die Liquidität von Wirtschaftsbeteiligten durch Steuererleichterungen und dem erleichterten Zugang zu Krediten gewährleistet werden. Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld flexibilisiert.


Knapp zwei Wochen später folgten weitere Maßnahmen: zum einen Soforthilfen in Form nicht-rückzahlbarer Zuschüsse für Kleinunternehmer und Soloselbständige und zum anderen die Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds, der u.a. die direkte Unternehmensbeteiligung an relevanten deutschen Unternehmen der Realwirtschaft ermöglicht. Daneben mobilisieren die Bundesländer zusätzliche Gelder und ergänzen damit die Hilfsmaßnahmen des Bundes.

Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern

  • Steuererleichterungen: Neben der zinslosen Stundung fälliger Steuern und der Absenkung von Steuervorauszahlungen, werden Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.
  • Kredite: Liquidität will der Bund zudem über das „KfW Sonderprogramm 2020“ der staatlichen KfW-Bank garantieren. Kleine und mittelständische Unternehmen, Großunternehmen sowie Selbständige und Freiberufler, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten sind, erhalten Kredite zur Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung. Die bereits bestehenden Programme für junge und etablierte Unternehmen („ERP-Gründerkredit“ und „KfW-Unternehmerkredit“) werden modifiziert und erweitert. So will die KfW Antragsprozesse verschlanken und höhere Risiken übernehmen. Ein neu aufgelegtes Programm dient großen Konsortialfinanzierungen. Der Weg zu allen KfW-Programmen führt über die jeweilige Hausbank. Die Länder bieten außerdem eigene Kredite über ihre Förderbanken.
  • Bürgschaften: Die Bürgschaftsbanken der Länder erhöhen die Bürgschaftshöchstbeträge und beschleunigen die Abwicklung.
  • Soforthilfen: Selbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einmalig 9.000 Euro, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einmalig 15.000 Euro zur Deckung laufender Betriebskosten. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und der geltend gemachte Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein. Ausgezahlt werden die Hilfen über die Länder, teilweise gekoppelt mit den ländereigenen Soforthilfen, welche das Programm des Bundes ergänzen. Vorreiter war hierbei Bayern mit Zuschüssen von 5.000 bis 50.000 Euro, abhängig von der Zahl der Erwerbstätigen, mit einer Deckelung auf 250 Erwerbstätige. Beispielsweise auch die Hamburger Corona-Soforthilfe sieht gestaffelte Zuschüsse vor von 2.500 Euro für Solo-Selbständige bis 30.000 Euro bei Unternehmen bis 250 Mitarbeitern. Überkompensationen oder fälschlicherweise ausgezahlte Mittel sind später zurückzuzahlen.
  • Direkte Unternehmensbeteiligung: Ferner wird ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes errichtet. Dadurch werden direkte staatliche Unternehmensbeteiligung bei relevanten deutschen Unternehmen der Realwirtschaft möglich sowie Liquiditätsgarantien für größere Unternehmen, damit diese sich einfacher am Kapitalmarkt refinanzieren können.
  • Exportkreditgarantien: Der Bund übernimmt weiterhin Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen), auch für Exporte in Coronavirus-Risikogebiete bleibt der Deckungsschutz bestehen. Schäden aufgrund des Coronavirus können unter den Hermesdeckungen abgesichert sein. Außerdem können nunmehr auch Lieferungen innerhalb der EU und nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen sowie in die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich abgesichert werden.

Die staatlichen Hilfen sollen dabei nicht von zu komplizierten Prüfungen abhängig gemacht, sondern schnell und unbürokratisch gewährt werden. Dennoch bestehen praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung: Antragsportale sind häufig überlastet. Hausbanken zögern zudem bei der Vergabe der KfW-Kredite, da der Bund das Verlustrisiko bei den KfW-Krediten nicht komplett übernimmt und die Risiken für die Banken derzeit schwer abschätzbar sind.

EU-Kommission: Befristeter Rahmen für Beihilfen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

Die Kommission zeigt sich bereit, mit allen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs zügig im Einklang mit den Beihilfenvorschriften eingeleitet werden können. Sie betont, angesichts des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts müssten die erforderlichen Mittel vor allem aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. In der Debatte um eigene Corona-Hilfen der EU zeichnet sich indes u.a. ab, dass der bislang noch nicht beschlossenen EU-Haushaltsplan für die Jahre 2021 bis 2027 zu einem „Wiederaufbauhaushalt“ umfunktioniert werden soll.
Damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, hat die EU-Kommission am 19. März 2020 einen „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft“ beschlossen, den sie am 3. April 2020 erweitert hat. Die Mitgliedstaaten müssen die von diesem Rahmen gedeckten Maßnahmen bei der Kommission anmelden. Der Rahmen stützt sich auf Artikel 107 Abs. 3 lit. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), d.h. er dient der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten. Er gilt in der gesamten EU bis Ende Dezember 2020.

Der Befristete Rahmen ermöglicht diese Arten von Beihilfen:

  • Beihilferegelungen für direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und selektive Steuervorteile für Unternehmen bis zu je EUR 800.000, sofern sich die Unternehmen erst infolge des COVID-19-Ausbruchs in Schwierigkeiten befinden;
  • Vergünstigte staatliche Garantien für Darlehen, die Unternehmen bei Banken aufnehmen, sowie
  • Zinsvergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen für den Betriebs- oder Investitionsmittelbedarf.
  • Zusicherungen für Banken, die staatlichen Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten. Der Befristete Rahmen bringt zum Ausdruck, dass Beihilfen, die Banken an die Endkunden weiterleiten, direkte Beihilfen für die Kunden der Banken sind und nicht Beihilfen der Banken selbst.
  • Unterstützung für einschlägige Forschung und Entwicklung zur Bewältigung der derzeitigen Gesundheitskrise;
  • Unterstützung für den Auf- und Ausbau von Testeinrichtungen für Produkte, die für die Bekämpfung des Coronavirus relevant sind, wie Impfstoffe, medizinische Ausrüstung oder Geräte, Schutzmaterial und Desinfektionsmittel sowie Unterstützung für die Herstellung dieser Produkte;
  • Steuerstundung, Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnzuschüsse, um Entlassungen in bestimmten besonders betroffenen Regionen oder Wirtschaftszweigen zu vermeiden.
  • Außerdem dürfen staatliche Versicherer nunmehr Exportkreditgarantien für alle Länder anbieten. Der jeweilige Mitgliedstaat muss nicht mehr nachweisen, dass die Risiken im betreffenden Land nicht marktfähig sind.

EU-Kommission genehmigt zügig nationale Beihilferegelungen

Die Kommission hat inzwischen in zahlreichen Fällen festgestellt, dass angemeldete nationale Maßnahmen die im Befristeten Rahmen vorgesehenen Voraussetzungen für Beihilfen erfüllen.

  • Sie genehmigte das deutsche KfW-Sonderprogramm (Aktenzeichen der Kommission SA.56714), die Kredite durch Landesbehörden und Förderbanken (SA.56863), die Bürgschaftsprogramme (SA.56787) und die Soforthilfen des Bundes (SA.56790).
  • Ähnliche Förderprogramme in anderen Mitgliedstaaten wurden ebenfalls genehmigt, z. B. in Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Schweden und Spanien.

In Italien genehmigte sie eine Beihilferegelung in Form direkter Zuschüsse bzw. rückzahlbarer Vorschüsse im Umfang von 50 Mio. EUR. Diese sollen als Hilfen dienen bei der Herstellung und Lieferung von medizinischen Gerätschaften wie Beatmungsgeräten sowie von persönlichen Schutzausrüstungen wie Masken, Brillen, Kitteln und Schutzanzügen (SA.56786).Bereits vor Erlass des Befristeten Rahmens hatte die Europäische Kommission am 12. März 2020 einen ersten Beihilfenbeschluss im Zusammenhang mit COVID-19 verabschiedet. Sie erklärte eine dänische Beihilferegelung für mit den EU-Beihilfenvorschriften vereinbar (SA.56685). Dänemark hatte am 11. März 2020 die geplante Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, um Veranstalter entschädigen zu können, wenn diese Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern oder, unabhängig von der Teilnehmerzahl, auf Risikogruppen wie ältere und besonders gefährdete Menschen ausgerichtete Veranstaltungen aufgrund von COVID-19 absagen oder verschieben mussten. Die Veranstalter sollen Entschädigungen erhalten, wenn sie Verluste verzeichnen, weil sie Veranstaltungen, für die z. B. der Ticketverkauf bereits begonnen hatte, absagen oder verschieben mussten oder noch müssen. Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Artikels 107 Abs. 2 lit. b AEUV geprüft. Nach Auffassung der Kommission stellt der COVID-19-Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis dar, da er insbesondere nicht vorhersehbar gewesen sei und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft habe. Folglich seien die Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden gerechtfertigt, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind. Im Ergebnis ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung mit den EU-Beihilfenvorschriften im Einklang steht. Diese e werde dazu beitragen, die negativen Auswirkungen von COVID-19 auf dänische Unternehmen abzufedern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Weiter Spielraum der EU-Beihilfe-Vorschriften

Der Befristete Rahmen ergänzt das bereits bestehende Instrumentarium um weitere Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten. Die Kommission hatte bereits am 13. März 2020 eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie angenommen, in der die sonstigen Möglichkeiten erläutert werden. Die Kommission will dabei zur Bewältigung der Krise den Spielraum ausschöpfen, den die EU-Beihilfenvorschriften bieten.
Aus ihrer Sicht fallen Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen die im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, von vornherein nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gelte für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt gewährt werden, z.B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, da das EU-Beihilfenrecht nur Begünstigungen von bestimmten Unternehmen und Produktionszweigen erfasst. Soweit das Beihilfenrecht anwendbar ist, können die EU-Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Branchen ausarbeiten, die unter den Folgen von COVID-19 leiden:

  • So fallen öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z. B. Steueraufschub, Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ohne vorherige beihilfenrechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.
  • Nach den EU-Beihilfenvorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel 107 Abs. 3 lit. c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z. B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
  • Nach Artikel 107 Abs. 2 lit. b AEUV können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen (z.B. in den Sektoren Transport, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe oder Einzelhandel, vgl. dazu beispielsweise auch den oben dargestellten Beschluss der Kommission vom 12. März 2020 zu einer dänischen Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in der Sache SA.56685 oder den Beschluss SA.56765 vom 31. März 2020 zur französischen Regelung, mit der Luftfahrtunternehmen bei der Zahlung bestimmter Luftverkehrsabgaben ein Aufschub gewährt wird).
  • In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben. Auch der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen ist auf Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV gestützt.

Fazit

Um den verheerenden Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Wirtschaft zu begegnen, sind innerhalb kurzer Zeit von Bund und Ländern verschiedene Instrumente für weitreichende staatliche Hilfsmaßnahmen geschaffen worden. Dabei arbeitet die Kommission konstruktiv mit den EU-Mitgliedstaaten zusammen, um beihilfenrechtskonforme Lösungen zu ermöglichen. Es bleibt weiter abzuwarten, wie diese Maßnahmen in der Praxis umgesetzt und welche Mittel im Zuge der Fortentwicklung der Krise ggf. noch erforderlich werden.

 

Renata Karina Rehle, LL.M.

Rechtsanwältin, GvW Graf von Westphalen, Hamburg
 

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M.

Rechtsanwalt und Partner, GvW Graf von Westphalen, Hamburg/Brüssel
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