24.04.2020

Corona-Krise: Betriebseinschränkungen aufgrund behördlicher Maßnahmen

Entschädigungsansprüche wahren durch Primärrechtsschutz gegen unrechtmäßige Eingriffe

Corona-Krise: Betriebseinschränkungen aufgrund behördlicher Maßnahmen

Entschädigungsansprüche wahren durch Primärrechtsschutz gegen unrechtmäßige Eingriffe

Viele Betriebe müssen Einschränkungen hinnehmen. | © Heiko Küverling - stock.adobe.c
Viele Betriebe müssen Einschränkungen hinnehmen. | © Heiko Küverling - stock.adobe.c

Betriebsbeschränkungen in der aktuellen Pandemie-Situation aufgrund behördlicher Maßnahmen werfen  Fragen nach deren Rechtmäßigkeit und der Erlangung öffentlicher Entschädigungsleistungen auf.

1. Szenarien der Betroffenheit unternehmerischen Handelns

Derzeit gelten anlässlich der Corona-Pandemie deutschlandweit Ausgangsbeschränkungen sowie Betriebsuntersagungen bzw. -beschränkungen insbesondere des Einzelhandels, des Betriebs von Sport- und Freizeiteinrichtungen, der Hotellerie und Gastronomie sowie teilweise von Dienstleistungen.

Manche Beeinträchtigungen von Unternehmen resultieren aus Anordnungen gegenüber den Bürgern, wie den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, die sich nur mittelbar auf Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe auswirken, aber nicht direkt gegen diese verfügt sind. Solche Anordnungen sind nicht weniger gravierend für die betroffenen Betriebe als direkte Betriebsuntersagungen, führen sie doch in sämtlichen Geschäftsbereichen letztlich ebenfalls zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung, wenn für die Leistungserbringung Personal fehlt oder Zulieferketten faktisch „ausgetrocknet“ werden  mit der Folge, dass ein gesundes Wirtschaften nicht mehr möglich ist.


Für unmittelbar infektionsbetroffene oder durch Kinderbetreuung an der Berufsausübung gehinderte natürliche Personen sieht § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Entschädigungsansprüche vor.

Entschädigungsansprüche für Unternehmen kennt dieses Bundesgesetz nach seinem § 65 nur  bei behördlichen Maßnahmen der Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten in Geschäftsräumen hinsichtlich hierdurch vernichteter, beschädigter oder in sonstiger Weise in ihrem Wert geminderter Gegenstände.

Für Betriebseinschränkungen, die von Landesregierungen oder diesen nachgeordneten Behörden aufgrund von § 28 lfSG durch das der breiten Öffentlichkeit bis vor kurzem kaum bekannte Instrumentarium der „Allgemeinverfügung“ – das ist ein Verwaltungsakt, der sich an ganze Personenkreise richtet oder die Benutzung von Sachen durch die Allgemeinheit betrifft, wie dies bei Verkehrszeichen der Fall ist –  oder von Landesregierungen mittels Rechtsverordnungen, die  auf der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 32 lfSG erlassen worden sind, verfügt wurden, gibt es hingegen keine spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen.

Betroffene gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, die finanzielle Nachteile erleiden, sind auf den Einsatz von Eigenkapital oder öffentliche Hilfsprogramme angewiesen – hierauf verwies  jüngst das OVG Münster in einem erfolglosen Eilantrag gegen die Schließung für Verkaufsstellen des Einzelhandels[1] -, die außerhalb „überschaubarer“ Zuschüsse für vor allem Kleinstunternehmen wesentlich die Gewährung von Krediten erleichtern. Kredite sind aber zu verzinsen und zurückzuzahlen und stellen deshalb keine Kompensation dar.

In der Rechtsliteratur werden erste Überlegungen angestellt zu verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüchen aufgrund landesrechtlicher Regelungen des allgemeinen, neben den infektionsschutzrechtlichen Vorschriften anwendbaren Gefahrenabwehrrechts, die auf der Sekundärebene Entschädigungsansprüche für „Nichtstörer“ vorsehen[2]. Es erfolgen Hinweise auf das Gewohnheitsrecht[3]. Zudem werden Entschädigungsansprüche mit Blick auf Art. 14 III Grundgesetz und die Rechtslehre vom Sonderopfer bei rechtmäßigem staatlichem Handeln ins Visier genommen[4].

Ob bei „flächendeckenden“ Betriebsuntersagungen die Sonderopferlehre eingreift, möchten wir eher bezweifeln.  Die wesentlich „spannendere“ Frage ist u.E., ob „der Staat“ mit Betriebsuntersagungen rechtmäßig handelt und wie betroffene Gewerbetreibende vorgehen sollten, um im Falle unrechtmäßiger Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Berufs- und allgemeine Handlungsfreiheit Entschädigungsansprüche unter staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten verfolgen zu können:

Ausgangspunkt unserer Überlegungen ist der Rechtsgrundsatz, dass ein „Dulden und Liquidieren“ regelmäßig nicht zu Entschädigungen führt und auch die bloße Erkenntnis nicht rechtmäßigen staatlichen Handelns nicht für einen Ausgleichsanspruch infolge eines „enteignungsgleichen Eingriffs“ genügt, wie das Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung  zum gebotenen Vorgehen bei rechtswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums betont[5]: Erst ist ein Primärrechtsschutz zu ergreifen; ausnahmsweise kann es dann zu Ausgleichsansprüchen kommen[6].

2. Betriebsbeschränkungen in einzelnen Bundesländern

Bereits der Umstand, dass in den Bundesländern abweichende Vorgehensweisen bei Untersagungen, aber auch bei den Schritten zur Rückkehr in die Normalität, an den Tag gelegt werden – mit dem gleichen Ziel des Infektionsschutzes -, lassen Zweifel an einem durchgängig rechtmäßigen Vorgehen aufkommen.

Im Einzelnen liegen zwischen den Anordnungen der einzelnen Länder vor allem Unterschiede im Bereich des Einzelhandels, nämlich beim Umgang mit Baumärkten, Blumenläden, Friseuren, Weinhandlungen und Kaufhäusern mit Mischangebot.

Wirft man einen Blick auf Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als benachbarte Bundesländer, fällt auf:

In Hessen dürfen Baumärkte, Blumenläden und Friseure weiterhin geöffnet haben[7].

In Bayern gelten für vorgenannte Gewerbebetriebe hingegen bislang strenge Betriebsschließungen, wobei hinsichtlich der Öffnung von Baumärkten nach einer im Internet veröffentlichten Positivliste des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Stand 27.03.2020, eine Ausnahme für Handwerker und Gewerbetreibende praktiziert wird[8]. Rechtsverbindlich ist diese Positivliste im Gegensatz zu Anordnungen im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung jedoch nicht. Sie dient nur der Auslegung und Interpretation der Rechtsverordnung. Die Bayerische Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 selbst nennt ausdrücklich nur die zu schließenden Gewerbebetriebe und Einrichtungen und bezeichnet nicht positiv auch die Betriebe, die geöffnet bleiben dürfen.

Weiter sind Weinhandlungen in Baden-Württemberg zu schließen, wohingegen diese in Bayern geöffnet bleiben dürfen.

Hinsichtlich der Einordnung von Kaufhäusern mit Mischangebot trifft die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg eine ausdrückliche Regelung: Es dürfen auch Sortimentsteile verkauft werden, deren Verkauf ansonsten nicht gestattet ist, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; sollte der verbotene Sortimentsteil überwiegen, darf nur der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, unter der Voraussetzung, dass eine räumliche Trennung geschaffen wird[9].

In Bayern gelten dieselben Grundsätze, jedoch sind diese wiederum nicht ausdrücklich und damit nicht rechtsverbindlich in der BayIfSMV vom 27.03.2020 geregelt, sondern ergeben sich nur aus der als Auslegungshilfe verfassten Positivliste über die Geschäfte, die weiterhin geöffnet haben dürfen, vgl. FAQ Corona-Krise und Wirtschaft, Ziff. 4, des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Auch die von Bundes- und Landesregierungen angekündigten Maßnahmen zur Rückkehr in die Normalität beginnen in den einzelnen Bundesländern in zeitlich unterschiedlicher Abstufung: So dürfen unter anderem in Hessen und Baden-Württemberg Geschäfte bis 800 qm unter Vorlage eines Hygienekonzepts bereits ab 20.04.2020 wieder öffnen, in Bayern hingegen erst ab 27.04.2020. Zudem soll in Bayern eine Verkleinerung einer Verkaufsfläche auf 800qm nicht zulässig sein.

3. Erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Rechtmäßigkeit von Betriebsbeschränkungen

In den Wochen ab der 2. Märzhälfte wurden eine ganze Reihe verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren geführt, die sich meist gegen eine belastende Allgemeinverfügung/Rechtsverordnung direkt wandten: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs/einer verwaltungs-gerichtlichen Anfechtungsklage gegen Allgemeinverfügungen[10] oder  Anträge auf Erlass einer einstweiligen Aussetzung des Vollzugs durch Rechtsverordnung angeordneter Betriebsuntersagungen[11].

Die gegenüber den Bürgern angeordneten Ausgangsbeschränkungen wurden obergerichtlich für rechtmäßig erkannt[12]. Das VG München hat in zwei Beschlüssen vom 24.03.2020[13], an der Rechtstechnik – Handeln durch Allgemeinverfügung –  Anstoß genommen, was wohl der Grund für das „Nachziehen“ der  Rechtsverordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24.03.2020 und 27.03.2020 war. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.04.2020 einem Landkreis Einhalt geboten, der ein Anreiseverbot für Zweitwohnungsinhaber ohne Öffnungsklausel in der zugrundeliegenden Rechtsverordnung und ohne örtliche Besonderheiten verfügt hatte[14].

Die Entscheidungen mit gewerblichem Bezug sind bislang meist für die Antragssteller negativ entschieden worden. Ersichtlich wollten die Verwaltungsgerichte in der ersten Welle von Verfahren den politischen und gesellschaftlichen Konsens nicht stören und haben den Landesregierungen einen Richtigkeitsvorschuss gewährt sowie ein Nachbessern von Regelungen – was alleine schon möglicherweise die Fehlerhaftigkeit zunächst verfügter Maßnahmen impliziert – akzeptiert. Rechtsuchende sind damit konfrontiert, dass  Angriffe auf Rechtsgrundlagen ins Leere gehen, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung durch Nachfolgeregelungen bereits überholt sind und der Rechtsuchende bescheinigt bekommt, dass sein Rechtsbehelf nunmehr „unzulässig“ sei [15].

Das VG Aachen lehnte zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts ab, die sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewandt hatten[16]. Ähnlich entschied auch das OVG Münster[17] über den  Antrag einer GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel v.a. im Tiefpreissegment vertreibt.

Als Begründung führten die Gerichte aus, dass diese Betriebe nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienten und die getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung bezüglich der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen erforderlich seien, mit der Folge der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung der Stadt Würselen (VG Aachen) bzw. der Coronaverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG Münster).

Allerdings ist darin kein Freibrief für Beschränkungen jeglicher Art zu sehen, wie weitere Entscheidungen des VG Aachen und des OVG Weimar zeigen, die durchaus Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit mancher Anordnung geben können:

So war ein Eilantrag eines Weinhändlers vor dem VG Aachen[18] nur wenige Tage nach den Entscheidungen zur Lotterieannahmestelle und zum Pralinenfachgeschäft erfolgreich: Das Gericht entschied, dass auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, sondern Genussmittel seien, trotz Corona-Pandemie verkauft werden dürfen. Der Begriff „Lebensmittel“ in der Verordnung sei weit zu verstehen und dürfe nicht auf die für die Grundversorgung erforderlichen Speisen und Getränke beschränkt werden, wie auch das zuständige Ministerium klarstellte. Das Gericht sah ersichtlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da es die Entscheidung damit begründete, dass das Ziel der Verordnung, nämlich die weitere Verbreitung des Virus zu verhindern, in allen Lebensmittelläden gleichermaßen durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen – als milderes Mittel – erreichbar sei.

Auch das OVG Weimar[19]  bestätigte, dieser Linie folgend, eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Meiningen zur Rechtswidrigkeit einer Allgemeinverfügung betreffend die Schließung eines Ladengeschäfts, in dem alkoholische Getränke, Schokolade, Tee, Kaffee und Feinkostartikel angeboten werden, mit der Begründung, dass während der Corona-Pandemie nicht nur Lebensmittelhandel zur Grundversorgung erlaubt sei.

Die dargelegten Entscheidungsgründe werfen die Frage auf, warum die Rechtmäßigkeit einer Anordnung auf Basis des IfSG maßgeblich anhand einer Abgrenzung nach dem Verkauf von Lebensmitteln und von Genussmitteln zu beurteilen sein sollte. Daraus resultiert im Ergebnis eine staatliche Bedarfsprüfung, die nicht Ziel der Anordnungen ist. Betriebsbeschränkungen sollen die unkontrollierte Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden. Demzufolge sollte das Augenmerk im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung vielmehr darauf liegen, ob die jeweilige Betriebsuntersagung für die Erreichung dieses Ziels tatsächlich erforderlich ist bzw. ob dieses nicht durch Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, Mindestabständen und Höchstkundenzahlen erreicht werden könnte, so dass eine Abgrenzung hinsichtlich des Zwecks der Maßnahme und der tatsächlichen Umsetzbarkeit erfolgen sollte, nämlich der Vermeidung von Menschenansammlungen ohne Einhaltung eines Mindestabstands, wie auch das VG Aachen in vorgenannter Entscheidung zum Weinhandel im Ansatz als Begründung ausführte.

Fragen der Rechtmäßigkeit des staatlichen Vorgehens wirft außerdem die obergerichtliche ablehnende Entscheidung in Brandenburg[20] über einen Eilantrag von der Warenhauskette Galeria Karstadt Kaufhof gegen entsprechende Betriebsschließungen auf. Es erscheint im Hinblick auf die Öffnung von Baumärkten unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten fraglich, warum Kaufhäuser wie Galeria Karstadt Kaufhof geschlossen sein müssen und dies auch nach Lockerung der Maßnahmen – in Kürze sollen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm wieder öffnen dürfen – bleiben müssen. Galeria Karstadt Kaufhof soll an die Grenze von 800qm gebunden sein.[21] Einen entsprechenden Eilantrag der Warenhauskette gibt es auch in Bremen. Ihren Eilantrag  in Nordrhein-Westfalen hat die Warenhauskette infolge einer Änderung der angegriffenen Verordnung – Warenhäuser dürfen bei Reduzierung ihrer Verkaufsfläche auf 800qm öffnen – zurückgenommen. Im Übrigen ist in NRW auch die Öffnung von Möbelhäusern – darunter auch die der großen Kette IKEA – gestattet.[22]

Diese Überlegungen lassen die Abgrenzung von Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen und solchen, die weiterhin geschlossen bleiben müssen, alleine nach ihren Verkaufsflächen als „gegriffen“ – in rechtlichen termini: als nicht sachlich begründet und das Normsetzungsermessen überschreitend[23] – erscheinen.

Erstmals entschied nun ein Verwaltungsgericht, dass ein Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche über 800 qm öffnen darf, ohne die Verkaufsfläche reduzieren zu müssen: Das VG Hamburg hatte über einen Eilantrag der Kette Sportscheck zu entscheiden, die die entsprechende Regelung zur Reduzierung der Verkaufsfläche in der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 20.04.2020 angegriffen hatte. Das Gericht sah in der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800qm überschreiten, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung: Die Maßnahme sei nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung seien in großflächigen Einzelhandelsgeschäften ebenso gut wie in kleinen Einrichtungen umsetzbar oder sogar besser als dort einzuhalten. Auch die von der Verordnungsgeberin bezweckte Vermeidung von steigendem Publikumsverkehr in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die hohe Anziehungskraft eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs diene nur mittelbar dem Infektionsschutz. Die Annahme einer erhöhten Anziehungskraft sei zudem auf keiner sicheren Tatsachenbasis begründet. Die Anziehungskraft gehe nach Auffassung des Gerichts vielmehr von der Attraktivität des Warenangebots, hingegen nicht von der Größe der Verkaufsfläche aus. Es gebe darüber hinaus mildere Mittel, um die Infektionsgefahr, die durch eine große Zahl Menschen ausgehe, zu reduzieren. Weiterhin verstoße diese Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.[24]

Gegen den Beschluss des VG Hamburg wurde Beschwerde eingelegt, über die zum Zeitpunkt der Abfassung des Aufsatzes noch nicht entschieden worden ist.

4. Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Verordnung

Der Verordnungsgeber hat bei der untergesetzlichen Normgebung regelmäßig drei Grundsätze zu beachten: So bedarf die Anordnung einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 I 2 GG, verstoßen darf. Außerdem muss jede Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

Verordnungen finden im Hinblick auf Betriebsbeschränkungen ihre Rechtsgrundlage in § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1 IfSG, wonach Landesregierungen ermächtigt sind, unter den Voraussetzungen für Maßnahmen nach den §§ 28ff. IfSG auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen[25].

Das Bestimmtheitsgebot ist nur gewahrt, wenn der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können[26]. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Maßgeblich ist die Intensität der Regelung für die Betroffenen. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen sind, desto strengere Anforderungen bestehen für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung[27].

Weiterhin müsste die Maßnahme vor dem Hintergrund der Zweck-Mittel-Relation zur Erreichung des Ziels geeignet, das mildeste Mittel und angemessen sein, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, so dass fraglich erscheint, ob umfassende Betriebsbeschränkungen in zahlreichen Branchen noch verhältnismäßig sind. Dauerhafte Beschränkungen dürften, wenn das Ziel auch mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könnte, übermäßig und damit rechtswidrig sein bzw. werden. Aus diesem Grund sind die bestehenden Anordnungen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen. Weiter müssten Ausnahmeregelungen in der Verordnung vorgesehen sein.

Es fällt auf, dass kaum ein Verwaltungsgericht von einer gesicherten Rechtmäßigkeit der bisherigen Anordnungen ausgeht, sondern im Zuge der summarischen Prüfungen Folgenabwägungen durchgeführt wurden. Die Begründung der Entscheidungen ist bislang stets geprägt von der Betonung des überragend wichtigen Infektionsschutzes – allerdings auch durch Hinweise  auf die zeitlich begrenzte Dauer der Verfügung/Rechtsgrundlage.

Das OVG Mannheim betont[28], dass die Schließung einer Vielzahl von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben durch eine Rechtsverordnung von einer sehr beträchtlichen Eingriffstiefe sei und die Intensität des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit  für jeden einzelnen betroffenen Betrieb ausgesprochen hoch sei. Denn der Eingriff  führe für sie für mehrere Wochen zu einem weitgehenden oder vollständigen Wegfall jeglichen Umsatzes. Das OVG Mannheim bezeichnet die Aussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache als „offen“.

5. Rechtswahrende Vorgehensweise

Eine etwaige Entschädigung würde im Falle des bloßen Duldens nicht rechtmäßiger Beschränkungen nicht erreicht werden können, da ein Betroffener zunächst alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen muss, bevor er Entschädigung verlangen kann. Auch genügt es nicht, darauf zu warten, dass vereinzelte Eilentscheidungen auf Zulassung gewerblicher Betätigungen erstritten werden, wie im Falle des VG Hamburg[29], da derartige Beschlüsse keine Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus haben.

Der VGH München zeichnet in seinem Beschluss vom 30.03.2020 – 20 CS 20.611 mit Blick auf den Einzelhandel vor, was zur Rechtswahrung zu tun ist und was gerade auch bei Fortdauer von Beschränkungen nicht obsolet wird:

„24 Soweit  [der Antragsteller]  der Meinung ist, dass es sich bei seinem Geschäftsbetrieb um ein für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendiges Geschäft handelt, hat er außerdem die Möglichkeit, bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

25 Allerdings trifft die Behörden bei der Verlängerung oder weiteren Anordnungen von Geschäftsschließungen mit fortschreitender Zeitdauer eine vertiefte Prüf- und Rechtfertigungsverpflichtung unter dem Gesichtspunkt, ob die angeordneten Maßnahmen weiterhin „notwendig“ i.S.v.  § 28 I  Satz 1 IfSG und damit (noch) verhältnismäßig sind.“

 Betroffene, die sich zu Unrecht in ihrer wirtschaftlichen Betätigung eingeschränkt fühlen, sollten, wenn sie ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren scheuen, eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten, dem eine konkrete Begründung beigefügt sein muss.

Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die bereits eingetretenen  und die im Falle der Fortdauer der Betriebsbeschränkung zu gewärtigenden Folgen darzustellen und weiterhin die vom Antragsteller vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu bezeichnen, um Infektionen von Mitarbeitern und Kunden auszuschließen. Der Unternehmer hat substantiiert vorzutragen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid müsste das betroffene Unternehmen fristwahrend Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht einreichen (in Bundesländern, wo ein Vorverfahren statuiert ist: zunächst Widerspruch einlegen), um die Angelegenheit wenigstens offen zu halten, bis die weitere Rechtsentwicklung eine retrospektive Beurteilung der Rechtmäßigkeit derzeitiger Betriebseinschränkungen und basierend darauf die Begründung von Entschädigungsansprüchen erlaubt.

[1] OVG Münster, Beschl. Vom 06.04.2020 – 13 B 298/29.NE

[2] Winterhoff, Coronavirus und Öffentliches Recht, juris Rechtsportal 2015

[3] Giesberts/GFayer/Weyand COVID 19 – Hoheitliche Befugnisse, Rechte Betroffener und staatliche Hilfen, NVwZ 2020,417

[4] Härting, Interview zu Betriebsschließungen wegen Corona: Entschädigung für Restaurantbetreiber, LTO vom 06.04.2020

[5] BVerfGE 100, 226 ff. = NJW 1999, 2877 ff.

[6] BVerfG NVwZ 2012, 429,430

[7] Art. 4 Nr. 1 (7) der Verordnung zur Anpassung der Verordnung zu Bekämpfung des Corona-Virus vom 20.03.2020

[8] FAQ Corona-Krise und Wirtschaft, Ziff. 1

[9] § 4 III der CoronaVO vom 17.03.2020; vgl. zur Rechtslage bzgl. Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment in Bremen  auch OVG Bremen, Urt. v. 14.04.2020 – 1 B 89/20

[10] BayVGH München,  Beschl. vom 30.03.2020 – 20 CS 20.611, NJW 2020, 1240; OVG Mannheim, Beschl. vom 09.04.20  – 1 S 925/20

[11] OVG Münster, Beschl. vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE

[12] BayVGH München Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632; BayVerfGH, Entsch. v. 26.03.2020 – Vf.6-VII-20; jüngst auch BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020, Az. 1 BvR 755/20

[13] VG München Beschl. vom 24.03.2020, Az. M 26. S 20.1252; M 26 S 20.1255

[14] Az 11 S 16/20

[15] VG Schleswig Beschl. vom 08.04.2020 – 1 B 28/20 mit Kostenlast gegen den Antragsteller, betreffend Betrieb einer mobilen Hühnerbraterei

[16] VG Aachen, Beschl. v. 23.03.2020 – 7 L 230/20 und 7 L 233/20

[17] OVG Münster, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20

[18] VG Aachen, Beschl. v. 03.04.2020 – 7 L 259/20

[19] OVG Weimar, Beschl. v. 07.04.2020 – 3 EO 236/20

[20] OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 – OVG 11 S 22/20

[21] Gerichte weisen Eilanträge von Karstadt Kaufhof zurück, FAZ v. 18.04.2020

[22] Sonderregeln in NRW: Galeria Karstadt Kaufhof klagt auf Öffnung der Filialen, Legal Tribune Online, 17.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41336/ (abgerufen am: 20.04.2020 )

[23] VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20, Ziff. 2 a) cc) der Beschlussgründe

[24] VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20

[25] BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632, Rn. 38f

[26] BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632, Rn. 41

[27] BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632, Rn. 43

[28] OVG Mannheim, Beschl. vom 09.04.2020 – 1 S 925/20, sowie OVG Koblenz, Beschl. v. 16.04.2020 – 6 B 10497/20.OVG betreffend den Betrieb eines Fitnessstudios

[29] VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20

 

Dr. Stefan Dietlmeier

Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Büro München
 

Diana Felsenstein

Rechtsanwältin, SNP Schlawien Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater, Büro München
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