01.10.2021

Bundesanstalt musste mehr Informationen zum Regierungsterminal BER Freigeben

»Arbeitsergebnis Workshop« nicht erkennbar geheimhaltungsbedürftig

Bundesanstalt musste mehr Informationen zum Regierungsterminal BER Freigeben

»Arbeitsergebnis Workshop« nicht erkennbar geheimhaltungsbedürftig

Behörden müssen nicht alle Informationen preisgeben. ©vchalup - stock.adobe.com
Behörden müssen nicht alle Informationen preisgeben. ©vchalup - stock.adobe.com

Behörden müssen grundsätzlich nicht alle Informationen auf Anfragen von Journalisten preisgeben, wenn es nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik ist, dass Unbefugte von den Informationen erfahren. Auf einen Teil der geforderten Dokumente zum Regierungsterminal BER traf dies jedoch nicht zu.

Ausgangsfall

Im Gebäude des alten Flughafens Schönefeld in Berlin soll künftig ein Regierungsterminal entstehen. So sollen u. a. die Bundesregierung, die Mitglieder des Bundestages und des Auswärtigen Amtes sowie des Bundesinnenministeriums von dem nördlichen Teil des alten Baus neben dem neuen Hauptstadtflughafen BER abfliegen und ankommen. Um den Schutz der Passagiere zu gewährleisten, soll das gesamte Terminal als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen werden.

Zwei Journalisten der »Welt« beantragten bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) mit Sitz in Bonn, ihnen Informationen zu Planungsstand und Kosten, Korrespondenz mit anderen Stellen und weiteres Material zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt lehnte das größtenteils ab und gab als Begründung an, bei den angeforderten Unterlagen handele es sich überwiegend um Verschlusssachen. Der Verlag klagte. Im Laufe des Verfahrens gab die BImA viele der ursprünglich rund 4024 angeforderten Einzeldokumente frei.


Behörden müssen nicht alle Informationen preisgeben

Das Verwaltungsgericht Köln (VG) gab der Klage in Teilen statt.1 Der Verlag habe einen Anspruch auf mehr Dokumente nach dem Informationsfreiheitsgesetz, als die BImA herausgegeben hat. Zwar bestehe kein Anspruch darauf, dass eine Behörde alle Informationen preisgebe. Ist es nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik oder der Bundesländer, dass Unbefugte von den Informationen erfahren, seien diese als Verschlusssachen einzustufen und müssten nicht herausgegeben werden. Eine solche Geheimhaltungsbedürftigkeit sei beispielsweise gegeben, wenn es die innere oder äußere Sicherheit, auswärtige Beziehungen oder die Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen beeinträchtigen würde, wenn die Informationen bekannt würden.

»Arbeitsergebnis Workshop« nicht erkennbar geheimhaltungsbedürftig

Für einen Teil der noch geforderten 4024 Dokumente habe die BImA aber nicht ausreichend begründet, dass diese geheimhaltungsbedürftig seien. Allein ein Bezug zum Regierungsterminal reiche nicht aus. Bei Papieren mit der Bezeichnung »Terminplan Sitzungstermine Aufsichtsrat« oder »Arbeitsergebnis Workshop « war für das Gericht nicht erkennbar, dass es sich um sicherheitsrelevante Informationen handelt. Dies habe die Behörde auch nicht dargelegt. Bei Zeichnungen und Plänen des Regierungsterminals und Infrastrukturvereinbarungen beispielsweise sei dagegen hinreichend deutlich, dass sie als Verschlusssachen eingestuft werden konnten. Sie seien von besonderem Interesse für Terroristen und daher schutzbedürftig.

 

1 Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10 Juni 2021 – 13 K 25/15

Besprochen in RdW 2021, Heft 15, Randnummer 291

 
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