05.10.2023

Anerkennung einer Coronainfektion als Dienstunfall

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Anerkennung einer Coronainfektion als Dienstunfall

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Als bestimmbares Ereignis ist eine Infektion anzusehen, wenn sich eine Infektion an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt feststellen lässt.    | © Paulista - stock.adobe.com
Als bestimmbares Ereignis ist eine Infektion anzusehen, wenn sich eine Infektion an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt feststellen lässt. | © Paulista - stock.adobe.com

Eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus stellt keinen Dienstunfall dar, wenn diese sich nicht eindeutig örtlich und zeitlich bestimmen lässt. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Fall einer klagenden Grundschullehrerin.

Sachverhalt

Die 1966 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin an der P.-Q.-Schule in I. im Dienst des beklagten Landes und begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Ihre Klage blieb erfolglos.

GG – Art. 33 Abs. 5


LBeamtVG NRW – § 36 Abs. 1, 3

Eine Infektionskrankheit, bei der es an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis fehlt, stellt keinen Dienstunfall dar.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 01.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher folgt weder aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW noch aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW.

Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Infektionskrankheit kann grundsätzlich Merkmale eines Dienstunfalles erfüllen

Eine Infektionskrankheit kann diese Merkmale grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzt und eine Verwechslung ausschließt.

Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat, nicht aber, wenn sich lediglich ein Zeitraum eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten.

Materielle Beweislast liegt bei den Beamten

Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht eindeutig feststellen, so geht dies zulasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast. Der Beweispflicht wird dabei nicht schon dann genügt, wenn der Beamte Angaben über Personen macht, mit denen er dienstlich zu tun hatte und die – ggfs. auch nachweislich – an der in Rede stehenden Infektionskrankheit litten.

Davon ausgehend lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung einer bis zu 14-tägigen Inkubationszeit, wobei die mittlere Inkubationszeit auf 5,8 Tage berechnet wird, sowie angesichts der ebenfalls variierenden Latenzzeit nicht sicher feststellen, wann und wo sich die Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat.

Hierfür genügt zunächst nicht das erstmals im Klageverfahren geltend gemachte erhöhte Infektionsrisiko einer Lehrerin, die täglich vielfach in Kontakt mit Kindern kommt, da insoweit gerade kein Schadensereignis derart örtlich und zeitlich benannt wird, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

Bloße, wenn auch wahrscheinliche Möglichkeit der Ansteckung nicht ausreichend

Ein Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW kann auch nicht im Hinblick auf die Lehrerkonferenz am 07.09.2020 bejaht werden. Zwar mag eine Ansteckung auf diesem Wege möglich gewesen sein. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt jedoch nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein.

Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin am 10.09.2020 mittels PCR-Test positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, lassen sich – auch im Hinblick auf den variablen Inkubationszeitraum – keine validen Rückschlüsse auf den genauen Ansteckungszeitpunkt ziehen. Die bloße, wenn auch wahrscheinliche Möglichkeit der Infektion während des Dienstes reicht nicht aus.

Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

Fürsorgepflicht entbindet nicht von materieller Beweislast

Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der Klägerin fehl, angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürfe von ihr nichts Unmögliches verlangt werden. Bei Infektionskrankheiten muss nicht aufgrund der durch den Gedanken der Fürsorge gekennzeichneten Rechtsbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten von den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast abgewichen werden.

Der Inhalt der Fürsorgepflicht ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung und es ist in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er die Fürsorgepflicht in der Unfallfürsorge verwirklicht, sofern er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) berücksichtigt.

Berufung auf Anscheinsbeweis ohne Erfolg

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Anscheinsbeweis berufen, indem sie geltend macht, sie könne sich angesichts der gehäuften Infektionen in der Schule und der Quarantäneanordnung auf der Basis des Kontaktes zur infizierten Kollegin sowie ihrer privaten Isolation nur während der Lehrerkonferenz angesteckt haben.

Der Anscheinsbeweis kommt im Rahmen von § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind.

Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im angegebenen Zeitraum der Lehrerkonferenz gekommen sein muss.

(…)

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie im Neuen Polizeiarchiv 8/2023, Lz. 233.

Ministerialrat Dr. Dr. Frank Ebert

Ministerialrat a.D. Dr. Dr. Frank Ebert

Leiter des Thüringer Prüfungsamts a.D., Erfurt
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