15.01.2015

Aktuelles zu Schulpflicht und Kindeswohl

Geht es um mehr als um Lesen, Schreiben, Rechnen?

Aktuelles zu Schulpflicht und Kindeswohl

Geht es um mehr als um Lesen, Schreiben, Rechnen?

„Homeschooling”: das Kindeswohl zwischen elterlichem Erziehungsrecht und staatlicher Schulpflicht.|© benqook - Fotolia
„Homeschooling”: das Kindeswohl zwischen elterlichem Erziehungsrecht und staatlicher Schulpflicht.|© benqook - Fotolia

Für die Rechte von Kindern und Jugendlichen gab es im vergangenen Herbst zwei wichtige Termine: Am 20. November 2014 wurden 25 Jahre „Übereinkommen über die Rechte des Kindes” gefeiert. Die Kinderrechtskonvention, wie das Übereinkommen kurz und umgangssprachlich genannt wird, wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen. Am 26. Januar 1990 wurde das Übereinkommen von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, trat aber erst am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft. Es hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Einige Tage vor dem 25-jährigen Jubiläum hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 15. 10. 2014 – 2 BvR 920/14) entschieden, in der es um die strafrechtliche Verfolgbarkeit von (hessischen) Eltern ging, die nicht dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder am Unterricht einer Schule teilnehmen. Die Entscheidung hat über Hessen hinaus Bedeutung, da fünf Bundesländer die Verletzung der Schulpflicht unter Strafe stellen, die übrigen Bundesländer ahnden lediglich mit Bußgeldern.

Eltern verweigern Schulbesuch aus Glaubensgründen

Eltern von neun gemeinsamen Kindern unterrichten diese im eigenen Haushalt. Den ältesten Kindern verweigerten sie den Schulbesuch und wurden wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt. Die Familie, die in Hessen wohnt, unterliegt einer Vorschrift im Hessischen Schulgesetz (§ 182 HessSchulG), wonach mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft wird, wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht. Hiergegen erhoben die Eltern Verfassungsbeschwerde. Die Eltern haben ihre Kinder aus Glaubensgründen vom Schulbesuch abgehalten und beriefen sich auf festgefügte und unumstößliche Glaubens- und Gewissensgründe. Mit der Frage, ob die Bußgeldvorschrift bzw. Strafnorm im Hessischen Schulgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei, hat sich nun das Bundesverfassungsgericht in o.g. Entscheidung auseinandergesetzt.

Vereinbarkeit mit dem GG

Das Bundesverfassungsgericht sah die in Streit stehende Norm des Hessischen Schulgesetzes als formell und materiell verfassungsgemäß an und führte u. a. aus:


„[…] Die Strafbestimmung bezweckt mithin allein die Durchsetzung der – landesrechtlich geregelten – allgemeinen Schulpflicht. Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt […], dass die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem Hessischen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts darstelle. […]”.

Mit den von den Eltern angeführten Glaubensgründen befasste sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich und formulierte

„[…] Denn die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern […]”.

Die verwendete Wortwahl (Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen) mag zwar unter dem unmittelbaren Eindruck aktueller Nachrichtensendungen über weltweiten Terror und Krieg stehen. Ins gleiche Horn bläst aber auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2009 – in neutralem Ausdruck. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss am 15. Oktober 2009 auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin entschieden (BVerwG 6 B 27.09):

„[…] in der bereits angeführten bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass das Elternrecht innerhalb der Schulpflicht zur Entfaltung kommt, sich aber grundsätzlich nicht gegen die Schulpflicht durchsetzen kann.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auch auf die Herausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz zielt; […]” .

In der Ablehnung des Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, „[…] dass weder feststehe, dass Schule den Erwerb der sozialen und staatsbürgerlichen Kompetenzen nachweislich fördere, noch feststehe, dass Heimunterricht den Erwerb verhindere oder erschwere […]”, sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Verfahrensfehler.

UN-Kinderrechtskonvention und Schule

Auch die UN-Kinderrechtskonvention befasst sich mit dem Thema Schule. Artikel 28 regelt das Recht auf Bildung. Demzufolge verwirklichen die Vertragsstaaten dieses Recht auf Bildung u. a. dadurch, dass sie den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht machen.

UN-Kinderrechtskonvention, Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht; danach müssen alle Kinder und Jugendliche am Unterricht einer staatlichen Schule teilnehmen, andernfalls werden ihre Eltern zulässigerweise bestraft. In dieser Rigidität stimmt es allerdings nicht.

Der Rahmen des Erlaubten

Dem Bundesverfassungsgericht zufolge müssen Eltern ihre Kinder an dem Unterricht einer nach dem jeweiligen Schulgesetz anerkannten Schule teilnehmen lassen. Ähnlich sieht es die UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 29:

„(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.“

Schulen in privater bzw. freier Trägerschaft wie private Ergänzungs- und Ersatzschulen sind grundsätzlich zulässig. Die Schulbesuchspflicht besteht, Eltern dürfen jedoch zwischen öffentlichen oder privaten Schulen wählen. Private Bekenntnisschulen können Eltern mit bestimmten Glaubensgrundsätzen passende Unterrichtsangebote bieten. Auch der Wunsch nach einer bestimmten weltanschaulich geprägten Erziehung kann mitunter durch eine Privatschule bedient werden. Allerdings muss dem Bundesverfassungsgericht beigepflichtet werden, wonach Glaubensgründe bei „weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen“ nicht geltend gemacht werden können.

Befreiung in besonderen Ausnahmefällen

Für Kinder und Jugendliche und ihr Wohl wichtiger sind aber jene Regelungen, die in beinahe allen Landesschulgesetzen zu finden sind: eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht in besonders begründeten Ausnahmefällen.

Die Zulässigkeit der Ausnahme von der Regel hat das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Rechtsprechung mit der Formulierung „[…] darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken […]” bejaht.

Nach dem Vorgenannten können religiöse oder weltanschauliche Gründe den Ausnahmefall Befreiung von der Schulbesuchspflicht nicht begründen. Es kann jedoch die Situation vorkommen, dass der Besuch der Schule für die Gesundheit des Kindes eine Gefahr darstellt. Nur in solch schwerwiegenden Gesundheitsstörungen wird ein besonders begründeter Ausnahmefall gesehen werden können. Ob der Schulbesuch die Gesundheit eines Kindes tatsächlich ernsthaft gefährdet, lässt sich durch eine oder mehrere ärztliche Untersuchungen klären und belegen. Die Erziehungsvorstellungen der Eltern bleiben fürs Erste außen vor. Der in Artikel 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag weicht dann dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit Artikel 2 Abs. 2 GG. Bei schwerwiegenden Gesundheitsstörungen tritt der Ausnahmefall Befreiung von der Schulbesuchspflicht ein, Unterricht außerhalb der Schule ist die Folge, ohne dass die Eltern bestraft werden.

 

Sibylle Schwarz

Rechtsanwältin
n/a