Zur Neuwahl eines Ortsgemeinderats
Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier
Zur Neuwahl eines Ortsgemeinderats
Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier

Das Verwaltungsgericht Trier (VG) hat die Eilanträge im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die auf den 26.02.2023 anberaumte Neuwahl des Gemeinderats der Ortsgemeinde Lampaden zu unterlassen, hilfsweise festzustellen, dass der Ortsgemeinderat nicht aufgelöst sei und aufgrund der Wahl vom 26.05.2019 weiterhin fortbestehe, abgelehnt. Die Anträge sind nach Ansicht des VG unzulässig.
Zum Sachverhalt
Die fünf Antragsteller wurden im Mai 2019 als Ratsmitglieder des Gemeinderats der Ortsgemeinde Lampaden gewählt. Nachdem im November 2022 sieben Ratsmitglieder ihr Mandat niedergelegt hatten und sich in der Folgezeit keiner der in Betracht kommenden Ersatzpersonen bereit erklärt hatte, in den Gemeinderat nachzurücken, hat der Landkreis Trier-Saarburg als Kommunalaufsichtsbehörde eine Neuwahl des Gemeinderats auf Sonntag, den 26.02.2023, festgesetzt. Hierdurch sahen die Antragsteller sich in ihrem Status als Ratsmitglieder und ihrem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt und suchten am 16.02.2023 beim VG um Eilrechtschutz nach, den sie gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz, dem Landkreis Trier-Saarburg und der Ortsgemeinde Lampaden begehrten. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die kollektive Mandatsniederlegung der sieben Ratsmitglieder sowie der Verzicht von zwei Ersatzleuten auf ein Nachrücken in den Gemeinderat seien rechtsmissbräuchlich erfolgt, um eine Neuwahl des Rats zu provozieren.
Eilanträge abgelehnt
Das VG hat die Eilanträge abgelehnt, da diese unzulässig sind. Den Antragstellern fehlt es nach Ansicht des VG hinsichtlich des verfolgten Anspruchs auf Unterlassung der Neuwahl des Gemeinderats jedenfalls an der erforderlichen Antragsbefugnis. Sie seien nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Antragsteller könnten nicht mit Erfolg geltend machen, durch die unmittelbar bevorstehende Neuwahl des Gemeinderats vor Ablauf der regulären Wahlzeit jeweils in ihrem Status als Ratsmitglied und ihrem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt zu sein. Auch der Antragsteller zu 1) könne aus seiner Rechtsstellung als 1. Beigeordneter keine Rechtsposition herleiten, die durch die Festsetzung der Neuwahl des Gemeinderats verletzt sein könnte. Da aufgrund des Verzichts der sieben Ratsmitglieder und der nicht zur Verfügung stehenden Ersatzpersonen die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl von zwölf Mitgliedern gesunken sei, ist nach Darlegung des VG nach den maßgeblichen Regelungen in der Gemeindeordnung zwingend eine Neuwahl des Gemeinderats für den Rest der Wahlzeit erforderlich geworden, um die Funktions- und Beschlussfähigkeit des Gemeinderats als Vertretung der Gemeindebürger für den Rest der Wahlzeit wiederherzustellen und den eingetretenen gesetzwidrigen Zustand schnellstmöglich zu beenden. Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der kollektive Verzicht von sieben Ratsmitgliedern auf ihr Amt sowie der Verzicht sämtlicher in Betracht kommender Ersatzpersonen auf ein Nachrücken in den Gemeinderat rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam gewesen sei, denn der Verzicht und die zugrundeliegende Motivlage seien aufgrund der gesetzlich garantierten freien Ratsmitgliedschaft einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren sei ebenfalls unzulässig. Insofern fehle es jedenfalls am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da die begehrte Feststellung allenfalls bis zur unmittelbar bevorstehenden Neuwahl am 26.02.2023 Geltung beanspruchen könnte und ein schützenswertes Interesse für diesen Zeitraum nicht erkennbar sei. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 22.02.2023 – 7 l 624/23.TR –.
Entnommen aus Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 18/2023, Rn. 188