25.06.2024

Zum Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 L 681/22.MZ

Zum Ausschluss eines Professors vom Hochschulbetrieb

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 L 681/22.MZ

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Einem Hochschullehrer kann die Führung der Dienstgeschäfte und der Aufenthalt in den Diensträumen der Hochschule mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt werden, wenn er sich in massiver Weise respektlos und herablassend gegenüber Kollegen äußert und dadurch der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (VG) entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Professor an einer Hochschule tätig. Nach Feststellung einer Erkrankung geht er nur noch in beschränktem Umfang seinen dienstlichen Aufgaben nach. Die Hochschule verbot ihm mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume der Hochschule. Zur Begründung führte sie aus, dass er sich seit mehreren Monaten in zunehmend verbal-aggressiver Weise gegenüber Kollegen und Vorgesetzten äußere, sodass eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs entstanden sei. Der Antragsteller beantragte daraufhin einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorwürfe beruhten überwiegend auf unspezifischen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen. Gegenüber den Studierenden sei es in keinem Fall zu verbalen Entgleisungen gekommen. Das VG lehnte den Eilantrag ab. Die Hochschule hat nach Ansicht des VG dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verbieten dürfen. Das Verbot sei durch zwingende dienstliche Gründe zur dienstrechtlichen Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Wegen der zahlreichen herablassenden und aggressiven Äußerungen im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, die durch zahlreiche E- Mails belegt seien, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Hochschule nicht mehr möglich. Auch wenn unklar sei, ob sein Verhalten auf einer Erkrankung beruhe, müsse bis zu einer Klärung dieser Frage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs verhindert und die Kollegen vor weiteren Angriffen des Hochschullehrers geschützt werden. Es bestehe zudem die Sorge, dass der Antragsteller seine unzumutbaren Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweitenwerde. Ein milderes, aber gleich wirksames Mittel ist nach Ansicht des VG nicht ersichtlich.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20.12.2022 – 4 L 681/22.MZ


Entnommen aus Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 17/2023, Rn. 176.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
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