23.06.2026

Sonstige forstliche Aufgaben beim Revierdienst

Neue Verwaltungsvorschrift schafft Rechtssicherheit bei den Revierdienstkosten

Sonstige forstliche Aufgaben beim Revierdienst

Neue Verwaltungsvorschrift schafft Rechtssicherheit bei den Revierdienstkosten

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Verwaltungsvorschrift vom 16.09.2025 (MinBl. vom 30.10.2025, S. 537) eine Erläuterung der Begrifflichkeit „sonstige forstliche Aufgaben“ vorgenommen. Dies ist von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf den Revierdienst und auf das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten im Gemeindewald.

Differenzierung zwischen forstbetrieblichen Aufgaben und sonstigen forstlichen Aufgaben

Der Gesetzgeber nimmt in § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG beim Revierdienst eine Differenzierung zwischen dem Betriebsvollzug, d. h. den forstbetrieblichen Aufgaben im engeren Sinne, und den sonstigen forstlichen Aufgaben vor. Die sonstigen forstlichen Aufgaben dienen v. a. der Sicherung der Gemeinwohlwirkungen des Waldes. Es handelt sich um Tätigkeiten, die als staatliche Aufgaben Bestandteile des Revierdienstes sind.
Kernpunkt der Regelung in § 28 Abs. 2 LWaldG ist, dass die Körperschaften nur die Personalausgaben beim Revierdienst zu tragen haben, die für die Erledigung der forstbetrieblichen Aufgaben anfallen. Die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben geht finanziell zu Lasten des Landes. Insofern ist mit der dargestellten Differenzierung eine maßgebliche Entlastung der Kommunen bei den Kosten des Revierdienstes im Gemeindewald verbunden.
Das Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen Aufgaben und sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst liegt gem. § 9 a LWaldGDVO bei 60 % zu 40 %. Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete sind 60 % der Personalausgaben an das Land zu erstatten, beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % der Personalausgaben (nach landesweitem Durchschnittssatz). Das Aufteilungsverhältnis von 60 % zu 40 % trat rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Ein verpflichtender Zeitnachweis über die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst ist von staatlichen wie körperschaftlichen Bediensteten seit 01.01.2022 zu erbringen. Eine gesonderte Regelung wird in § 9 a Abs. 3 LWaldGDVO für Forstreviere getroffen, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h., die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen Waldpächter oder privaten Dienstleister durchgeführt.
Um die praktische Anwendung der dargestellten waldrechtlichen Regelungen aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs der „sonstigen forstlichen Aufgaben“ zu erleichtern und eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten, wird die Begrifflichkeit nunmehr im Wege einer Verwaltungsvorschrift erläutert. Bedeutsam ist dabei auch die Klarstellung in Nr. 2.1 der VV, dass die sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst nicht im Einzelfall „übertragen“ werden. Vielmehr handelt es sich um staatliche Aufgaben, die feste Bestandteile des Revierdienstes sind und gleichermaßen von staatli-chen wie von körperschaftlichen Bediensteten erbracht werden.


Spezifizierung der „sonstigen forstlichen Aufgaben“

Als sonstige forstliche Aufgaben werden gemäß der Verwaltungsvorschrift vom 16.09.2025 die folgenden Tätigkeiten aus dem Produktkatalog von Landesforsten abgegrenzt:

– Etablierung und Qualifizierung
Anzurechnen sind Waldentwicklungsmaßnahmen, die der Zukunftssicherung kli-maangepasster, multifunktionaler Mischwälder dienen. Als erstattungsfähige sonstige forstliche Aufgaben werden dabei nur Tätigkeiten erfasst, die planerischer und konzeptioneller Art sind sowie dem Nachweis abgeschlossener Maßnahmen (Einpflegen der Daten in betriebliche GIS-Systeme) dienen. Dabei sind neben den Waldentwicklungsmaßnahmen im engeren Sinne im Rahmen der Gemeinwohlorientierung gezielt auch naturschutzfachliche Kriterien, Maßnahmen des Wasserrückhalts und alle Wirkungen des Waldes zu beachten, zu bewerten und untereinander abzuwägen und zu begründen. Nicht anrechenbar sind Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Ausführung der Maßnahmen zusammenhängen.

– Mitwirkung bei forstbehördlichen Verfahren und hoheitlichen Tätigkeiten
Anzurechnen sind alle Tätigkeiten, bei denen die Revierleitung das Forstamt durch Zuarbeit bei forstbehördlichen Verfahren und hoheitlichen Tätigkeiten unterstützt. Beispielhaft sind zu nennen: Raumordnungs- und Flurbereinigungsverfahren, Verfahren nach § 14 LWaldG, Anfragen im Rahmen der Amtshilfe, forstbehördliche Stellungnahmen nach Landesjagdgesetz, Forstaufsicht, Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange, Kartierungen.

– Beratung im Privatwald
Anzurechnen ist die Beratung der Privatwaldbesitzenden, die im Forstrevier liegen, in allen Fragen der Waldbewirtschaftung.

– Allgemeine Förderungsberatung
Anzurechnen ist die Förderungsberatung der im Forstrevier liegenden nicht staatlichen Waldbesitzenden sowie die Unterstützung der unteren Forstbehörde bei zu erledigenden Aufgaben (z. B. Vor-Ort-Kontrollen).
– Naturschutz
Anzurechnen sind z. B. die Planung und Umsetzung des BAT-Konzepts, die Erfassung von Sonderbiotopen, vorbereitende Maßnahmen gemäß den naturschutzgesetzlichen Bestimmungen, die im Revierdienst anfallenden Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit der Naturschutzverwaltung mit dem Landesbetrieb Landesforsten bei Ankauf, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken des Naturschutzes sowie die entsprechenden Eingaben in das forstbetriebliche GIS-System.

– Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik
Anzurechnen sind alle Tätigkeiten, die der Bildung für nachhaltige Entwicklung, dem Naturverständnis und der Wissensmehrung zum Waldökosystem dienen (z. B. Waldführungen für Kitas und Schulen, Mitwirkung bei Waldjugendspielen, Betreuung von Wald-Lehrpfaden)

– Verkehrssicherungsmaßnahmen
Anzurechnen sind alle Tätigkeiten, die der Feststellung der Verkehrssicherheit an öffentlichen Verkehrswegen sowie Spiel-, Grill-, Rast- und Parkplätzen u. Ä.m im Forstrevier dienen. Darunter fallen insbesondere die Identifizierung von Gefährdungen (regelmäßige Baumschauen) und ihre Dokumentation, die Planung von situationsangepassten Maßnahmen sowie die Dokumentation vollzogener Verkehrssicherungsmaßnahmen. Abzuwägen ist bei Verkehrssicherungsmaßnahmen zwischen der Herstellung eines verkehrssicheren Zustands auf der einen Seite und der Wahrung der Wirkungen des Waldes auf der anderen Seite. Nicht anrechenbar ist die eigentliche technische Durchführung der Maßnahmen.

– Waldschutzmonitoring und -prävention, mit Ausnahme von Waldschutzmaßnahmen gegen Wild
Anzurechnen sind Monitoringmaßnahmen, Eintragungen in das digitale Waldschutzmeldewesen, Planung und Überwachung der Durchführung von Präventionsmaßnahmen sowie die Unterstützung der Polizei- und Ordnungsbehörden sowie der Rettungs- und Einsatzkräfte im Katastrophenfall (Waldbrand) und bei örtlichen Störungen (Waldsperrungen aufgrund Ordnungsrecht). Nicht anrechenbar sind die konkreten Maßnahmen der Holzernte aus Waldschutzgründen.

Fazit

Gerade unter den Bedingungen des Klimawandels nimmt die gesamtgesellschaftlich bedeutsame Sicherung der Gemeinwohlwirkungen des Waldes einen hohen Stellenwert ein. Staatliche wie körperschaftliche Bedienstete im Revierdienst erbringen unter dem Dach des Gemeinschaftsforstamts diesbezüglich wichtige Leistungen. Als sonstige forstliche Aufgaben werden diese Tätigkeiten dem Staat zugeordnet und finanziell vom Land getragen. Im bundesweiten Vergleich handelt es sich um eine sehr kommunalfreundliche Regelung, von der alle waldbesitzenden Kommunen (auch im Falle der Waldpacht oder beim Einsatz privater Forstdienstleister) profitieren.
Die Konkretisierung des Begriffs der „sonstigen forstlichen Aufgaben“ in einer Verwaltungsvorschrift liegt vor dem dargestellten Hintergrund im kommunalen Interesse und ist zu begrüßen.

Entnommen aus der GvRP Heft 4/2025.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz