04.06.2026

Rechtliche Anforderungen an den Abriss von Stauanlagen

Anmerkungen zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.11.2023

Rechtliche Anforderungen an den Abriss von Stauanlagen

Anmerkungen zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.11.2023

Zeitschriften_SaechsVBl

Zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erstellen die sächsischen Behörden für die Gewässer des Freistaates gegenwärtig sogenannte Teilvorhaben- und -sanierungspläne Hydromorphologie. Diese sehen regelhaft einen Abriss von Wehr- und Stauanlagen vor. Mit den rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen eines solchen Wehrabrisses hat sich jüngst das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 08.11.2023 (abgedruckt in diesem Heft ab S. 325) beschäftigt. Nach einer Zusammenfassung des Entscheidungsinhalts (sogleich I.) setzt sich der Beitrag kritisch mit den gerichtlichen Begründungserwägungen zum Eigentum an Stauwehren (sodann II.1) und zum Planfeststellungserfordernis eines Wehrabrisses (II.2) auseinander und schließt mit einem Ausblick (III.)

I. Inhalt

Gegenstand der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 26 SächsWG, welche mehrere Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes sowie zur Beseitigung von Hochwasserschäden in einem Gewässer II. Ordnung legalisiert. Bestandteil des genehmigten Vorhabens ist zudem der Abriss einer Stauanlage. Die vorhabenbetroffenen Gewässergrundstücke stehen im Eigentum der beigeladenen Gemeinde, der die wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Gegen diese wandte sich der Kläger im Wege der Drittanfechtungsklage.

Der Kläger ist Eigentümer eines Ufergrundstücks, auf welchem mindestens seit 1910 eine Wassermühle betrieben wurde. Das betriebserforderliche Wasser wurde über das nunmehr abzureißende Stauwehr zur Mühle geleitet. Unstrittig war zwischen den Parteien zudem, dass das alte Wasserrecht zum Betrieb der Mühle mittlerweile erloschen ist.


Der Kläger erhob zum einen den Einwand, dass die vorhabenbedingte Gewässerumgestaltung so tiefgreifend sei, dass es statt eines nicht-förmlichen Genehmigungsverfahrens vielmehr der Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedürfe. Zum anderen brachte der Kläger vor, dass er als Eigentümer der Mühle zugleich auch Eigentümer des Stauwehres sei, da dieses ausschließlich für den Betrieb der Mühle errichtet worden sei.

Der Senat verneinte in seinem Urteil sowohl ein Planfeststellungserfordernis als auch das klägerische Eigentum am abzureißenden Stauwehr und wies die Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung vollumfänglich ab. Die Urteilsbegründung ist dabei in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen stehen die Ausführungen zum wasserrechtlichen Planfeststellungserfordernis teilweise im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung. Zum anderen veranlasste der Sachverhalt den Senat erstmals, zur Rechtsfrage des Eigentums an Stauwehren Stellung zu nehmen.

Angesichts dessen überrascht es, dass die Entscheidung auch nach über eineinhalb Jahren vom Oberverwaltungsgericht dennoch nicht zur Veröffentlichung bestimmt worden ist.

II. Kritik

1. Planfeststellungserfordernis des Wehrrückbaus

In einem ersten Schritt verneint das Oberverwaltungsgericht den klägerischen Einwand, dass das beklagte Vorhaben statt eines Genehmigungsverfahrens nach § 26 SächsWG der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte.

Ein solches ist gemäß § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG für die Gewässerausbautatbestände der Herstellung, der Beseitigung und der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers erforderlich.

Da das Ausbauvorhaben ersichtlich weder ein neues Gewässer herstellte noch ein bestehendes Gewässer beseitigte, setzt sich der Senat in seinen Urteilserwägungen lediglich mit der Tatbestandsvariante der wesentlichen Umgestaltung näher auseinander und bejaht diese, Rn. 37. Eine Planfeststellungsbedürftigkeit besteht allerdings nur dann, wenn sich die Umgestaltung darüber hinaus auch als wesentlich darstellt. Die Wesentlichkeit ist dabei der Regelfall und scheidet nur für solche Vorhaben aus, deren Auswirkungen „offensichtlich nicht ins Gewicht fallen”1 bzw. „so unbedeutend”2 sind, dass der Aufwand für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens dazu „ersichtlich außer Verhältnis”3 stünde. Angesichts dieser niedrigen Wesentlichkeitsschwelle können bereits geringfügige Veränderungen, wie etwa die optische Umgestaltung des Ufers,4 ein Planfeststellungserfordernis auslösen.

In Rn. 35 beschreibt das Oberverwaltungsgericht ausführlich die Dimensionen und Auswirkungen des genehmigten Gewässerumbaus, bewertet diese als unwesentlich und das Vorhaben damit als nicht planfeststellungsbedürftig. Um zum Ergebnis der Unwesentlichkeit der Gewässerumgestaltung zu kommen, spaltet das Gericht das Gesamtvorhaben einleitend in seine Einzelteile auf und bewertet die Auswirkungen jeweils selbstständig auf ihre Wesentlichkeit, Rn. 37 f.

Richtigerweise obliegt es allerdings dem Antragsteller, das Vorhaben in seinem Umfang zu definieren. Die Bewertung der Wesentlichkeit einer Gewässerumgestaltung erfordert anschließend eine Gesamtbetrachtung der Vorhabenauswirkungen.5 Daher können viele Einzelmaßnahmen, die für sich genommen die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschreiten, in der Zusammenschau dennoch einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau darstellen. Auch der Senat selbst geht von dieser Gesamtbetrachtungslehre aus und hat in einer anderen Entscheidung ausgeführt, dass zur Bejahung eines Planfeststellungserfordernisses die Prüfung erforderlich sei, ob „die Maßnahmen insgesamt ein Gewässer umgestalten”.6 Dass der Senat hier eine solche Gesamtbetrachtung vorgenommen hätte, lässt sich den Urteilsausführungen allerdings nicht entnehmen.

Unter Rn. 37 begründet der Senat die Unwesentlichkeit zudem damit, dass „die Abflussverhältnisse bei Hochwasser deutlich verbessert” würden. Paradoxerweise bestätigt er damit, was er gerade zu verneinen versucht – nämlich die Wesentlichkeit des Umbaus. Schon nach den Worten des Senats sind die Auswirkungen des Vorhabens auf den Hochwasserabfluss „deutlich” und damit gerade nicht so unbedeutend, dass sie offensichtlich nicht ins Gewicht fallen.

Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass es um verbessernde Auswirkungen geht, denn die Frage der Wesentlichkeit einer Gewässerumgestaltung ist unabhängig von deren Zweck zu beantworten.7 Daher ist es unerheblich, ob die Umgestaltung zu einer Verbesserung oder Verschlechterung der Gewässerzustände führt.8 Dass Verbesserungen im Hochwasserschutz die Wesentlichkeit nicht ausschließen, hatte der Senat zudem bereits in einem anderen Fall entschieden. Dort hatte er die Wesentlichkeit einer Gewässerumgestaltung für die „‚Offenlegung und naturnahe Umgestaltung des W…grabens in D…’ mit dem Ziel eines verbesserten Hochwasserschutzes” bejaht.9

Unter Rn. 39 erklärt das Oberverwaltungsgericht abschließend auch den Abriss des Stauwehres mit lediglich einem Satz zur unwesentlichen Gewässerumgestaltung ohne Planfeststellungserfordernis. Durch den Wehrrückbau werde lediglich der ursprüngliche Gewässerzustand wiederhergestellt, welcher nur für eine begrenzte Zeit verändert worden sei. In diesen Fällen sei eine Genehmigung nach § 36 WHG ausreichend.

Richtig ist daran, dass der Abriss einer wasserbaulichen Anlage einer anlagenrechtlichen Genehmigung nach § 26 SächsWG bedarf. Allerdings sperrt das landesrechtliche Genehmigungserfordernis nicht das bundesrechtliche Planfeststellungserfordernis nach § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1 WHG. Gestaltet die Errichtung oder Beseitigung einer wasserbaulichen Anlage zugleich in wesentlichem Umfang ein Gewässer um, stehen beide Gestattungsregime selbstständig nebeneinander.10 Der Begründungsansatz des Senats betrifft zudem nicht die Frage der Wesentlichkeit, sondern verneint vielmehr die vorgelagerte Frage der Umgestaltung.

Zu deren Beantwortung bedarf es eines Vergleichs des gegenwärtigen Ist-Zustandes mit dem zukünftigen Plan-Zustand des Gewässers nach Vorhabenrealisierung.11 Sofern mit dem zukünftigen Plan-Zustand zugleich ein vormals bereits bestehender Gewässerzustand wiederhergestellt werden soll, ist der Gewässerausbau von der Gewässerunterhaltung abzugrenzen. Auch Letztere dient der Rückführung von Gewässern auf einen früher bereits bestehenden Zustand.

Die Abgrenzung zwischen genehmigungsfreier Unterhaltungswiederherstellung und planfeststellungsbedürftigem Gewässerausbau erfolgt im jeweiligen Einzelfall, orientiert sich aber maßgeblich an der Zeitdauer zwischen Aufgabe eines früheren Gewässerzustandes und dessen Wiederherstellung.12 Erfolgt die Wiederherstellung eines früheren Gewässerzustandes in einem engen zeitlichen Zusammenhang, so handelt es sich nicht um eine Umgestaltung, sondern um eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung.13 Hat sich der gegenwärtige Gewässerzustand hingegen bereits dauerhaft verfestigt, so ist nunmehr dieser als Ausgangszustand einer Vergleichsbetrachtung zugrunde zu legen und der vormals bestehende Gewässerzustand als dauerhaft aufgegeben anzusehen.14 Das Planfeststellungserfordernis wirkt in dem Sinne konservierend, dass ein wasserwirtschaftlicher Zustand, der sich über Jahre verfestigt hat, durch das Planfeststellungserfordernis in seinem Fortbestand geschützt wird.15 Bejaht wurde die Verfestigung eines Gewässerzustandes in der Rechtsprechung für einen Zeitraum von zehn bis 30 Jahren16, abgelehnt für einen Zeitraum von acht Jahren.17

Trotz dieser recht einhelligen Rechtsprechung verliert der Senat in seiner Entscheidung kein Wort dazu, wie lange das abzureißende Stauwehr bereits besteht und den gegenwärtigen Gewässerzustand prägt. Dies überrascht, da eine Verfestigung der Gewässerzustände hier nahe gelegen hätte. Aus dem Tatbestand geht hervor, dass schon vor 1910 eine Mühle und damit auch ein betriebserforderliches Stauwehr bestanden haben muss. Dass der Rückbau eines seit über 100 Jahren bestehenden Wehres einen ursprünglichen Gewässerzustand noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang wiederherstellt, hätte dann aber doch eine irgendwie geartete Begründung verdient.

Hinzu kommt, dass der Senat die oben zitierte Rechtsprechung bereits selbst auf die Konstellation eines Wehrabrisses angewandt hatte. „Ist in ein Gewässer – wie hier durch den Neubau des Wehrs im Herbst 2000 – in einem länger zurückliegenden Zeitraum eingegriffen worden, wird die Wiederherstellung des Zustands des Gewässers vor der Neuerrichtung des Wehrs – also ohne dieses – nicht mehr als Gewässerunterhaltung einzuordnen sein, wenn durch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen ein neuer Gewässerzustand entstanden und der vorherige Zustand gleichsam bereits aufgegeben war.”18

Gemessen an seiner eigenen Rechtsprechung wäre es daher überzeugender, das Sächsische Oberverwaltungsgericht hätte eine Umgestaltung bejaht und sich anschließend damit auseinandergesetzt, ob der beantragte Wehrrückbau wesentliche Auswirkungen auf das Gewässer zeigt.

Eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen zur wasserrechtlichen Planfeststellungsbedürftigkeit wird man in der vorliegenden Entscheidung allerdings nicht sehen können. Vielmehr erwecken die Ausführungen des Senats den Eindruck, dass das Gericht die Klageabweisung nicht an der Frage der Planfeststellungsbedürftigkeit scheitern lassen wollte.

2. Eigentum an Stauwehren

In einem zweiten Schritt setzt sich die Entscheidung mit dem Einwand des Klägers auseinander, dass er Eigentümer der Wehranlage sei. Dieser zivilrechtliche Umstand – als zutreffend unterstellt – würde den zwingenden Versagungsgrund des § 26 Abs. 4 SächsWG erfüllen, da der Abriss fremder Stauwehre ersichtlich einen Nachteil für fremde Bauten darstellt. Jedenfalls aber fehlte einem solchen Genehmigungsantrag für fremdes Eigentum das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.

Bedauerlicherweise lässt das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit ungenutzt, die Rechtsfrage des Wehreigentums abschließend zu klären. Was dabei auf den ersten Blick wie eine Frage des konkreten Einzelfalls erscheint, hat die sächsischen Verwaltungsgerichte tatsächlich schon in zahlreichen Verfahren beschäftigt.19 Relevant wird die Frage des Wehreigentums einerseits im Rahmen des Rechtsübergangs von Wasserrechten, da insbesondere das Verwaltungsgericht Chemnitz in ständiger Rechtsprechung argumentiert, dass ein Rechtsübergang nach § 8 Abs. 4 WHG die Übertragung der gesamten Wasserkraftanlage einschließlich Stauwehr voraussetze. Andererseits kommt es auf die Eigentumsfrage an, sobald Stauanlagen abgerissen werden sollen, die für den Betrieb oder die Reaktivierung von Wasserkraftanlagen erforderlich sind. Insbesondere die Behörden des Freistaates Sachsen vertreten dabei die Rechtsauffassung, dass alle Wehranlagen als wesentliche Grundstücksbestandteile i. S. d. § 94 Abs. 1 BGB dem Gewässereigentümer gehören.

Dieser Rechtsauffassung widerspricht die Entscheidung in begrüßenswerter Klarheit. Das Oberverwaltungsgericht folgt vielmehr der Ansicht, dass Stauwehre wesentliche Bestandteile einer Gesamtanlage „Wasserkraftwerk” sind und daher gemäß § 94 Abs. 2 BGB dem Wasserkraftbetreiber als Eigentum zuzuordnen sind, Rn. 53. Dieser Begründungsansatz wurde bereits zuvor in der Literatur vertreten20 und in der Folge auch positiv von den sächsischen Verwaltungsgerichten rezipiert.21

In den sich anschließenden Ausführungen bemüht sich die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dann allerdings ersichtlich, die mit dieser Rechtsansicht verbundenen Folgen wieder einzufangen. So ende – wie das Oberverwaltungsgericht ausführt – diese wesentliche Bestandteilsbeziehung nach § 94 Abs. 2 BGB zwischen Wehr und Wasserkraftanlage, sobald für die Wasserkraftanlage keine Gewässerbenutzungserlaubnis mehr bestehe, Rn. 53.

Folgte man der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, bliebe insbesondere unklar, was eigentumsrechtlich stattdessen für das Stauwehr gelten soll, sobald es nach Erlöschen der wasserrechtlichen Gestattung nicht mehr wesentlicher Bestandteil der Wasserkraftanlage ist. Die Entscheidung verweist zur Begründung zwar auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, betont aber ausdrücklich, dass auch in diesem die Folgefragen unbeantwortet geblieben seien.

Unausgesprochen scheint das Oberverwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Wehreigentum nach Erlöschen des Wasserrechts gemäß § 94 Abs. 1 BGB dem Gewässereigentümer zufällt. Ein solcher Eigentumsübergang kraft Gesetzes ist allerdings weder für den Anlageneigentümer noch den Gewässereigentümer interessengerecht.

Einerseits würde der Anlagenbetreiber auf diesem Wege Eigentumsbestandteile verlieren, sobald eine wasserrechtliche Gestattung widerrufen wird oder die Befristung ausläuft. Das einmal begründete zivilrechtliche Eigentum wird allerdings nicht durch öffentlich-rechtliche Verfügungen in Frage gestellt werden können.22 Zudem würde dem Betreiber die Möglichkeit genommen, eine erneute Erlaubnis zu beantragen und den Anlagenbetrieb auf dieser Grundlage wiederaufzunehmen. Andererseits könnte sich ein Betreiber auf diese Weise seines Eigentums am Stauwehr entledigen und dieses dem Gewässereigentümer aufdrängen, sobald er den Wasserkraftbetrieb einstellt und auf sein Wasserrecht verzichtet.23

Unabhängig von diesen Überlegungen ist der Rechtsansicht, dass Wehre nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Gewässerbettes sein könnten, zumindest für den Freistaat Sachsen schon grundsätzlich entgegen zu treten.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG gehören Absperrbauwerke, etwa von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken, zum Gewässerbett. Die landesrechtliche Vorschrift konkretisiert § 4 Abs. 5 WHG und enthält spezielle zivilrechtliche Vorgaben, die der allgemeinen Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB vorgehen.24 Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG bzw. dessen Vorgängervorschrift betonen, dass gezielt Absperrbauwerke aufgrund ihrer Allgemeinwohlbedeutung „als Gewässerbestandteil anzusehen sind und daher auch eigentumsrechtlich wie das Gewässer zu behandeln sind.”25 Gleichzeitig beschränkt sich der positive Regelungsgehalt der Norm ausschließlich auf diese Absperrbauwerke.26

Im Umkehrschluss ist der Vorschrift damit zugleich zu entnehmen, dass alle sonstigen baulichen Anlagen in einem Gewässerbett nicht als Gewässerbestandteil anzusehen sind. Nur mit diesem Verständnis bekommt die Norm einen eigenständigen Anwendungsbereich jenseits der allgemeinen Vorschrift des § 94 Abs. 1 BGB.

Diese landesrechtliche Ausschlussregelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG orientiert sich an der Rechtslage in anderen Bundesländern27 und verfolgt das nachvollziehbare Ziel, insbesondere die hoheitlichen Gewässereigentümer von der Haftung und Unterhaltungspflicht für solche wasserrechtlichen Anlagen freizustellen, die zu privaten Zwecken auf hoheitlichen Gewässergrundstücken errichtet worden sind bzw. bereits bestanden.28

Sofern man mit dem Oberverwaltungsgericht mit Erlöschen des öffentlich-rechtlichen Wasserrechts eine Auflösung der zivilrechtlichen Sachgesamtheit Wasserkraftanlage annimmt, verbleiben Stauwehre zumindest als Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 BGB weiterhin im Eigentum des vormaligen Betreibers. Ein Übergang des Anlageneigentums auf den Gewässereigentümer ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsWG ausgeschlossen. Allerdings stützt das Oberverwaltungsgericht seine Klageabweisung, soweit die Rechtsfrage des Wehreigentums zu beantworten ist, noch auf ergänzende Begründungsansätze. Selbst wenn Wehranlagen auch nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts noch im Eigentum des Betreibers verblieben, so stünden diese Wehranlagen dennoch auf fremden Gewässergrundstücken. Eine Duldungspflicht des Gewässereigentümers sei nicht ersichtlich, auch nicht aus den Überbauvorschriften des § 912 BGB. Daher stehe dem Gewässereigentümer gegenüber dem Wehreigentümer ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zu, Rn. 54.

Auch diese Hilfserwägung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann nicht überzeugen.

So konnte der vom Gericht erwähnte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB dem Gewässereigentümer schwerlich weiterhelfen. Solange der Gewässereigentümer seinen Beseitigungsanspruch nicht durchgesetzt hat, wird die Genehmigungsbehörde das Wehreigentum des Kraftwerksbetreibers im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kaum unberücksichtigt lassen können. Dazu kommt, dass Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB der allgemeinen Verjährung unterliegen.29 Die Gewässerflächen sind regelmäßig zum 03.10.1990 kraft Einigungsvertrags auf den hoheitlichen Gewässereigentümer übergegangen. Nachdem ein Gewässereigentümer die Bebauung seiner Grundstücke mit fremden Wehranlagen 35 Jahre lang nicht beanstandet hat, dürfte der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zwischenzeitlich verjährt sein.

Nichtsdestotrotz zeigt das Oberverwaltungsgericht hier einen maßgeblichen Punkt auf. § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG lässt Wehreigentum und Eigentum am Gewässergrundstück dauerhaft auseinanderfallen. Der Grundstückseigentümer hat in solchen Fällen grundsätzlich ein Beseitigungsrecht, sofern er nicht zur Duldung der Anlagen auf seinen Grundstücken verpflichtet ist.

Die Möglichkeit einer Duldung gemäß § 912 BGB verneint die Entscheidung für den vorliegenden Fall, Rn. 54. Da der Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit ausschließen könne, komme eine Duldung nicht in Betracht, so das Oberverwaltungsgericht. Bedauerlicherweise belässt es das Gericht bei diesen lakonischen Aussagen. Dies verwundert, da die vorliegende Problemlage den Fällen des Eigengrenzüberbaus und insbesondere der nachträglichen Grundstücksteilung ähnelt. In diesen Fällen wendet die Rechtsprechung § 912 BGB analog an, ohne dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden müssen.30 Hintergrund ist der Umstand, dass es für die Anwendung des § 912 BGB maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ankommt.31 Nachträglich entstandene Überbau-Konflikte können nur im Wege einer analogen Anwendung gelöst werden.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bejahte eine solche Analogie bereits ausdrücklich für ein Stauwehr, welches ordnungsgemäß errichtet worden war, aber durch nachträgliche Grundstücksteilung später von einer Grundstücksgrenze durchzogen wurde.32

Diese nachträgliche Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse an Gewässergrundstücken unterhalb bestehender Stauwehre erfolgte in Sachsen von Gesetzes wegen.

Für Stauwehre, die unter dem Sächsischen Wassergesetz 1910 errichtet worden sind, galt gemäß § 5 Abs. 1, 2 SächsWG 1910 in Verbindung mit Art. 65 EGBGB a. F. abweichend vom allgemeinen Zivilrecht, dass die Gewässerbetten grundsätzlich den Bucheigentümern der Ufergrundstücke bis zur Gewässermitte gehörten. Flussbetten hingegen waren im Grundbuch keinem Eigentümer zugeordnet, sondern es bestand die Rechtsvermutung, dass diese bis zur Gewässermitte in das Eigentum der Gewässeranlieger fallen.33 Wo es im Errichtungszeitpunkt keine eigenständigen Buchgrundstücke für Gewässerbetten gab, konnten Errichter diese Eigentumsposition auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzen.

Nach der Wiedervereinigung machte der Landesgesetzgeber erneut von seiner Ausgestaltungsbefugnis aus Art. 65 EGBGB Gebrauch und statuierte mit dem nunmehrigen § 3 SächsWG, dass Gewässerbetten grundbuchrechtlich eigenständiges Eigentum sein können.

Da die meisten Gewässergrundstücke nach Art. 21 f. Einigungsvertrag auf Hoheitsträger übergegangen sind, standen die Stauwehre nunmehr auf Buchgrundstücken, die zum Errichtungszeitpunkt noch gar nicht existierten. Einem rechtmäßig errichten Stauwehr wurde auf diese Weise ein neues Gewässergrundstück „untergeschoben” und damit erstmals ein Überbaukonflikt geschaffen.

Dieser Umstand der nachträglichen Änderung der Grundbuchverhältnisse entspricht der Konstellation der nachträglichen Grundstücksteilung und rechtfertigt wie diese eine analoge Anwendung des § 912 BGB, ohne dass der Wehreigentümer Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausschließen muss.

Unabhängig von den allgemeinen zivilrechtlichen Überbauvorschriften ist bereits der spezialgesetzliche § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG als Duldungspflicht des Gewässereigentümers gegenüber bestehenden Anlagen zu verstehen. Ohne ein solches Verständnis würde die Vorschrift – abgesehen von Absperrbauwerken – Gewässereigentum und Anlageneigentum dauerhaft auseinanderreißen. Sämtliche Anlagen stünden mit diesem Federstrich des Gesetzgebers rechtswidrigerweise auf fremden Grundstücken. Eine Gesetzgebung, die solche rechtswidrigen Zustände und fortdauernden Rechtsunsicherheiten schaffte, erschiene mit dem Rechtsstaatsgebot schwerlich vereinbar. Auch das Verhältnismäßigkeitsgebot spricht dafür, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG eine Duldungspflicht der Gewässereigentümer gegenüber Bestandsanlagen zu entnehmen ist.

Andernfalls würde der Gewässereigentümer von jeglicher Eigentümerverantwortung für Bestandsanlagen frei und gewönne gleichzeitig das Recht, jederzeitig die Beseitigung der Anlage zu verlangen, sobald ihm dies opportun erscheint. Ohne Duldungspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG müsste der Anlageneigentümer die Lasten aus dem Eigentum tragen, sähe sich aber gleichzeitig jederzeit dem Risiko ausgesetzt, dass der Gewässereigentümer die Beseitigung der Bestandsanlage fordert.

Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den hoheitlichen Interessen der Gewässerbewirtschaftung und des Bestandsschutzes an bestehenden Anlagen ist nur dann gewährleistet, wenn § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsWG zugleich eine Duldungspflicht für betroffene Anlagen zu entnehmen ist. Auch mit diesem Aspekt setzt sich die Entscheidung bedauerlicherweise nicht auseinander.

III. Aussicht

Auch wenn die vorliegende Entscheidung keine abschließende Klarheit bringt, so steht doch zu erwarten, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht alsbald Gelegenheit bekommen wird, seine Rechtsprechung hinsichtlich der Planfeststellungsbedürftigkeit von Wehrabrissen und der Eigentumslage an Stauwehren konkretisieren und ergänzen zu können.

Die in Aufstellung befindlichen „Teilvorhaben- und -sanierungspläne Hydromorphologie” – klingend abgekürzt als TeilVoSa Hymo –, konzentrieren sich weiterhin auf einen Wehrabriss als Vorzugsvariante. Eine konkrete Umsetzungsart oder ein konkretes Maß der Durchgängigkeit gebietet die Wasserrahmenrichtlinie jedoch nicht.34 Hintergrund der Planung scheint der fortbestehende Irrtum zu sein, dass die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zum Abriss von Stauwehren und zur Einstellung von Wasserkraftanlagen verpflichtet. Diese Fehlannahme übersieht nicht nur den etablierten Stand der Technik zum Fischschutz und zur Fischdurchgängigkeit, sondern auch die rechtlichen Ausnahmemöglichkeiten nach § 31 Abs. 2 WHG. Planungen, die diese Alternativmöglichkeiten ausblenden, laufen Gefahr, ermessensfehlerhaft zu sein.

Auch Art. 9 II WVO priorisiert die Beseitigung funktionsloser Wehranlagen, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder sonstigen Zwecken benötigt werden. Dass zudem sogar Wehranlagen für den Abriss vorgesehen sind, für die private Investoren die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mit eigenen Mitteln anbieten, lässt an die von Reinhardt festgestellten „mitunter kreuzzughafte[n] Kampagnen gegen insbesondere kleine Wasserkraftwerke”35 denken.

Vor diesem Hintergrund werden Investoren und Betreiber von Wasserkraftanlagen die betriebserforderlichen Wehranlagen auch in Zukunft nur im Klagewege gegen einen Abriss verteidigen können. Die Frage, in wessen Eigentum Stauanlagen stehen und welches Gestattungsverfahren für einen Wehrrückbau durchgeführt werden muss, bleibt daher aktuell.

In Fallkonstellationen, in denen das alte Wasserrecht – anders als im vorliegenden Sachverhalt – weiterhin besteht, werden die sächsischen Gerichte in zukünftigen Verfahren auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München36 in ihre Erwägungen mit einzubeziehen haben. Dieses ist der Ansicht, dass alte Staurechte ein Recht i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen und die darauf beruhenden Wehranlagen daher in Ausübung dieses Rechts mit dem Gewässergrundstück verbunden worden sind. Auch nach dieser Ansicht sind Stauanlagen Scheinbestandteile des Gewässers und stehen im Eigentum des Staurechtsinhabers.37

Entnommen aus den SächsVBl. Heft 11/2025.

 

Jakob Schoster

Rechtsanwalt in der auf das Öffentliche Recht spezialisierten Kanzlei Füßer & Kollegen in Leipzig (www.fuesser.de)