EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Neue Vorgaben zur Renaturierung und ihre Umsetzung in Deutschland und Rheinland-Pfalz
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
Neue Vorgaben zur Renaturierung und ihre Umsetzung in Deutschland und Rheinland-Pfalz

Die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24.06.2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (Wiederherstellungsverordnung, W-VO) ist am 18.08.2024 in Kraft getreten. Politisch geht die Wiederherstellungsverordnung auf die EU-Biodiversitätsstrategie 2030 sowie den European Green Deal zurück.
Die resultierenden Verpflichtungen und zeitlichen Vorgaben gelten direkt und unmittelbar. Einer rechtlichen Umsetzung bedarf es, anders als bei einer EU-Richtlinie, nicht. Gleichwohl sind im deutschen Recht flankierende Vorschriften zur Klarstellung der Zuständigkeitsaufteilung und zum Verfahren, insbesondere für die Erstellung, Überprüfung und die Überarbeitung des nationalen Wiederherstellungsplans, vorgesehen. Diesem Zweck soll das Durchführungsgesetz zur Wiederherstellungsverordnung dienen.
Die Wiederherstellungsverordnung schafft einen Rahmen für flächenbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der EU. Wiederherstellung bedeutet dabei im Kern die Verbesserung von Ökosystemen, bis eine bestimmten Zielgröße erreicht ist. Mit der Wiederherstellungsverordnung gehen umfangreiche neue Planungspflichten, Verbesserungsgebote und Verschlechterungsverbote einher. Übergeordnetes Unionsziel ist es, bis 2030 auf 20 % der Land- und Meeresflächen und bis 2050 für alle wiederher-stellungsbedürftigen Ökosysteme Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen. Nach Art. 4 Abs. 1 W-VO müssen die Mitgliedsstaaten in einem ersten Schritt bis zum Jahr 2030 Maßnahmen ergreifen, um mind. 30 % der in den Anhängen aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, wiederherzustellen.
Hinsichtlich der Waldökosysteme gibt Art. 12 W-VO den Mitgliedsstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern. Gemessen werden diese Verbesserungen verpflichtend anhand des Index häufiger Waldvogelarten des Anhangs VI der Wiederherstellungsverordnung. Zudem sollen die Mitgliedsstaaten bei weiteren sechs Indikatoren, die sie aus einem Pool von sieben Indikatoren auswählen, einen Aufwärtstrend erreichen. Das „zufriedenstellende Niveau“ soll bis zum 31.12.2030 erreicht sein. Die Fortschritte sind im Anschluss alle sechs Jahre zu messen. Die Indikatoren werden für Deutschland erhoben. Eine Erfassung auf Betriebsebene oder entlang von Eigentumsgrenzen erfolgt nicht.
Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, einen nationalen Wiederherstellungsplan aufzustellen, der als zentrales Instrument zur Konkretisierung und Umsetzung der Wiederherstellungsverordnung dient (Art. 14 bis 19 W-VO). Deutschland hat gemäß Art. 14 Abs. 1 W-VO bis September 2026 den Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans zu erstellen und der EU-Kommission zu übermitteln. Der nationale Wiederherstellungsplan soll keine Aussagen über die Verteilung von Wiederherstellungsflächen auf die Bundesländer oder auf einzelne Lebensraumtypen beinhalten. Die Konkretisierung von Maßnahmen auf spezifischen Flächen erfolgt außerhalb des nationalen Wiederherstellungsplans im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten von Bund und Ländern.
Umsetzung in Rheinland-Pfalz
Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene war und ist die Wiederherstellungsverordnung heftig umstritten (vgl. u. a. LT-Vorlage 18/4950). Die Kritik bezieht sich vornehmlich auf einen diffizilen und unkonkreten Verordnungstext, auf ein fehlendes eigenständiges Finanzierungsinstrument der EU, auf die Problematik geeigneter Messindikatoren sowie auf methodische Fragen hinsichtlich der Definition von Ausgangs- und Zielzuständen. Insbesondere für die Waldbesitzenden drohen weitreichende Bewirtschaftungseinschränkungen auf der gesamten Waldfläche (nicht nur in NATURA 2000-Gebieten) sowie ein weiterer Bürokratieaufwuchs. Politisch wird gefordert, die Wiederherstellungsverordnung in der nächsten Omnibus-Verordnung vollständig aufzuheben.
Anlässlich der Agrarministerkonferenz im März 2025 haben in einer Protokollerklärung zehn Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung als nicht umsetzbar bezeichnet. Sie baten die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für ihre Aufhebung einzusetzen. Drei Bundesländer (Bremen, Hamburg, Niedersachsen) wiesen in einer Protokollerklärung darauf hin, dass der Zeitplan „sehr ambitioniert“ sei. Das Land Rheinland-Pfalz schloss sich demgemäß keiner der beiden Protokollerklärungen an. Offensichtlich wird die EU-Verordnung von der Landesregierung als umsetzbar und der Zeitplan als realistisch angesehen.
Die abgestimmten Beiträge der Bundesländer, also auch aus Rheinland-Pfalz, waren im Herbst 2025 beim Bundesamt für Naturschutz vorzulegen, das einen ersten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans erstellt. Im August 2026 soll das nationale Verfahren mit einem Kabinettbeschluss enden.
Entnommen aus der GvRP Heft 3/2025.


