12.03.2026

Neues Landesjagdgesetz

Maßgebliche Neuregelungen zum 01.04.2027

Neues Landesjagdgesetz

Maßgebliche Neuregelungen zum 01.04.2027

Das Landesjagdgesetz vom 09.07.2025 (GVBl. S. 275) tritt am 01.04.2027 in Kraft, lediglich § 55 „Durchführungsvorschriften“ ist am Tag nach der Verkündung, also am 15.07.2025, in Kraft getreten. Auf diesem Wege wird ein zeitgleiches Inkrafttreten aller nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften ermöglicht.

Allgemeine Bestimmungen

Die Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird um solche gekürzt, die in Rheinland-Pfalz keine Bedeutung haben (u. a. Wisent, Elchwild). Ökosystemfremde Wildarten (z. B. Waschbär, Bisam, Nutria, Nilgans) werden in einem eigenen Paragrafen behandelt. Sie gelten als Wild und dürfen im Rahmen der befugten Jagdausübung erlegt, aber nicht gehegt werden. Regelungsinhalte von § 28 a BJagdG („Invasive Arten“) werden ins Landesrecht überführt.
Der Wolf wird ins Landesjagdgesetz aufgenommen. Im Vorgriff auf die sich in Entwicklung befindlichen Rechtsänderungen auf EU- und Bundesebene soll ein Abschuss von Wölfen mit problematischem Verhalten perspektivisch erleichtert werden. Jagdausübungsberechtigte erscheinen dabei aufgrund ihrer Flächenkenntnis, Flächenpräsenz, Ausrüstung und Ausbildung als Personen prädestiniert. Die Anonymität der Person, die zur Erlegung bestimmt wird und die einen Wolf erlegt hat, wird durch Ausnahme vom Landestransparenzgesetz gewährleistet.
Für den Wolf gilt eine ganzjährige Schonzeit. Bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gelten die ganzjährige Schonzeit, das Nachtjagdverbot, das Verbot von Nachtsichtgeräten sowie das Verbot der Jagdausübung in befriedeten Bezirken als aufgehoben, ohne dass die Jagdbehörde tätig werden muss. Die Aufhebung des Elterntierschutzes ist möglich, wenn es um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geht. Jagdrechtliche Bestimmungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einer zügigen Entnahme nicht entgegenstehen und es soll kein administrativer Mehraufwand bei den Jagdbehörden resultieren.

Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Bewirtschaftungsgemeinschaften für das Rotwild

Gemeinschaftliche Jagdbezirke dürfen die gesetzliche Mindestgröße von 250 Hektar im Ausnahmefall um bis zu 100 Hektar unterschreiten. Dies kann beim Entstehen von Eigenjagdbezirken dem Untergang von Jagdgenossenschaften entgegenwirken und die Bildung von Angliederungsgenossenschaften verhindern. Jagdgenossenschaften wird die Möglichkeit eingeräumt, bei der Verwendung des Reinertrags Rückstellungen zu bilden, die der Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen. Dies kann, so die Begründung zum Gesetzentwurf, der Notwendigkeit entgegenwirken, Umlagen von allen Jagdgenossen erheben zu müssen.
Bzgl. der Angliederungsgenossenschaften wird klargestellt, dass es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt und dass die einschlägigen Regelungen für Jagdgenossenschaften sinngemäß Anwendung finden. Dies hat bspw. die Konsequenz, dass die Angliederungsgenossenschaft eine anderweitige Verwendung des Reinertrags als die Auskehrung bestimmen kann, sofern die Rechte des nicht zustimmenden Angliederungsgenossen gewahrt sind. Die Abschussvereinbarung und die Abschusszielsetzung im Eigenjagdbezirk sind im Benehmen mit der Angliederungsgenossenschaft zu erstellen.
Auf die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild wird vollständig verzichtet. Bewirtschaftungsgemeinschaften treten an die Stelle von Hegegemeinschaften in Schwerpunktgebieten des Rotwildvorkommens. Ihr vorrangiges Ziel ist es, übermäßige Wildschäden zu vermeiden. In den Bewirtschaftungsgemeinschaften für Rotwild sind, neben den Jagdausübungsberechtigten, auch die Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaften Pflichtmitglieder. Sie können sich durch waldbesitzende Jagdgenossen, die Forstbetriebsgemeinschaft oder die zuständige Forstrevierleitung vertreten lassen.


Beteiligung Dritter an der Jagd

Die Anzeigepflicht für Jagdpachtverträge bei der unteren Jagdbehörde bleibt bestehen, auf die Prüfpflicht wird aber verzichtet. Eine Verkürzung der gesetzlichen Mindest-pachtdauer von Jagdpachtverträgen von acht Jahren auf fünf Jahre tritt ein.
Die Vertragsparteien sollen sich bei Abschluss des Pachtvertrags über Maßnahmen zur Bewirtschaftung der im Jagdbezirk vorkommenden Schalenwildarten verständigen. Die Vereinbarung kann im gemeinschaftlichen Jagdbezirk bei übermäßigem Wildschaden auch Regelungen zur Unterstützung der Abschlusserfüllung von Schalenwild durch aktive Jagdbeteiligung befähigter Jagdgenossen umfassen. Im Bedarfsfall kann eine Unterstützung durch Dritte vereinbart werden.
Jede Vertragspartei kann den Jagdpachtvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Wichtige Gründe seitens der Verpächter liegen insbesondere vor, wenn Abschlussvereinbarungen wiederholt nicht eingehalten worden sind, dem Pächter Vertragsverletzungen zur Last gelegt werden oder wenn behördlichen Anordnungen wiederholt in erheblichem Maße nicht nachgekommen wird. Wichtige Gründe seitens der Pächter liegen insbesondere vor, soweit sich nach Abschluss des Pachtvertrags Eigenschaften des Jagdbezirks ändern, welche die Jagdnutzung wesentlich einschränken.

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mehr als ein Viertel der zuvor bejagbaren Fläche befriedet wurde. Kein wichtiger Grund in diesem Sinne ist der Ausbruch einer Tierseuche oder die Zunahme von der Energieerzeugung dienender Flächen, es sei denn, der Umfang der befriedeten Fläche überschreitet die genannte Grenze.

Spezielle Bestimmungen zur Wahrnehmung des Jagdrechts, örtliche und sachliche Verbote

Auf die Anzeige bzw. Vorlage von Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen bei der unteren Jagdbehörde wird verzichtet. Dies bedeutet v. a. im Hinblick auf das Rehwild einen spürbaren Bürokratieabbau, aber gleichzeitig auch eine wachsende Verantwortung für die Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer. Die jährlichen Abschussvereinbarungen als grundlegende Voraussetzungen für das Management von Schalenwildarten bleiben an sich erhalten, auch der Revierbegang im Vorfeld. Die Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen müssen nunmehr auch Regelungen über den Abschuss von Schwarzwild enthalten.

Den gesamten Beitrag entnehmen Sie der GvRP Heft 19/2025.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz