20.02.2026

Gewerbliche Veranstaltungen im Wald

Zwischen Erholungsrecht und Erwerbsinteresse

Gewerbliche Veranstaltungen im Wald

Zwischen Erholungsrecht und Erwerbsinteresse

„Forstamt verlangt Geld für Joggen im Wald“ (BILD), „Wenn der Staat plötzlich Geld fürs Joggen im Wald verlangt“ (Die Welt), „Wer muss für was im Wald zahlen?“ (Rhein-Zeitung) – dies sind nur drei Schlagzeilen aus dem bundesweiten Medienecho, das auf einen konkreten Sachverhalt aus Rheinland-Pfalz abhebt. Inhaltlich geht es um die gewerbliche Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken, konkret um das private Angebot eines entgeltpflichtigen Lauf-/Fitnesstrainings im Staatswald. Die zugrunde liegende Thematik berührt in gleicher Weise den Gemeindewald und wird als Fragestellung regelmäßig an den Gemeinde- und Städtebund herangetragen.

Waldgesetzliche Vorgaben

Jeder darf nach § 22 Abs. 1 LWaldG den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Waldbesitzende haben das Betreten zu dulden. Die Duldungspflicht stellt eine unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar und ist als Sozialbindung des Eigentums anzusehen. Die Betretungsbefugnis des Waldes besteht ausschließlich zum Zweck der Erholung und ist unentgeltlich. Sie ist nicht an bestimmte Tageszeiten gebunden und kann grundsätzlich auch abseits der Waldwege erfolgen. Eine Differenzierung bzgl. der Waldeigentumsarten besteht nicht.
§ 22 Abs. 2 LWaldG legt fest, dass die Betretungsbefugnis des Waldes zum Zwecke der Erholung gemeinverträglich ausgeübt werden muss. Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird, handelt gem. § 37 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG ordnungswidrig. Die gesetzliche Formulierung stellt demgemäß bereits auf eine Störung der genannten Schutzgüter ab, eine darüberhinausgehende Gefährdung muss nicht vorliegen.
Betreten im Sinne der Vorschrift bedeutet die Benutzung des Waldes durch Fortbe-wegung zu Fuß. § 22 Abs. 3 LWaldG beschränkt das Radfahren und Reiten im Wald auf Straßen und Waldwege. Aus der Regelungssystematik ergibt sich, dass auch Radfahren und Reiten nur zum Zwecke der Erholung zulässig sind.
Die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald bedarf nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG ausdrücklich der Zustimmung der Waldbesitzenden. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen nach § 22 Abs. 4 Satz 2 LWaldG da-durch nicht beeinträchtigt werden. Wer entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG organisierte Veranstaltungen verantwortlich im Wald durchführt, begeht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 37 Abs. 2 Nr. 9 LWaldG).

Abgrenzungsfragen

Der Begriff der „organisierten Veranstaltung“ wird gesetzlich nicht näher definiert. Veranstaltungen mit gewerblichem/kommerziellem Charakter zählen aber nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig zu den organisierten Veranstaltungen, die an eine Erlaubnis des Waldbesitzenden gebunden sind (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/5733 S. 38). Sie dienen aus der Sicht des Organisators bzw. Veranstalters dessen wirtschaftlichen Interessen. Auf die innere Motivlage des einzelnen Teilnehmers an der gewerblichen Veranstaltung, die durchaus dem Erholungszweck entsprechen mag, kommt es vorliegend nicht an.
Es handelt sich meist um öffentlich beworbene und/oder wiederkehrende Angebote. Organisierte Veranstaltungen (z. B. Volks- und Marathonläufe, Musik-, Radsport- und Reitveranstaltungen) sind im Regelfall mit der Erhebung von über die Kostendeckung hinausgehenden Startgeldern, Eintrittsgeldern, dem Verkauf von Abzeichen sowie mit dem Betrieb von Verkaufsständen verbunden.


Der Aspekt der Organisation allein steht dem Erholungszweck nicht entgegen. Waldführungen, Umweltbildungsveranstaltungen, Wanderungen von Wandervereinen, Aus-flüge von Kindergärten und Schulen sowie Lauftreffs örtlicher Sportvereine sind stets in mehr oder weniger großem Maße organisiert, aber unentgeltlich. Sie erfüllen regelmäßig die gesetzlichen Voraussetzungen der Betretungsbefugnis.
Anlässlich einer künftigen Änderung des Landeswaldgesetzes erscheint es angezeigt, in § 22 LWaldG den Begriff der „organisierten Veranstaltung“ durch den Begriff der „gewerblichen Veranstaltung“ zu ersetzen. Das vom Gesetzgeber Gewollte käme dann klarer zum Ausdruck.

Erfordernis eines Gestattungsvertrags

Der berührte Grundeigentümer entscheidet, ob er einer gewerblichen Veranstaltung in seinem Wald zustimmt. Die Möglichkeit der Zustimmung besteht aber nur, soweit die Wirkungen des Waldes (§ 1 LWaldG) und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 2 LWaldG). Eine Genehmigung der unteren Forstbehörde ist nicht erforderlich.
Intention des Gesetzgebers ist die Zulassung im Einzelfall, die sich an individuell bestimmte Personen oder zumindest einen bestimmbaren Personenkreis richtet. In der Folge ist stets der Abschluss eines zivilrechtlichen Gestattungsvertrags angezeigt (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0052/2017). Ort und Zeit der Nutzung sowie notwendige Vorarbeiten (Verkehrssicherungsmaßnahmen) können festgelegt werden. Über individualvertragliche Regelungen lassen sich auch potenzielle Konflikte, z. B. mit forstbetrieblichen Maßnahmen oder jagdlichen Interessen, minimieren. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind Festlegungen bzgl. der Verkehrssicherung sowie zu Gewährleistung/Haftung/Schadenersatz von besonderer Bedeutung.

Möglichkeit eines Gestattungsentgelts

Der Abschluss eines Gestattungsvertrags ist entgeltfrei oder gegen Entgelt möglich. Es handelt sich nicht um eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage festgesetzte Gebühr, sondern um ein Entgelt im Rahmen der Privatautonomie. Der Eigentümer handelt i. R. d. Zivilrechts.

Hinsichtlich eines Gestattungsentgelts an sich und ggf. hinsichtlich seiner Höhe sind die Bedingungen des konkreten Einzelfalls abzuwägen. In Anbetracht einer Vielzahl von Fallkonstellationen (u. a. Art der Veranstaltung, gemeindliches Interesse an der Veranstaltung, Aufwand des Waldbesitzenden, Ausmaß des privatwirtschaftlichen Nut-zens, Intensität der Inanspruchnahme, Beeinträchtigung anderer Belange) sollten klare Abgrenzungskriterien formuliert werden, die zu einer einheitlichen Handhabung beitragen.
Im Gemeindewald sind waldpädagogisch ausgerichtete Veranstaltungen mit Kindern oder Veranstaltungen, die sich in ein örtliches Tourismuskonzept einpassen, im Regelfall entgeltfrei. Sportveranstaltungen mit hoher Teilnehmer- und Besucherzahl unterliegen hingegen dem Grundsatz, dass ein Gestattungsentgelt in angemessenem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Veranstaltung für den Veranstalter stehen sollte. Ein maßgeblicher Faktor für die Entgelthöhe dürfte auch der resultierende Aufwand auf Seiten des Waldbesitzenden sein (z. B. Müllbeseitigung, Parkmöglichkeiten, Sitzgelegenheiten, Verkehrssicherung, Besucherlenkung, Koordination).

In der Praxis haben Gestattungsentgelte eine vergleichsweise geringe Höhe und sind wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Bedeutsam ist vornehmlich der Abschluss eines Gestattungsvertrags an sich.

Fazit

Die freie Waldbetretungsbefugnis der Bevölkerung zum Zwecke der Erholung ist in Deutschland ein hohes Gut und in den Waldgesetzen der Länder verankert. Sie steht in keiner Weise zur Disposition.
Waldbesitzende sehen sich allerdings vermehrt mit privaten Angeboten von Gewerbetreibenden konfrontiert, die fremdes Waldeigentum nutzen, um ihr Geschäftsmodell umzusetzen. Stellt dies eine Nutzung des Waldes dar, die seine Wirkungen und sonstige Rechtsgüter (z. B. Naturschutzbelange) beeinträchtigt, ist sie nicht zulässig.
Sofern diese gewerbliche Nutzung des Waldes grundsätzlich zulässig ist, bedarf sie zwingend der Zustimmung des berührten Waldbesitzenden. Ein Gestattungsvertrag ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Anhand von Abgrenzungskriterien kann die Gestattung seitens des Waldbesitzenden entgeltfrei oder gegen Entgelt eingeräumt werden.

Entnommen aus der GvRp Heft 17/2025.

 

Dr. Stefan Schäfer

Forst- und Pressereferent des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz