17.07.2026

Zum Umgang der Verwaltungsgerichte mit der neuen Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht

Aussetzen oder entscheiden?

Zum Umgang der Verwaltungsgerichte mit der neuen Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht

Aussetzen oder entscheiden?

Zur weiteren Beschleunigung der gerichtlichen Asylverfahren soll die angestoßene Konzentration der Zuständigkeit bezogen auf Herkunftsstaaten ausgeweitet werden.
Zur weiteren Beschleunigung der gerichtlichen Asylverfahren soll die angestoßene Konzentration der Zuständigkeit bezogen auf Herkunftsstaaten ausgeweitet werden.

Seit dem 01.01.2023 steht den Beteiligten eines Asylverfahrens nach § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes die Revision an das Bundesverwaltungsgericht auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung eines anderen Oberverwaltungsgerichtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes abweicht und das Oberverwaltungsgericht die Revision deswegen zugelassen hat. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (sog. „Tatsachenrevision”).

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Damit will der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung der Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung entgegenwirken, die zu der großen Zahl der Klagen in Asylsachen beitrage. Die so geschaffene Rechtsklarheit soll auch zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren und damit zu einer Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit führen.1

Diese hehren Ziele des Gesetzgebers stellen die zu entlastende Verwaltungsgerichtsbarkeit vor folgendes praktisches Problem: Ist bei dem Verwaltungsgericht ein Verfahren anhängig, das von einer ebenfalls anhängigen Tatsachenrevision betroffen ist und das durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes daher vereinfacht und beschleunigt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht zwei Möglichkeiten. Entweder es entscheidet jetzt (aufgrund eigener Beurteilung der Rechts- und insbesondere der Sachlage im Herkunfts- oder Zielstaat) oder es entscheidet später (wenn es die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes kennt).


Den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren lässt sich entnehmen, dass sich auch die befragten Sachverständigen mit dieser Thematik befasst hatten. Sie kamen, soweit ersichtlich einhellig, zu dem Ergebnis, dass die Verwaltungsgerichte ihre anhängigen Klageverfahren vermutlich analog § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aussetzen würden und die Klageverfahren erst nach Vorliegen der Entscheidung fortführen und entscheiden würden. Die Verwaltungsgerichte könnten zwar durchentscheiden, sie würden dies aber in der Regel nicht tun.2 Deshalb wurde ein „Klageverfahrensstau” befürchtet.

Dieser Prognose entsprach bspw. das Verwaltungsgericht Wiesbaden in zwei Entscheidungen aus Oktober 2024. Mit Beschluss vom 30.10.2024 (7 K 1564/24.WI.A) setzte das Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Hauptsacheverfahren betreffend die Abschiebung eines in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten bis zur Entscheidung der bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Tatsachenrevision in analoger Anwendung von § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung aus. Die Einschätzung der Lage in Griechenland durch das Bundesverwaltungsgericht sei rechtserheblich. Vergleichbar mit einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sei es auch hier nicht erforderlich, eine weitere Tatsachenrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig werden zu lassen. So würden eine weitere Belastung des höheren Spruchkörpers und dortige Verzögerungen vermieden. Nur durch die Aussetzung könne die Orientierungs-, Vereinheitlichungs- und Beschleunigungsfunktion der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes greifen. Anderenfalls wäre der Kläger gezwungen, zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel einzulegen, um die Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu verhindern. Dies würde zu einer weiteren Belastung beim Obergericht führen.

In einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung mit ähnlicher Konstellation hatte sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden kurz zuvor gegen eine Aussetzung entschieden und stattdessen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet (Beschl. v. 28.10.2024 – 7 L 1538/24.WI.A). Angesichts der divergierenden Rechtsprechung der Obergerichte seien die Erfolgsaussichten offen. Auch die Erfolgsaussichten der anhängigen Tatsachenrevision zur Lage in Griechenland seien offen. Daher sei eine Folgenabwägung vorzunehmen, die zugunsten des Antragstellers ausfalle. Denn bei einer Abschiebung nach Griechenland bestehe ein hohes Risiko, dass sich der Antragsteller unter erschwerten Bedingungen um Obdach, Arbeit und Grundversorgung kümmern müsse und von einer Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise keine Kenntnis erhalte. Der befristete Aufenthalt in Deutschland belaste dagegen im Einzelfall des Antragstellers den öffentlichen Haushalt nur für einige Monate, auch wenn er im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte.

Dagegen hatte sich das Verwaltungsgericht Gießen bereits mit Beschluss vom 09.09.2024 (10 L 2874/24.GI.A) für den anderen Weg entschieden. In diesem Eilverfahren ging das Gericht nicht davon aus, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der anhängigen Tatsachenrevision abwarten zu müssen. Es lehnte vielmehr den Eilantrag eines afghanischen Staatsangehörigen aus inhaltlichen Gründen ab. Der Antragsteller sollte aufgrund einer Anerkennung als international Schutzberechtigter in Griechenland dorthin abgeschoben werden. Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass den Antragsteller in Griechenland nach den vorliegenden Erkenntnismitteln keine unmenschliche Behandlung erwarte. Damit schließe sich das Gericht insoweit der jüngsten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichthofs zu den Aufnahmebedingungen in Griechenland für männliche, alleinstehende und arbeitsfähige Schutzberechtigte an. Zu der zu diesem Zeitpunkt bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Tatsachenrevision betreffend Griechenland äußerte sich das Verwaltungsgericht Gießen nicht – die diesbezügliche Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes war im Zeitpunkt der Entscheidung auch noch keine Woche alt.

Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Gießen billigte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2024 (2 BvR 1341/24) auf eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den nach § 80 des Asylgesetzes unanfechtbaren Beschluss. Der Antragsteller war der Ansicht, dass es die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dem Verwaltungsgericht verbiete, ihn durch Versagung von Eilrechtsschutz der Gefahr der Abschiebung auszusetzen und insoweit vollendete Tatsachen zu schaffen, während die allgemeine abschiebungsrelevante Lage in Griechenland als Tatsachenrevision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Dies gelte insbesondere, da unter den Fachgerichten umstritten sei, ob die Rückkehrsituation in Griechenland Abschiebungen dorthin zulasse.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes geht mit der Anhängigkeit einer Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes ein Suspensiveffekt für andere als das als Revision anhängige Verfahren nicht einher. Auch gebe es keine „Sperrwirkung” der anhängigen Tatsachenrevision. Vielmehr entscheide das zuständige Gericht in Wahrnehmung seiner richterlichen Unabhängigkeit nach freier Überzeugung über den jeweiligen Einzelfall. Divergierende Entscheidungen sind somit eine logische Folge der richterlichen Unabhängigkeit.

Das Bundesverfassungsgericht betont auch das Gewicht der Sachverhaltsaufklärung durch das erstinstanzliche Gericht bei der Überprüfung der Situation für Rückkehrer im Zielstaat der Abschiebung. Denn durch das Bundesverwaltungsgericht würden gerade nicht Rechtsfragen geklärt, sondern tatsächliche Umstände bewertet. Diese Umstände könnten sich ständig ändern, sodass die Tatsachenrevision, anders als üblicherweise die Rechtsrevision, keine dauerhafte Gültigkeit für sich beanspruche. Es komme vielmehr auf tagesaktuelle Erkenntnisse an, die das Verwaltungsgericht unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen habe. Darin unterscheide sich die anhängige Tatsachenrevision auch wesentlich von einer anhängigen Vorlage an den EuGH, die der (dauerhaften) Klärung von Rechtsfragen diene.

Das erstinstanzliche Gericht habe das Recht und die Pflicht einer eigenen, umfassenden und tagesaktuellen Prüfung des Sachverhalts im Eilverfahren, auch bei einer bereits anhängigen Tatsachenrevision. Auf eine eigenständige Prüfung können die Verwaltungsgerichte somit ohnehin nicht verzichten, auch wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen einer Tatsachenrevision vorliegt.

Fazit

Aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht spricht also nichts dagegen, dem durch das Verwaltungsgericht Gießen vorgezeichneten Weg zu folgen und auch während der Anhängigkeit einer Tatsachenrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen zu entscheiden. Wie jeweils vorgegangen wird, hat die einzelne Richterin oder der einzelne Richter im Rahmen ihrer oder seiner Unabhängigkeit zu entscheiden.

Für eine unmittelbare Entscheidung durch das Verwaltungsgericht spricht, dass sie den konkreten Fall vorantreibt. Asylverfahren dauern lange, in Hessen in der ersten Instanz im Schnitt länger als zwei Jahre. Jedes Verfahren, das nicht „liegen bleibt”, ist daher ein Gewinn – für die Beteiligten, die Sicherheit über ihre Zukunft erlangen und für das Verwaltungsgericht, bei dem dieses Verfahren nicht mehr „alt” werden kann. Zwischen der Zulassung der Tatsachenrevision durch das Obergericht und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes können immerhin mehrere Monate bis ein Jahr liegen,3 ein Abwarten verzögert das erstinstanzliche Verfahren im Zweifel also deutlich.

Andererseits besteht das (gerichtliche) Asylverfahren häufig nicht nur aus einer Instanz. Hat der Kläger auch nur die geringste Hoffnung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Sinn entscheidet – und die wird er in der Regel haben, denn Voraussetzung für die Zulassung der Tatsachenrevision ist nach § 78 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 des Asylgesetzes eine divergierende Rechtsprechung –, so darf er die ablehnende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig werden lassen. Der Verwaltungsgerichtshof wird also zwangsläufig mit dem Verfahren betraut, was auch nicht zu einer insgesamt kürzeren Verfahrensdauer führt. Wenn durch die Einführung der Tatsachenrevision der befürchtete „Klageverfahrensstau” eintritt, tut er dies also in jedem Fall – entweder bei den Verwaltungsgerichten oder bei den Obergerichten.

Neben der Beschleunigung hatte der Gesetzgeber auch die Intention, die Rechtsprechung in Asylsachen zu vereinheitlichen.4 Durch das Abwarten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedenfalls diesem Gesetzeszweck weitaus mehr gedient. Denn nur solange das Verwaltungsgericht in einem Verfahren noch nicht entschieden hat, kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vereinheitlichende Wirkung zeigen. Im Ergebnis wird jede Richterin und jeder Richter selbst und unabhängig entscheiden müssen, ob sie oder er das Verfahren lieber „los” und damit für die Verfahrensdauer nicht mehr verantwortlich ist, oder ob sie oder er vor der Entscheidung die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kennen will.

Prozessual dürfte jedenfalls nichts gegen die Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung sprechen.5 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass einer anhängigen Tatsachenrevision eine andere Bedeutung zukomme als einer bereits erfolgten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da nicht Rechtsfragen, sondern tagesaktuelle Tatsachenfragen beantwortet werden. Daraus könnte geschlossen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in dessen Beschluss vom 30.10.2024 (7 K 1564/24.WI.A) nicht zustimmt, wonach die Aussetzung wegen einer anhängigen Tatsachenrevision vergleichbar sei mit der durch das Bundesverwaltungsgericht anerkannten Aussetzung wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof.

Eine unterschiedliche Bedeutung der beiden Verfahrensarten spricht jedoch nicht per se gegen die Analogie. Wenn das Verwaltungsgericht ein Verfahren nicht einfach „liegen lassen” will, muss es das Verfahren mangels einer anderen geregelten Möglichkeit analog § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung aussetzen. Die Möglichkeit des Ruhendstellens nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 251 der Zivilprozessordnung dürfte einer Regelungslücke nicht entgegenstehen, da das Ruhendstellen nur mit dem Einverständnis beider Beteiligten möglich ist. Es dient den Interessen der Beteiligten, etwa weil diese eine außergerichtliche Lösung finden wollen, und ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, die auch im Verwaltungsprozess gilt. Im Fall einer anhängigen Tatsachenrevision soll jedoch die Rechtsprechung vereinheitlicht und das Verfahren vereinfacht werden, was mit der Dispositionsmaxime nichts zu tun hat.

Die Interessenlage ist mit der der direkten Anwendung des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung vergleichbar. Auch hier soll es ermöglicht werden, eine (einheitliche) Entscheidung zu treffen anstelle von mehreren, die sich möglicherweise widersprechen. Auch wenn es in der Regel keine Identität der jeweils klagenden Partei gibt, ist es Wille des Gesetzgebers, bei Anhängigkeit einer Tatsachenrevision die Rechtsprechung insgesamt zu vereinheitlichen, ebenso wie bei der Anhängigkeit eines anderen Rechtsstreits, der das Bestehen oder Nichtbestehen (nur) des konkreten Rechtsverhältnisses betrifft.

Entnommen aus den HessVBl. Heft 1/2026.

 

Nadja Neckermann

Richterin am Verwaltungsgericht, Wiesbaden