10.08.2013

Stromnetzausbau – wofür und für wen?

Teil 1: Der Umbau der Elektrizitätsversorgung

Stromnetzausbau – wofür und für wen?

Teil 1: Der Umbau der Elektrizitätsversorgung

Geplanter Netzausbau und nachhaltige Energiewende – ein Widerspruch? | © Martin Schlecht - Fotolia
Geplanter Netzausbau und nachhaltige Energiewende – ein Widerspruch? | © Martin Schlecht - Fotolia

Mit dem Wort „Energiewende“ verbindet sich die optimistische Vorstellung von einer Hinwendung der Gesellschaft in Richtung freundlicherer Gestaltungen. Im Bereich der Energie also: Weniger verschmutzte Luft und vergiftetes Wasser, weniger Verschwendung der Geschenke der Natur, mehr Schutz für ein gesundes Leben, kurzum: mehr Nachhaltigkeit. Hält diese Wende aber, was sie uns verspricht? Weniger poetisch ausgedrückt: Sind die wirtschaftlichen und politischen Akteure bereit und in der Lage, ihre partikulären Interessen soweit zurückzustellen, dass Kompromisse für eine nachhaltige ökonomische Entwicklung im Energiesektor möglich werden?

In Fortführung und Vertiefung der in der Juni-Ausgabe (Ausgabe 2013.5, Seiten 12 ff.) vorgebrachten Kritik an den offiziellen Netzausbauplanungen und der einschlägigen Netzausbaugesetze soll im Folgenden ein Bericht über den Stand des Konflikts zwischen Gemeinwohl und Gewinnstreben im Sektor der Energieversorgung (immerhin 2,5 % der deutschen Bruttowertschöpfung) gegeben und die wesentlichen Defizite der Netzausbauplanung herausgestellt werden.

Szenarien der Stromerzeugung in Deutschland, 2010 bis 2050 (Leitstudie 2011)

Die Anfang 2012 veröffentlichte „Leitstudie 2011“ zeigt, wie die energiewirtschaftlichen Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes im Einzelnen in den nächsten Jahrzehnten verwirklicht werden sollen. Die Studie verdeutlicht den drastischen Wandel der hier projektiert wird:


Dominieren die Nichterneuerbaren 2010 bei der installierten Leistung noch mit 65 %, bei der erzeugten Energie sogar mit 80 %, so soll ihr Anteil bei Leistung und bei Energie bis 2030 schon auf unter 40 % und bis 2050 auf unter 20 % gesenkt werden. Dabei stechen drei Merkmale dieses drastischen Wandels hervor:

  • Kernenergie, die 2010 noch fast ein Viertel des Strombedarfs deckte, wird ab 2023 überhaupt keinen Beitrag mehr leisten.
  • Der Beitrag der Kohle zur Stromerzeugung, 2010 noch fast die Hälfte, soll bis 2030 auf knapp ein Siebtel und bis 2050 auf ein Zwanzigstel gesenkt sein.
  • Die installierte Leistung der Photovoltaik soll bis 2050 auf ein Drittel der insgesamt installierten Generatorleistung ansteigen, während ihr Beitrag zur Energieerzeugung allerdings weniger als ein Zehntel beträgt.

Die Konsequenzen für das Übertragungsnetz sind offensichtlich:

  • Die starken Höchstspannungsleitungen, die vor wenigen Jahren noch 17 Kernkraftwerke mit dem Übertragungsnetz verbanden, werden schrittweise frei für andere Übertragungsaufgaben.
  • Für Kohlekraftwerke sollten längerfristig keine Übertragungskapazitäten geplant werden.
  • Die Entwicklung der Photovoltaik mit ihrem sehr geringen spezifischen Energieertrag von weniger als 1.000 Volllaststunden pro Jahr und nur im nachfrageschwachen Sommer günstigstenfalls 4 Volllaststunden pro Tag, und deshalb einem unverhältnismäßig großen Bedarf an schnell regelbaren Reservekraftwerken, ist trotz des freien Guts Strahlungsenergie keinesfalls nachhaltig. Die bisherigen volkswirtschaftlichen Fehlinvestitionen würden durch den projektierten weiteren massiven Ausbau ohne entsprechende Maßnahmen zur Speicherung noch verstärkt werden. Für die Netzplanung auf Höchst- und teilweise auch auf Hochspannungsebene wirken die Anlagen jedoch neutral bis positiv: Die Einspeisung erfolgt meist auf Mittelspannungsebene und kann relativ preiswert und umweltschonend über kurze Kabelverbindungen zum 110-kV-Netz erfolgen. Aus Klima- und Wettergründen liegt ein erheblicher Teil der Anlagen außerdem im südlichen Deutschland, was den Bedarf an Fernübertragung von Nord nach Süd verringert.
  • Für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere auch der Windenergie, ist der Bau von Gas-Reservekraftwerken im südlichen Deutschland dringend erforderlich, um die hohen Fluktuationen – Starkwindphasen und Flauten in häufigem Wechsel – auszugleichen.

Erweiterung der Netzkapazitäten nur bei (volks-)wirtschaftlicher Zumutbarkeit

Sowohl im Energiewirtschaftsgesetz wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz wird die Verpflichtung der Netzbetreiber zu Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes ausdrücklich beschränkt durch den Teilsatz: „… soweit es wirtschaftlich zumutbar ist, …“ [§ 11 (1) S. 1 EnWG] bzw. aufgehoben: „… soweit es wirtschaftlich unzumutbar ist.“ [§ 9 (3) EEG].

„Wirtschaftlich zumutbar oder unzumutbar“ – aber für wen? – Die einzelwirtschaftlichen Kosten für die genannten Netzausbaumaßnahmen werden von den Übertragungsnetzbetreibern in voller Höhe auf die Endverteilungsunternehmen überwälzt; als Netznutzungsentgelte werden sie dann letztendlich zum Teil der Stromrechnung, und somit werden sie direkt und voll den Stromverbrauchern in Rechnung gestellt. Zudem werden die sozialen Kosten des Netzausbaus wie Landschaftsinanspruchnahme etc. ohnedies von der Allgemeinheit getragen.

Es sind also nicht die Netzbetreiber, die die Kosten des Netzausbaus tragen müssen, sondern die Stromverbraucher. Es ist damit offensichtlich, dass es bei der Abwägung der Höhe der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht etwa um eine einzelwirtschaftliche (und zudem nicht vorhandene) Belastung der Netzbetreiber geht, sondern um das Verhältnis von volkswirtschaftlichem Nutzen und volkswirtschaftlichen Kosten des Netzausbaus und eine Abwägung von volkswirtschaftlichen Nutzen und Kosten.

Das EEG sieht das Instrumentarium hierfür ausdrücklich vor unter dem Stichwort „Einspeisemanagement“: Bei Netzengpässen muss ein Teil der möglichen Einspeisung durch Zurückregelung der erneuerbaren Kraftwerke ausgesperrt werden. Der volkswirtschaftliche Nutzen einer Netzerweiterung ist durch die dadurch ermöglichte Verringerung der ausgesperrten Energiemenge bestimmt, monetarisiert mit der EEG-Vergütung oder den Marktpreis der Energie. Die Kosten sind die bei den Netzbetreibern aller Ebenen anfallenden Kosten für Bau und Betrieb der Netzerweiterung zzgl. deren von der Allgemeinheit zu tragenden sozialen Kosten.

Nutzen wie Kosten sind bei gegebener Übertragungstechnologie (Freileitung oder Erdkabel) überwiegend von der Höhe der zusätzlich maximal übertragbaren elektrischen Leistung abhängig, also von der Größe der Netzerweiterung. Gemäß der Grundregel der ökonomischen Optimierung liegt das Optimum der Netzerweiterung dort, wo ihr Grenznutzen (also zusätzlicher Nutzen pro zusätzliche Netzerweiterung) gleich ihren Grenzkosten ist (also zusätzliche Kosten pro zusätzliche Netzerweiterung).

Anders als für fossil befeuerte Kraftwerke, die abgesehen von seltenen Störungen kontinuierlich in das Netz einspeisen können, gilt für Energieanlagen mit zeitlich sehr stark fluktuierender Leistungsabgabe, wie insbesondere für die zahlreichen Windenergieanlagen einer Region, die gemeinsam in das Netz einspeisen, das Folgende: Nur für seltene kurze Momente von gleichzeitigem Starkwind im gesamten Einzugsgebiet wird, wenn überhaupt, annähernd die Summe aller Nennleistungen aller angeschlossenen Anlagen erreicht. Der Grenznutzen eines Netzausbaus sinkt deshalb mit wachsendem Netzausbau schnell gegen Null ab. Ein Ausbau in Höhe von fast der gesamten in der betreffenden Region installierten Windgeneratorleistung, um auch sehr seltene Windenergiespitzen gesichert übertragen zu können, wie in den offiziellen Netzentwicklungsplänen vorgesehen, widerspricht deshalb dem Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und auch dem gesunden Menschenverstand: Es müssten für eine solche Erhöhung der Übertragungsleistung Millionen von Euro zusätzlich investiert werden, um zusätzlich erneuerbare Energie im Wert von einigen Tausend Euro gesichert übertragen zu können.

Eingehende Untersuchungen haben gezeigt, dass für die großen Windenergieparks, die im Norden und Nordosten Deutschlands in das Höchstspannungsnetz Richtung Süden einspeisen, die optimale Übertragungsleistung und damit der optimale Netzausbau schon bei etwa zwei Drittel der gesamten in der betreffenden Region installierten Windgeneratorleistung erreicht ist. Die für das ferngesteuerte Herunterregeln der Einspeiseleistung erforderliche technische Ausstattung der Anlagen und die Entschädigungen für die wegen eines Netzengpasses nicht eingespeisten Energiemengen sind gesetzlich unter dem Stichwort „Einspeisemanagement“ geregelt [§§ 11, 12 EEG]. Die Untersuchungen zeigen auch, dass durch dieses „Einspeisemanagement“ bei einem nur bis zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausgebauten Netz weit weniger als 1 % der erzeugbaren Energie ausgesperrt werden muss.

Vom Netzentwicklungsplan zum Bundesbedarfsplan

Für den Netzumbau sind besonders relevant das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz [Art. 1 NetzausbauG; NABEG] sowie das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften [Art. 2 NetzausbauG; EnWGÄndG]; beide sind am 05. 08. 2011 in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Szenariorahmen: Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jährlich einen Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung im Übertragungsnetz (Spannungsebene > 110 kV) erarbeiten, den die Bundesnetzagentur veröffentlicht und anschließend, ggf. nach Änderungen, genehmigt [§ 12a EnWG]. Erstmalig wurde Anfang Dezember 2011 ein Szenariorahmen von der Bundesnetzagentur genehmigt.
  • Netzentwicklungsplan: Auf der Basis dieses genehmigten Szenariorahmens müssen die Übertragungsnetzbetreiber jährlich, erstmals spätestens zum 03. 06. 2012, einen Netzentwicklungsplan erarbeiten und veröffentlichen [§ 12b EnWG]. Anschließend prüft die Bundesnetzagentur den Netzentwicklungsplan und bestätigt ihn, gegebenenfalls mit Änderungen [§ 12c EnWG].
  • Bundesbedarfsplan: Die Bundesnetzagentur legt diesen Netzentwicklungsplan dann als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan der Bundesregierung vor und kennzeichnet Stromleitungen mit überregionaler oder europäischer Bedeutung [§ 12e EnWG]. „Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch die Bundesregierung wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt“ [§ 12e EnWG].

Für ausgewählte Höchstspannungsleitungen mit überregionaler oder europäischer Bedeutung [§ 2 Abs. 1 NABEG], soweit sie nicht bereits im Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt sind [§ 2 Abs. 4 NABEG], wird eine Bundesfachplanung eingeführt:

„Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen.“ [§ 5 Abs. 1 NABEG].

Für Stromleitungen mit überregionaler oder europäischer Bedeutung kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats die Bundesnetzagentur auch mit der Planfeststellung beauftragen [§ 2 Abs. 2 NABEG], ansonsten wird das Planfeststellungsverfahren wie bisher durch die zuständigen Länderbehörden durchgeführt.

Durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zur Ausgestaltung der Planfeststellungsverfahren in den Ländern wird das Verwaltungsverfahren in den Ländern für die Genehmigung von Stromleitungen vereinheitlicht.

Die gemäß den offiziellen Netzausbauplanungen bei Schwachwindlagen zu erwartenden Stromdefizite in Süddeutschland führen gemäß diesen offiziellen Netzausbauplanungen zu einem beträchtlichen Leitungsausbaubedarf von den ost- und westdeutschen Kohlekraftwerksstandorten sowie den norddeutschen Windkraftwerksstandorten nach Süddeutschland. Der für den wirtschaftlich optimalen Einsatz der stark fluktuierenden Windenergieerzeugung und für die angestrebte Minimierung des CO2-Ausstoßes dringend erforderliche Neubau von schnell regelbaren Gaskraftwerken in Süddeutschland ist bei der Netzausbauplanung offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Stattdessen wird ausdrücklich – in klarem Widerspruch zu den Zielen der Energiewende – davon ausgegangen, dass – wie im nächsten Abschnitt beschrieben – viele der großen vor allem mit Braunkohle befeuerten Grundlastkraftwerke in NRW und in der ostdeutschen Lausitz für die nächsten Jahrzehnte am Netz bleiben und weitgehend unabhängig von der jeweiligen Einspeisung erneuerbarer Energien vielfach durchgehend mit Volllast betrieben werden. Die Kosten für den Export dieses so anfallenden Überschussstroms bezahlt der Stromkunde, ohne davon zu profitieren.

Aktuelle Ausbauplanungen für das Stromnetz …

Der von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte „Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2012“ sieht sowohl in der Fassung vom 30. 05. 2012 als auch in der überarbeiteten Fassung vom 15. 08. 2012 im jeweiligen Leitszenario einen Leitungsneubau von 6.600 km vor mit rund 20 Mrd. Euro Investitionskosten.

Von diesen Neubauplanungen wurden von der Bundesnetzagentur im Entwurf des Bundesbedarfsplans 2012 mit über 4.500 km gut zwei Drittel bestätigt, davon 2.800 km komplette Neubautrassen, z. B. auch die weiterhin beklagte 380-kV-Leitung Erfurt–Altenfeld–Redwitz. Dieser Entwurf ist Grundlage für das „Zweite Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze“, das alle dort ausgewiesenen Stromleitungen für zwingend erforderlich erklären soll.

Im 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2013 werden viele der nicht bestätigten Leitungen wieder gefordert und darüber hinaus noch eine Reihe von weiteren neuen Leitungen, vor allem für einen verstärkten Export von Strom.

Der Bundesbedarfsplan Strom 2012 ist Ende April 2013 als Gesetz verabschiedet worden und erklärt alle dort ausgewiesenen Stromleitungen für energiewirtschaftlich zwingend erforderlich. Die Realisierung der für „länderübergreifend“ oder „grenzüberschreitend“ erklärten Leitungen wurde der Bundesnetzagentur übertragen.

In dankenswerter Klarheit stellt der Gesetzentwurf gleich zu Beginn fest, dass der Netzausbau keinesfalls nur für die Integration erneuerbarer Energien gedacht ist, sondern vor allem auch für die Integration neuer konventioneller Kraftwerke und für den internationalen Stromhandel: „Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus Windenergieanlagen und neuen konventionellen Kraftwerken muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden. Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen und die technischen Voraussetzungen für den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromhandel zu schaffen. Daraus resultiert ein Netzausbaubedarf insbesondere in der Höchstspannungsebene.“

… und die Folgen

Der von der Bundesregierung geplante Netzausbau ermöglicht, dass auch bei sehr hohem Angebot an erneuerbarem Strom alle konventionellen Kraftwerke, die das wollen, gesichert in das Netz einspeisen können. Zudem sollen auch sehr seltene erneuerbare Stromspitzen nicht abgeregelt, sondern gesichert in das Netz eingespeist werden können:

  • Zuerst bezahlen die deutschen Stromverbraucher für den Ausbau der erneuerbaren Energien über eine EEG-Umlage, anschließend über Erhöhungen der Netzentgelte einen völlig überdimensionierten Netzausbau, der auch bei Starkwindlagen die gesicherte Einspeisung von vielen Kohlekraftwerken ermöglicht.
  • Der überschüssige Kohlestrom wird dann in wachsendem Umfang exportiert: 2012 hatte Deutschland den höchsten je erzielten Nettostromexport trotz endgültiger Abschaltung von sieben Kernkraftwerken. Die hierfür erforderlichen Verstärkungen des Netzausbaus, insbesondere der Netzkupplungen mit dem Ausland, bezahlt ebenfalls der deutsche Stromverbraucher.

Durch den im Bundesbedarfsplan vorgesehenen überdimensionierten Netzausbau werden also eine Verminderung des Einsatzes fossil befeuerter Kraftwerke und eine Reduzierung der CO2-Emissionen behindert und die Verwirklichung der Energiewende in Frage gestellt.

Dies setzt sich fort: In dem seit Anfang März 2013 vorliegenden 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2013 werden dementsprechend viele der in 2012 von der Bundesnetzagentur noch nicht bestätigten Leitungen wieder gefordert und darüber hinaus noch eine Reihe von neuen Leitungen.

Fazit:

  • Der Bevölkerung, die diesen unnötigen und für die Energiewende sogar schädlichen Netzausbau bezahlt, wird erklärt, der Netzausbau sei durch die erneuerbaren Energien wesentlich verursacht.
  • In Wirklichkeit wird der Netzausbau wesentlich verursacht durch den geplanten Weiterbetrieb von Kohlekraftwerken auch bei starker Einspeisung von erneuerbaren Energien.
  • Der geplante überdimensionierte Netzausbau steht im Widerspruch zu einer nachhaltigen Energiewende.

Hinweis der Redaktion: Der Beitrag wird fortgesetzt.

 

Prof. em. Dr. Gustav M. Obermair

Universität Regensburg
Prof. Dr. Lorenz Jarass

Prof. Dr. Lorenz Jarass

M.S. (Stanford University, USA). Hochschule RheinMain, Wiesbaden
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