08.04.2024

Stadt Selters durfte Vorkaufsrecht nicht ausüben

Urteil des VG Koblenz

Stadt Selters durfte Vorkaufsrecht nicht ausüben

Urteil des VG Koblenz

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © emmi - Fotolia / RBV

Die Stadt Selters hat ein Vorkaufsrecht zu Unrecht zugunsten der Weiterentwicklung des Standorts des Evangelischen Krankenhauses ausgeübt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden und gab einer hiergegen gerichteten Klage statt.

Zum Sachverhalt

Die Stadt Selters erließ im Jahr 2020 für den Bereich ihrer historischen Innenstadt eine Vorkaufsrechtssatzung, ohne das Gelände des Evangelischen Krankenhauses in den Geltungsbereich einzubeziehen. Nachdem es zu einem Kaufvertrag zwischen den Klägern und den Beigeladenen über ein unmittelbar an das Krankenhausgelände angrenzendes Grundstücks gekommen war, welches innerhalb des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung liegt, übte die beklagte Stadt ein Vorkaufsrecht aus. In der Sitzungsvorlage zu diesem Beschluss ist ausgeführt, das in Rede stehende Grundstück solle dem Evangelischen Krankenhaus Selters zur Erweiterung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt werden. Gegen die entsprechenden Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch und, da über diesen nicht entschieden worden war, beim VG Untätigkeitsklage.

Vorkaufsrecht entspricht nicht dem Wohl der Allgemeinheit

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte hat nach Ansicht des VG das Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil dies vorliegend nicht dem Wohl der Allgemeinheit entspricht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahme mit den Zielen der Vorkaufsrechtssatzung in Einklang stehe. Aus deren Begründung ergebe sich jedoch nicht, dass sie auch der Sicherung und Weiterentwicklung des Krankenhausstandorts dienen solle. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass das gesamte Krankenhausgelände außerhalb des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung gelegen sei, ebenfalls dafür, dass der Satzungsgeber mit dem Erlass der Vorkaufsrechtssatzung nicht die Erweiterung des Krankenhauses habe sicherstellen wollen.


Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt worden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.10.2022 – 1 K 456/22.KO –.

Entnommen aus der Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz Heft 15/2023, Rn. 158.

 

Burkhard Müller

Geschäftsführender Direktor, Landkreistag Rheinland-Pfalz
n/a