15.09.2014

Schutz vor Extremisten

Änderung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung

Schutz vor Extremisten

Änderung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung

Es sei zu befürchten, dass der Betroffene einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe ausüben werde, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheide. | © Horst Tomaszewski – Fotolia
Es sei zu befürchten, dass der Betroffene einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe ausüben werde, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheide. | © Horst Tomaszewski – Fotolia

Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zur Änderung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung (§ 5 WaffG) zugestimmt. Künftig soll die Zuverlässigkeitsprüfung um eine Verpflichtung zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden. Der Bundesrat hat der Einbringung der entsprechenden Gesetzesänderung mehrheitlich zugestimmt.

Ziel ist es, den legalen Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können. Nun wird sich die Bundesregierung mit dem Entwurf beschäftigen.

Änderungsbedarf

Der Bundesrat möchte mit einer Verschärfung des Waffenrechts verhindern, dass Extremisten legal an Waffen kommen. In Zukunft sollen die Genehmigungsbehörden bei der regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung auch Auskünfte von Verfassungsschutzbehörden abfragen. Bislang prüften die Behörden lediglich das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltliche Verfahrensregister und die Auskünfte der örtlichen Polizeidienststellen.


Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der sogenannten „Zwickauer Terrorzelle” ist deutlich geworden, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt.

§ 5 Waffengesetz

§ 5 Waffengesetz enthält die folgende Regelung:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (§ 5 Absatz 2 Nummer 3.a) und b) WaffG).

Problematik der Zuverlässigkeitsprüfung

Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden derzeit nicht. Jedoch verfügen einzig diese Behörden über die Informationen, welche die Waffenbehörden benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der/die Waffenbesitzer/in bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist.

Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, soll die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nun um diese Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.

Die Bundesratssitzung vom 11. April 2014

Als Ergebnis der Bundesratssitzung vom 11. April 2014 wurde die Einbringung des Gesetzentwurfs beim Deutschen Bundestag mehrheitlich beschlossen. Der Innenminister Niedersachsens wurde zum Beauftragten bestellt.

Die wichtigsten Punkte der Bundesratssitzung:

  • Antrag des Landes Niedersachsen zur Änderung des Waffengesetzes.
  • Waffen haben in den Händen von Extremisten nichts verloren.
  • „Wir müssen unsere Möglichkeiten ausschöpfen, um der Gefahr rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubeugen.”
  • Eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz soll als fester Bestandteil der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gesetzlich verankert werden.
  • Es ist denkbar, dass eine Person noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dem Verfassungsschutz aber belastbare Erkenntnisse über einen möglichen Extremismusbezug dieser Person vorliegen.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung unterstützt Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken. Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedarf zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten. Das Gesetzgebungsverfahren sollte deshalb, so die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme, aktuell zunächst zurückgestellt werden.

 

Jürgen Stoike

Unternehmensberater Wirtschaftssicherheit, Lübeck
n/a