25.09.2017

Private Fahndung nach G20-Tätern – Ist das erlaubt?

Persönlichkeitsrechte setzen der Verdachtsberichterstattung Grenzen

Private Fahndung nach G20-Tätern – Ist das erlaubt?

Persönlichkeitsrechte setzen der Verdachtsberichterstattung Grenzen

Gewalt bei G20. | © Rainer Fuhrmann - stock.adobe.co
Gewalt bei G20. | © Rainer Fuhrmann - stock.adobe.co

Die Bild veröffentlichte Fotos von Personen, denen sie Straftaten zuschrieb. Unter der Überschrift »Gesucht! – Wer kennt diese G20-Verbrecher?« publizierte das Blatt sowohl in der Printausgabe als auch online mehrere Fotos von vermeintlichen Straftaten und -tätern während des Gipfels. Die Fotos zeigen Gesichter von insgesamt 18 Personen, die augenscheinlich an Krawallen und Plünderungen beteiligt waren. Die Gesichtspartie ist jeweils vergrößert um die Wiedererkennung zu erleichtern.

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Das prominenteste Bild dieser Tage zeigte einen jungen Mann mit kurzen blonden Haaren in weißem T-Shirt und schwarzer Hose vor einer brennenden Barrikade, der einen Pflasterstein schleudert. Ein anderes Foto zeigte eine junge Frau, die auf ein am Gorch-Fock-Wall in Hamburg stehendes gepanzertes Räumfahrzeug der Polizei kletterte. Das Foto ging um die Welt. In leuchtend roter Hose, weißen Sneakern und blauem T-Shirt gekleidet, trotzte sie kurze Zeit der massiven Pfefferspray-Attacke der umstehenden Polizisten. Ebenfalls im Gedächtnis bleiben die Aufnahmen der Wärmebildkamera eines Polizeihubschraubers, der mehrere Personen auf einem Hamburger Häuserdach filmte, während diese Molotowcocktails auf die Straße warfen. Auf einem anderen Foto sind mehrere Personen zu erkennen, wie sie in einem Supermarkt Gegenstände plündern.

Im Text zwischen den Bildern werden die Abgebildeten schwer beschuldigt: »Wer kann die Verbrecher identifizieren? Was geht in diesen Schwerkriminellen vor?« Dabei nennt die Bild schwerwiegende Taten, die während des G20-Gipfels in Hamburg verübt wurden. Dass dafür aber nicht die auf den Fotos abgebildeten Personen verantwortlich sind, wird nicht gesagt. Von der Facebook-Seite der Bild wurde der Online-Aufruf auf Facebook über 70 000 Mal geteilt. Doch die Berichterstattung in der Bild verstößt möglicherweise gegen das Gesetz – und das Teilen der Beiträge auch.


Durfte die Bild zur privaten Fahndung mit Fotos aufrufen?

Zwar könnte man denken, die Bild habe in »Wilder Westen«-Manier lediglich der Polizei helfen wollen, indem sie zur Fahndung aufgerufen hat. Doch zur Fahndung dürfen nur Strafverfolgungsbehörden aufrufen. Deren Befugnisse sind unter anderem in den §§ 131a, 131b der Strafprozessordnung (StPO) geregelt – dazu benötigen die Behörden sogar einen richterlichen Beschluss, weil hier besonders in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird.

Die Zulässigkeit solcher Aufrufe und der Veröffentlichung von Fotos der – nach Meinung der Bild – Verdächtigen, bemisst sich nach anderen Maßstäben als denen der Polizei. Denn die Betroffenen haben selbstverständlich Persönlichkeitsrechte, die durch solche Aufrufe nicht verletzt werden dürfen. Dies gilt selbstverständlich auch für Tatverdächtige – ganz zu schweigen von Personen, gegen die nicht einmal ermittelt wird. Daher warnt auch die Polizei vor einer Online-Hetzjagd auf möglicherweise Unschuldige. Denn sowohl der öffentliche Fahndungsaufruf als auch das Teilen eines solchen kann gegen geltendes Recht verstoßen.

So kann der Aufruf eine üble Nachrede (§ 186 StGB) darstellen, wenn die Behauptung, diese Person habe eine Straftat begangen, nicht erweislich wahr ist. Einen Beweis kann die Zeitung natürlich nicht führen. Dieser gilt letztlich erst z.B. durch ein rechtskräftiges Urteil als erbracht, § 190 StGB. Und umgekehrt besteht das Risiko eines Freispruchs – weil dann der Beweis der Wahrheit ausgeschlossen ist. Wenn der Tatbestand erfüllt ist, kann allerdings die Rechtfertigung der »Wahrnehmung berechtigter Interessen« nach § 193 StGB vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt. Doch ob diese Abwägung zugunsten der Zeitung ausgehen würde, darf zumindest bezweifelt werden – zu den hier relevanten Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts gleich mehr. Die Bild geht hier also zumindest ein beträchtliches Risiko ein.

Verdachtsberichterstattung und Recht am eigenen Bild

Auch zivilrechtlich kann der Fahndungsaufruf möglicherweise Folgen haben. Denn es könnten Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt sein.

Zudem muss gerade bei der Verdachtsberichterstattung besonders die Unschuldsvermutung der Betroffenen gewahrt werden. Unzulässig kann eine Verdachtsberichterstattung bereits sein, wenn sie lediglich auf Grundlage eines bloßen Anfangsverdachts erfolgt. Vorliegend war möglicherweise nicht einmal dies der Fall, weil die Zeitung nicht wusste, ob die Polizei bereits gegen die mutmaßlichen Täter ermittelte. Wer hier im Verdacht stand, beurteilte die Zeitung kurzerhand selbst anhand der »Beweis«-Fotos. Auch werden die Abgelichteten sicherlich keine Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vorwürfen gehabt haben – auch dies ist aber bei einer Verdachtsberichtserstattung nötig. Schließlich darf es keine Vorverurteilung, z.B. durch suggestive Titel geben – was die Bild bei den Untertiteln zu den Fotos ebenfalls nicht gerade eingehalten hat.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich verboten, Bilder von Personen ohne Einwilligung zu veröffentlichen. Dies ergibt sich aus § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), der das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hier Fotos auf einer öffentlichen Versammlung gemacht wurden. Bilder von Versammlungen zu verbreiten, ist eigentlich nach § 23 erlaubt. Doch sobald einzelne Personen im Fokus der Aufnahme stehen bzw. Bilder vergrößert werden, ist dies nicht mehr von der Ausnahme gedeckt.

Was überwiegt – Persönlichkeitsrecht oder Informationsinteresse?

Schließlich könnte man noch darüber nachdenken, ob hier ausnahmsweise das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Recht der Betroffenen am eigenen Bild überwiegt. Auch diese Ausnahme lässt das KUG zu, nämlich bei »Personen der Zeitgeschichte«. Wann eine Person, die nicht generell berühmt ist, im konkreten Fall abgelichtet werden darf, muss im Einzelfall beantwortet werden. Danach können Fotos von Personen in einem konkreten Kontext veröffentlicht werden, wenn sie z.B. durch ein herausragendes Ereignis für kurze Zeit in den Fokus der Öffentlichkeit rücken. Die Frage der Zulässigkeit einer Berichterstattung mit Bild wird heute nach einem abgestuften Schutzkonzept beantwortet. Dabei muss man wieder zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person im Einzelfall abwägen. Je mehr eine »Person der Zeitgeschichte« in der Öffentlichkeit steht, umso eher darf sie abgelichtet werden.

In vorliegendem Fall würde der Autor allerdings eine solche Befugnis zur Ablichtung eher verneinen. Zwar standen die Täter als Gruppe im Vordergrund der G20-Ausschreitungen. Doch gerade in dem Kontext, dass hier möglicherweise Straftaten begangen wurden, ist die Selbstjustiz durch eine Veröffentlichung der Fotos als besonders kritisch zu werten. Zwar hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran, die Informationen über die Straftaten und Ereignisse zu erhalten. Die Bilder der Beteiligten hingegen haben – wie bereits erwähnt – wenig informierenden Charakter als vielmehr den der Selbstjustiz unter Umgehung der Grenzen, die ein Rechtsstaat den ermittelnden Strafverfolgungsbehörden auferlegt. Die Abbildung der Fotos von vermeintlich Verdächtigen kann demnach nicht zulässig sein, wenn bereits die Verdachtsberichterstattung es nicht war.

Daher könnten die Betroffenen die Selbstjustiz Übenden wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie wegen der Verletzung von Strafgesetzen abmahnen sowie auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild käme zudem eine Strafanzeige nach § 33 KUG in Betracht. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Der Presserat prüft den Fall

Die Bild könnte auch gegen die Regeln der Pressearbeit in Deutschland verstoßen haben. Diese Regeln sind im sogenannten Pressekodex zusammengefasst und werden vom Presserat überwacht. Darin festgeschrieben sind unter anderem der besondere »Schutz der Persönlichkeit« oder die Bedeutung der »Unschuldsvermutung«. Im vorliegenden Fall will der Presserat nun klären, ob es sich um Verstöße handelt. Journalisten und Zeitungen haben die Aufgabe, zu berichten, aber nicht die Aufgabe, sich zum Richter zu machen. Daher ist auch hier abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Ereignis und dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten. Der Presserat will in den kommenden Wochen festlegen, ob es ein offizielles Verfahren in der Sache gibt. Mögliche Konsequenz für die Bild wäre dann ein Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge.

Was ist, wenn Privatpersonen die Fotos auf Facebook geteilt haben?

Wer ohne Einwilligung des Betroffenen, also des vermeintlichen Täters, Fotos auf Facebook und Co. verbreitet, verletzt höchstwahrscheinlich ebenfalls die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten. Dies gilt umso mehr, als Privatpersonen nicht einmal die Pressefreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf ihrer Seite haben. Der Veröffentlicher verstößt dabei gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, insbesondere deren Recht am eigenen Bild. Der Betroffene hätte in solch einem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und unter Umständen auch auf Geldentschädigung. Zudem käme auch eine Strafanzeige nach § 33 KUG in Betracht. Daneben kommen, je nach Einzelfall auch die Straftatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) sowie der Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht, wenn nicht im Einzelfall die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB greift. Eine Privatperson hat aber noch weniger die Aufgabe, über Einzelpersonen im Zusammenhang mit Straftaten zu »berichten« als eine Zeitung.

Wer bereits Fotos hochgeladen oder geteilt hat, sollte diese daher in jedem Fall schnell wieder löschen. Ein Löschen könnte dann strafmildernd wirken und einen evtl. Anspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mindern.

Wie die Polizei nach Straftätern fahndet

Anders ist die Rechtslage bei Strafverfolgungsbehörden – nicht nur dürfen sie nach § 131b StPO zur Fahndung aufrufen. Sie dürfen nach § 24 KUG dann auch Bilder veröffentlichen. Erlaubt ist der Fahndungsaufruf allerdings nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung – falls sich also wie in diesem Fall der Verdacht eines versuchten Totschlags oder Mordes erhärten sollte. Und dann auch nur, wenn andere Ermittlungsansätze nicht erfolgreich waren. Damit jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten gewahrt bleiben, benötigen die Ermittlungsbehörden immer eine richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug können dies auch Staatsanwälte anordnen, allerdings sind Richter zumeist auch in Notfällen erreichbar.

Generell können offizielle Fahndungsaufrufe durch die Polizei selbst auf den Internetseiten der Polizei zu finden sein. Auf den entsprechenden Polizei-Facebook- oder Twitter-Profilen wird lediglich ein Link zur Webseite gepostet. Der Link kann, wenn es sich um einen offiziellen Fahndungsaufruf handelt, bedenkenlos geteilt werden. Da die Polizei verpflichtet ist, nach Beendigung der Fahndung die Aufrufe inklusive der Bilder wieder zu löschen, funktionieren die geteilten Links der Nutzer ebenfalls nicht mehr, da diese dann ins Leere führen. Wenn die offiziellen Fahndungsaufrufe jedoch durch Nutzer nicht nur geteilt-, sondern kopiert und veröffentlicht werden, so liegt wieder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Privatpersonen können Fotos auf dem offiziellen Polizeiportal hochladen

Es gibt derzeit keinen offiziellen Fahndungsaufruf im Zusammenhang mit Straftaten beim G20-Gipfel. Allerdings hat die Polizei Hamburg ein Upload-Portal eingerichtet. Dort können Originalaufnahmen von Fotos und Videos hochgeladen werden, die vermeintliche Rechtsverstöße dokumentieren. Die Polizei appelliert damit an die Bürger, originale Dateien nicht den Medien, sondern der Polizei zur Verfügung zu stellen, um zielgerichtete Ermittlungen einleiten zu können. Sollte man selbst über Fotos von möglichen Straftaten oder Tätern verfügen, so sollten diese Bilder dringend der Polizei zur Verfügung gestellt werden. Damit ist man der Polizei deutlich mehr behilflich, als wenn man selbst zur Fahndung aufruft.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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