18.09.2020

Nur mit Verhandlungsunterlagen

VG Stuttgart zur Einberufung von Gemeinderatssitzungen

Nur mit Verhandlungsunterlagen

VG Stuttgart zur Einberufung von Gemeinderatssitzungen

Bürgermeister rufen Gemeinderatssitzungen ein. | © RealVector - stock.adobe.com
Bürgermeister rufen Gemeinderatssitzungen ein. | © RealVector - stock.adobe.com

Beruft ein Bürgermeister eine Gemeinderatssitzung ein, muss er auch die „erforderlichen Unterlagen“ beifügen. So regelt es die Gemeindeordnung in Baden-Württemberg. Dass das Fehlen von Verhandlungsunterlagen auch bei Personalangelegenheiten einen Rechtsfehler darstellen kann, machte das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart jetzt in dem Rechtsstreit um die Abberufung des ehemaligen Geschäftsführers der Stadtwerke Aalen, Cord Müller deutlich. Geklagt hatten Gemeinderatsmitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowohl gegen den Gemeinderat als auch OB Thilo Rentschler.

Heftige öffentliche Debatte

Der Weggang des ehemaligen Stadtwerkedirektors hatte damals, 2017, zu einer heftigen öffentlichen Debatte geführt. Die kommunalpolitische Auseinandersetzung landete schließlich vor dem VG. Das VG hatte jetzt die Frage zu klären, ob die „organschaftlichen Rechte“ der klagende Gemeinderatsmitglieder in der entscheidenden Gemeinderatssitzung Ende 2017 verletzt wurden. Die Grünen werfen OB Rentschler vor allem vor, er habe sie nicht ausreichend und direkt informiert.

Der Oberbürgermeister verteidigte sich damit, er habe den Fraktionen Gespräche und Akteneinsicht angeboten. Jede Fraktion sei außerdem mit einem Mitglied im Aufsichtsrat der Stadtwerke vertreten und hätte sich berichten lassen können. Und Dinge, die in die Personalakte gehören, werde er nicht 51 Mal kopieren und auslegen, so Rentschler.


Informationspflicht des Bürgermeisters

Das VG setzte strengere Maßstäbe. Ohne hinreichende Informationsgrundlage könnten sich die Gemeinderatsmitglieder nicht wirksam in den Entscheidungsprozess einbringen. Zwar bestünde „in gewissem Umfang“ und „im Rahmen der Zumutbarkeit“ auch eine Eigenpflicht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, sich selbst zu informieren. Dies entbinde den Bürgermeister aber nicht von der „an sich ihm obliegenden Pflicht“ zur Information. Dies gelte umso mehr mit Blick auf die Tragweite des zu fassenden Beschlusses: die Abberufung des Geschäftsführers der Stadtwerke mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Die Aufhebungsvereinbarung sieht eine Freistellung des Geschäftsführers bei vollen Bezügen bis zum Ende des Jahres und eine Abfindung von 300.000 Euro vor.

Auch Gemeinderäte sind in der Pflicht

Die Grünen-Gemeinderäte hatten noch weitere Punkte beanstandet, etwa dass der Gemeinderat ihren Antrag auf Verlesung der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Stadtwerken und dem Geschäftsführer abgelehnt hatte, waren damit aber beim VG nicht durchgedrungen. So hatten sie, wie das VG feststellte, ihrerseits Vorgaben der Gemeindeordnung nicht beachtet, etwa das Erfordernis der rechtzeitigen Rüge bei rechtlichen Bedenken gegen Beschlussfassungen (Az. 7 K 5890/18).

 
n/a