12.04.2021

Normenkontrollantrag gegen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist unzulässig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020

Normenkontrollantrag gegen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist unzulässig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020

Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Ein gegen die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 gerichteter Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden und das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren deshalb nicht eröffnet ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) mit Beschluss vom 16.04.2020 entschieden und aus diesem Grund einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Teilregelung der Verordnung abgelehnt.

Zum Sachverhalt

Die Antragstellerin, die ein Fitnessstudio in der Pfalz betreibt, beantragte beim OVG, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache insoweit auszusetzen, als sie den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Das OVG lehnte den Eilantrag ab.

Kein Normenkontrollverfahren gegen Rechtsverordnung eines Verfassungsorgans

Der in der Hauptsache gegen eine Teilregelung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung gerichtete Normenkontrollantrag erweist sich nach Ansicht des OVG nämlich bereits als unzulässig, da die Verordnung durch die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie erlassen worden ist. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung schließe ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren bei Rechtsverordnungen aus, die von einem Verfassungsorgan erlassen wurden, wie hier die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung. Denn auch der einzelne Landesminister ist nach Darlegung des OVG nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz als Verfassungsorgan in diesem Sinne zu verstehen.


Durch dieses Regelungsverständnis werde die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie könne die Rechtmäßigkeit der von ihr angegriffenen Verordnung nämlich inzident zur Überprüfung der Verwaltungsgerichte stellen, sofern sie um Rechtsschutz gegen eine Maßnahme nachsuche, die ihre Rechtsgrundlage in der fraglichen Verordnung finde.

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.04.2020 – 6 B 10497/20.OVG –.

Gemeindeverwaltung 2020/244

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