14.03.2019

Neues Verpackungsgesetz in Kraft

Ein Überblick

Neues Verpackungsgesetz in Kraft

Ein Überblick

Nachhaltige Verpackungen erfahren eine deutliche Förderung. | © Rawpixel.com - stock.adobe.com
Nachhaltige Verpackungen erfahren eine deutliche Förderung. | © Rawpixel.com - stock.adobe.com

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es ein neues Verpackungsgesetz. Es soll die Umwelt und den Verbraucher schützen. Es geht um nachhaltige Verpackungen bzw. Mehrwegverpackungen, mehr Recycling, bessere Kreislaufwirtschaft, mehr Mehrweggetränke-Verpackungen, bessere Abholung und Verwertung von Verpackungen bei den Verbrauchern. In Zeiten des Klimawandels und von Plastik überschwemmten Stränden und verschmutzten Meeren ist das mehr als überfällig!

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Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das neue Verpackungsgesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Das Gesetz löst die derzeit geltende Verpackungsordnung ab und geht mit mehreren Neuerungen für Onlineshops, Hersteller und Sachverständige einher. Der Gesetzgeber schafft mit der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ eine hoheitliche Aufsichtsbehörde, die gleich mehrere Kontrollfunktionen übernimmt.

Das Verpackungsgesetz bringt weitreichende Änderungen für Hersteller mit sich. Als Hersteller gilt derjenige, der verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer zu diesem Personenkreis gehört und gegen das Verpackungsgesetz verstößt, kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro bedacht werden. Betroffen sind vor allem Onlinehändler und Importeure.


Was soll das Gesetz erreichen?

Das Verpackungsgesetz soll in erster Linie das Recycling stärken – in Zeiten des Klimawandels ein Anliegen mit großem Mehrwert. Die Bundesregierung möchte die Kreislaufwirtschaft vorantreiben und den Umweltschutz stärken. Das Gesetz soll den Anteil von Mehrweggetränke-Verpackungen erhöhen und dafür sorgen, dass Verpackungsabfälle zukünftig noch öfter haushaltsnah gesammelt werden. Dies erhöht den Wettbewerb zwischen kommunalen und gewerblichen Abholern und stärkt die Verbraucher. Wie wichtig diese Ziele sind, zeigen von Plastik überschwemmte Strände und die zunehmende Verschmutzung der Meere. Der Anteil von Mehrwegverpackungen ist zwischen dem Jahr 2004 und 2014 von zwei Dritteln auf unter fünfzig Prozent gesunken. Es besteht also ein riesiges Einsparpotenzial, das der Gesetzgeber offensichtlich erkannt hat.

Was ändert sich durch das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz begründet zahlreiche Pflichten für Onlinehändler, Sachverständige und weitere Stellen. Wenn Sie die Verhängung von Bußgeldern in Höhe von bis zu 200.000 Euro vermeiden möchten, sollten Sie die nachfolgenden Ausführungen genau beachten.

Pflicht zur Registrierung: Das Verpackungsgesetz führt eine Registrierungspflicht ein. Hersteller müssen sich, bevor sie zum ersten Mal eine verpackte Ware verschicken, bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ registrieren. Verpackungen, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, dürfen ab Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes nicht mehr in Umlauf gebracht werden. Die Registrierungspflicht gilt gleichermaßen für Großkonzerne, Onlineshops und Einzelhändler. Interessenten werden die Möglichkeit haben, das Hersteller-Register im Internet einzusehen. Die Bundesregierung möchte die Registrierungspflicht nutzen, um die Transparenz von Verpackungsabläufen steigern.

Beteiligungspflicht: Die Beteiligungspflicht verpflichtet Hersteller, sich an einem dualen System zu beteiligen. Sie müssen sich bei einem System wie beispielsweise dem „Grünen Punkt“ lizensieren lassen. Der Gesetzgeber möchte durch die Beteiligungspflicht erreichen, dass Verpackungen vermehrt verwertet werden.

Einrichtung einer Marktüberwachung: Das Verpackungsgesetz sieht die Errichtung einer Einrichtung namens „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vor. Die Einrichtung ist als Stiftung organisiert und soll den Verpackungsmarkt überwachen. Die Führung obliegt den dualen Systemen und Branchenbetreibern. Die Stiftung übernimmt verschiedene Aufgaben, unter anderem die Registrierung von Herstellern. Sie überwacht Branchenlösungen, nimmt Mengenmeldungen entgegen und prüft die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Außerdem entscheidet sie im Einzelfall, ob eine Verpackungsart zulässig ist oder nicht. Sie arbeitet mit den Landesvollzugsbehörden zusammen, meldet verdächtige Sachverhalte und zeigt Verstöße an.

Ausschreibungsverfahren für duale Systeme: Duale Systeme wie der „Grüne Punkt“ sind nach dem neuen Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, Meldungen gegenüber der Aufsichtsbehörde zu machen. Dies ermöglicht eine bessere Kontrolle und Überwachung des Markts. Die Betreiber dualer Systeme müssen ihre Leistungen fortan über ein offenes Ausschreibungsverfahren vergeben.

Eingliederung von Sachverständigen: Das Verpackungsgesetz schafft neue Vorschriften für die Tätigkeit von Sachverständigen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer übernehmen ab sofort Prüfaufgaben. Sie dürfen nur nach vorheriger Registrierung tätig werden.

Neue Vorschriften für Letztvertreiber: Das Verpackungsgesetz schafft eine neue Regelung für Letztvertreiber von Getränkeverpackungen. Letztvertreiber ist dasjenige Unternehmen, das eine Verpackung an den Endverbraucher bzw. Konsumenten abgibt. Normalerweise handelt es sich um Supermärkte, häufig aber auch um Onlineshops. Diese müssen in Zukunft auf die Letztnutzung der Verpackung hinweisen. So kann sich der Verbraucher noch bewusster für ökologisch vorteilhafte Verpackungen entscheiden.

Ausweitung der Pfandpflicht: Auf Einwegverpackungen von Fruchtsäften und Mischgetränken war bisher kein Pfand zu entrichten. Das Verpackungsgesetz ändert diese Regelung. Ab dem 1. Januar 2019 sind Getränke mit einem Molkeanteil von über 50 Prozent mit einem Pfand von 25 Cent belegt. Onlineshops müssen auch angeben, dass es sich um ein solches Produkt handelt. Diese Regelung soll Verbraucher animieren, verstärkt Mehrwegverpackungen zu kaufen.

Fazit

Das Verpackungsgesetz soll die Umwelt und den Verbraucher schützen. Nachhaltige Verpackungen erfahren eine deutliche Förderung. Für Hersteller und Händler wird das Verpackungsgesetz zwar mit mehr Aufwand verbunden sein. Der Verbraucher erhält aber die Möglichkeit, seine Entscheidungen stärker zum Wohle der Umwelt auszurichten.

 

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln

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