Kunstfreiheit nicht neu denken!
Die Grenzen der Satire werden am Bosporus verteidigt
Kunstfreiheit nicht neu denken!
Die Grenzen der Satire werden am Bosporus verteidigt
Die Diskussion der vergangenen Wochen um die Grenzen der Satirefreiheit lässt die Frage aufkommen: Muss die Kunstfreiheit in Zeiten der Flüchtlingskrise neu gedacht werden? Wer die Debatte verfolgt, könnte nicht nur wegen des vorauseilenden Gehorsams der deutschen Regierungschefin oder aktuell der Einschätzung von Bundesrichter Fischer („Teile von Böhmermanns ‚Schmähkritik’ vermutlich strafbar“) zu diesem Ergebnis kommen. Doch der Eindruck täuscht. Wer die zur Staatsaffäre gewordene Satire im Licht des Verfassungsrechts als derart persönlichkeitsrechtsverletzend bewertet, dass demgegenüber die Kunstfreiheit zurücktreten müsse, der verkennt die Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 GG in unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung.
Die juristische Bewertung der böhmermann’schen Satire kann – dies zeigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – nicht auf Grundlage des aus dem Zusammenhang gerissenen „Schmähgedichtes” erfolgen. Vielmehr ist das Gesamtwerk in den Blick zu nehmen. Wie der Schutzbereich der Kunstfreiheit und die Grenzen der Satire durch das BVerfG definiert sind, wurde in der Strauß-Entscheidung erläutert. Die hier entwickelten Prinzipen erfordern auch im vorliegenden Fall eine differenzierende Betrachtung. Im Ergebnis steht damit fest, dass dem Persönlichkeitsrecht eines türkischen Präsidenten eine Grenze durch die Kunstfreiheit des Jan Böhmermann gesetzt wird – und nicht umgekehrt.
Das Gesamtwerk: Die satirische Auseinandersetzung mit der türkischen Reaktion auf die extra3-Dichtung
Da der Satirebeitrag gelöscht wurde, möge sich der interessierte Leser das auszugsweise online zur Verfügung stehende Protokoll der Sendung „ZDF Neo Royale” vom 31. 03. 2016 noch einmal im Wortlaut vor Augen führen. Dieses bestätigt: Mitnichten beschränkte sich der Satirebeitrag auf die Schmähung, d. h. die herabsetzende Äußerung, bei der nicht die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Vielmehr nimmt der böhmermann’sche Satirebeitrag ausdrücklich Bezug auf die recht harmlose extra3-Dichtung („Erdowie, Erdowo, Erdogan”) und die hierauf erfolgte türkische Reaktion. Hierzu heißt es dann: „Vielleicht muss man da ganz kurz was erklären: Was die Kollegen von „extra 3” da gemacht haben, also inhaltlich humorvoll mit dem umgegangen sind, was Sie da quasi politisch unten tun, Herr Erdogan, das ist in Deutschland, in Europa gedeckt von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit, von der Meinungsfreiheit.”
Unter Bezug auf Art. 5 GG heißt es dann weiter: „Herr Erdogan, es gibt Fälle, wo man auch in Deutschland, in Mitteleuropa, Sachen macht, die nicht erlaubt sind. Also: Es gibt Kunstfreiheit – Satire und Kunst und Spaß – das ist erlaubt. Und es gibt das andere, wie heißt es?” Anschließend wird der Begriff der Schmähkritik erläutert, der von der Kunstfreiheit nicht gedeckt sei, woraufhin der Unterschied an einem praktischen Beispiel verdeutlicht werden soll. Hierauf folgt dann der Vortrag des Gedichtes „Schmähkritik”, nicht ohne zuvor noch einmal zu bekräftigen, dass der nun folgende Vortrag nicht zulässig sei. Dem wiederum schließt sich die Spekulation darüber an, ob der Beitrag nun gelöscht würde.
Beendet wird dann die Erläuterung durch den Verweis darauf, wie in Deutschland gegen diese unzulässige Schmähkritik vorzugehen wäre. Hierzu heißt es: „Nehmen Sie sich ’nen Anwalt, sagen Sie, Sie haben da was im Fernsehen gesehen, was Ihnen nicht gefällt – Schmähkritik – und dann geht man erst mal vor ein Amtsgericht. Einstweilige Verfügung, Unterlassungserklärung. Dann wird wahrscheinlich die Sendung, die das gemacht hat, oder der Sender wird dann sagen: Nö, das sehen wir anders, und dann geht man die Instanzen hoch, und irgendwann in drei, vier Jahren… Wichtig ist: Sie müssen dafür sorgen, dass es nicht im Internet landet.”
Der Kunstbegriff – und wie das Bundesverfassungsgericht die Grenze der Satirefreiheit definiert
Wenig Klarstellung bedarf zunächst die Bewertung des hier behandelten Beitrages als Kunst. Denn dieser fügt sich offensichtlich ein in die zunehmende Kritik an Erdogan, der Medien verstaatlicht, mit drastischen Mitteln gegen unbequeme Journalisten vorgeht und diese mit Terroristen gleichsetzt. Die übergriffige Aufforderung der türkischen Regierung mit Blick auf die extra3-Dichtung „Erdowie, Erdowo, Erdogan” veranlasste den Satiriker Böhmermann zu einem Spiel mit der Schmähung, einer belehrenden Darstellung, einer Gegenüberstellung seiner „Schmähkritik” und des extra3-Beitrages – verbunden mit dem Hinweis, wie im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat das Opfer einer Schmähung gegen diese gerichtlich vorgehen kann. Dieses – wie es das Bundesverfassungsgericht in anderen Fällen der Satire beschreibt – geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung, in welcher der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt, genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht als wesentlich für eine künstlerische Betätigung ansieht (vgl. BVerfGE 67, 213, 226 unter Berufung auf BVerfGE 30, 173, 189).
Des Weiteren lässt der kalkulierte Tabubruch – wie er zwischen den Zeilen deutlicher nicht erkennbar werden kann –, die provozierte Reaktion der türkischen Seite und das Verhalten der Bundeskanzlerin auch einen weiteren, zweiten künstlerischen Gesichtspunkt erkennen: Der Satirebeitrag und die hierauf fußende Staatsaffäre belegen das, was in dem extra3 Beitrag bereits etwas weniger subtil angedeutet wurde. Nämlich, dass der türkische Präsident, wie es der extra3 Beitrag formuliert, die deutsche Kanzlerin „in der Hand hat”. Wer daher zu der aktuellen Aktion feststellt, dass Böhmermann „schon einmal besser war”, der hat den eigentlichen Coup noch nicht verstanden.
Die zentrale Frage, die sich hier daher stellt, lautet: Was darf Kunst und Satire? Bei der Schmähkritik wird die Grenze der Kunst überschritten, da in diesen Fällen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Kritisierten Vorrang genießt. Der Begriff der Schmähkritik ist jedoch ein enger Begriff. Die Wertung von Äußerungen als Schmähkritik ist eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 1995, 3304; BGH NJW 1999, 204).
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont, dass hingegen bei einer zu engen Auslegung des Art. 5 GG die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses zu besorgen sei (BVerfGE 54, 139; 60, 241; 82, 282; 83, 146; 86, 10; 90, 248; 93, 295). Den unermesslichen Wert der Kunstfreiheit für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat zeigt auch der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 GG die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt. Die Grenzen der Kunstfreiheit werden nur durch das Verfassungsrecht bestimmt (BVerfGE 30, 173/193) Damit kann zwar grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen der Kunstfreiheit eine Grenze aufzeigen. Erforderlich hierfür ist aber, dass eine Abwägung der konkurrierenden Grundrechte einen Vorrang des beeinträchtigten Persönlichkeitsrechtes ergibt. Für diese Güterabwägung kann aber nicht alles taugen, was das Grundgesetz dem Einzelnen als Grundrechtsgebrauch eröffnet (Bamberger, Verfassungswerte als Schranken vorbehaltloser Freiheitsgrundrechte, 1999, S. 145 ff.).
Abgesehen von diesen allgemeinen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht die Grenzen konkret der Satirefreiheit in einigen Entscheidungen bereits klar definiert. Grundlegend heißt es in der Strauß-Entscheidung: „Den heute noch gültigen Weg, die Sonderstellung von Satire und Karikatur methodisch zu erfassen, hat bereits das Reichsgericht gewiesen (RGSt 62, 183 ff.). Da es dieser Kunstgattung wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in „Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes” (RGSt. a.a.O.), um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns; denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen” (BVerfGE 75, 369).
Das Reichsgericht, an dessen Satirebegriff das Bundesverfassungsgericht anknüpft, erkannte bereits, dass es der Satire „wesenseigen ist, dass sie mehr oder weniger stark übertreibt, d. h. dem Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den wirklich gemeinten hinausgeht” und somit „nicht nach ihrem Wortsinn genommen werden kann” (RGSt 62, 183).
Die Satire will nicht nur zum Lachen anregen, sondern ist auf Angriff und Verletzung angelegt – und gerade dieser Angriff ist Kern der Satire (Ekardt/Zager Neue Justiz 2007, 145, 146 m.w.N.). Dadurch schafft sie ungewöhnliche Sichtweisen, verbindet, was nicht zusammengehört, oder unterzieht ihr Zielobjekt einer ungewöhnlichen Behandlung und macht somit den Mangel deutlich. Bei dieser Darstellung, bei der das Gemeinte immer dahinter liegt, entsteht Distanz zum Gegenstand, die Komik der Satire, was sie wiederum von schlichter Kritik unterscheidet (Ekardt/Zager ebenda). Satire ist auf schockartig wirkende Erfassung des satirischen Gehalts durch den Beschauer angelegt (Würtenberger, NJW 1982, 611; Ekardt/Zager ebenda) und nimmt aus ihrer Derbheit ihren Witz, der den Missstand erst beim Namen nennt.
Bewertung von Aussagekern und Einkleidung
Bevor anhand des oben dargelegten Bewertungsmaßstabes eine Anwendung der verfassungsrechtlichen Grundsätze erfolgt, muss an dieser Stelle vorweg gestellt werden, dass künstlerische Äußerungen interpretationsfähig und interpretationsbedürftig sind; ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks. Es verbietet sich daher, einzelne Teile eines Kunstwerks aus dessen Zusammenhang zu lösen und gesondert darauf zu untersuchen, ob sie als Straftat zu würdigen sind (BVerfG – 1 BvR 816/82).
Die isolierte Betrachtung des „Schmähgedichtes” ist bei der Beantwortung der Frage, ob hier die Grenze der Satire überschritten wurde, daher unzulässig. Hätte der Satiriker die Bühne betreten und ausschließlich seine „Schmähkritik” vorgetragen, wäre dies allerdings anders zu würdigen gewesen, da eine sachliche Auseinandersetzung in diesem Fall nicht zu erkennen gewesen wäre.
Zu bewerten ist daher der eingangs dargestellte Gesamtbeitrag. Dieser ist auf Aussagekern und Einkleidung hin zu überprüfen. Wie bereits dargelegt, zielt der Beitrag ab auf eine Kritik an der übergriffigen Einmischung und Zensurforderung der türkischen Regierung – und in einer weiteren Hinsicht auf das Aufzeigen der Erpressbarkeit der deutschen Regierung in Fragen der Flüchtlingskrise. Diese Kritikpunkte greifen den türkischen Präsidenten persönlich nicht an. Daher bleibt die Frage offen, ob die Einkleidung der zulässigen Kritik den türkischen Präsidenten in dessen Persönlichkeitsrecht in einer Form beeinträchtigt, welche die Kunstfreiheit zurücktreten lässt. Bedeutsam ist hierbei, dass bei der Bewertung der Einkleidung weniger strenge Maßstäbe gelten. Denn ihr ist die Verfremdung wesenseigen. Insbesondere der Gesichtspunkt, dass der Betrachter im vorliegenden Fall offensichtlich auch die Zielsetzung der satirischen Darstellung erkennt, d. h. ihm gerade bewusst ist, dass kein persönlicher Angriff verübt, sondern dem Adressaten eine scherzhafte Gegenüberstellung des Zulässigen wie Unzulässigen vor Augen geführt werden soll, ist bei der Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu berücksichtigen.
Dazu das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 240/04): Wie weit ein solcher Eingriff im Kontext einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung (Anm.: die dort in Rede stehende Persönlichkeitsrechtsverletzung) erkennen kann.
Rechnung zu tragen ist daher dem Umstand, dass ganz offensichtlich die Kritik dieser Satire nicht zurückgeht auf rassistische, islamfeindliche Zusammenhänge oder Vorwürfe im Zusammenhang mit Sexualstraftaten. Entscheidend ist, dass durch die Einkleidung der satirischen Kritikäußerung die Beeinträchtigung des betroffenen Persönlichkeitsrechtes nicht noch übersteigert wird. Denn erst die „Beispielschmähung in Form einer obszönen Nummernrevue” berührt das Persönlichkeitsrecht – und das wiederum auch nur zu Anschauungszwecken. Der Aussagekern der Satire erhält durch die Darstellung gerade keine zusätzliche Ehrverletzung. Eine Steigerung der Ehrverletzung wird durch das Gedicht „Schmähkritik” nicht herbeigeführt. Hinzu kommt, dass das sich hier auf sein Persönlichkeitsrecht berufende Rechtssubjekt im öffentlichen Leben steht, eine sachliche Auseinandersetzung erfolgt und daher das beispielhafte Aufzeigen der zulässigen Satire unter Verweis auf den Beitrag der extra3-Redaktion und das eigene „Schmähgedicht” die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreitet. Dem Betrachter der satirischen Gegenüberstellung ist zu jeder Zeit bewusst, dass der Angegriffene nicht in seiner Person herabgewürdigt werden soll. Dem Beitrag ging es erkennbar nicht darum, „nur untenrum” den türkischen Präsidenten wegen bestimmter Charakterzüge, der Physiognomie eines Menschen, seiner Religion, seiner Sexualität oder was auch immer herabzuwürdigen. Richtig ist, dass dies alles – isoliert betrachtet – in den Versen der „Schmähkritik” angelegt ist. Auf dieses Ziel ist der Beitrag jedoch nicht aus. Die Person des türkischen Präsidenten sollte nicht entwertet werden. Es war die absurde Forderung nach Zensur eines völlig harmlosen Satirebeitrages der extra3- Redaktion, die hier kritisiert und die Gegenstand von Spott und Häme wurde, indem die Grenzen des Zulässigen aufgezeigt und auf die Möglichkeiten der Geltendmachung von rechtlichen Schritten verwiesen wurde für die Fälle rechtswidriger Schmähkritik. Dem türkischen Präsidenten widerfährt daher keine gravierende Missachtung seiner Person im eigentlichen Sinne. Soweit hierfür Ansatzpunkte bestehen, ist dies lediglich der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung geschuldet, die mit jeder Einkleidung eines satirischen Aussagekerns einhergeht. Da diese Einkleidung weniger schwer wiegt und vor dem Hintergrund, dass anerkanntermaßen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes der Eingriff durch einen satirischen Beitrag wenig Gewicht im Rahmen der Abwägung hat, wenn der Betrachter erkennen kann, dass „in Wirklichkeit” mit der Überzeichnung und Verfremdung kein expliziter Vorwurf verbunden ist, ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung im hier zu bewertenden Fall für den Adressaten der Satire hinnehmbar.
Das Fazit
Aussagekern und Einkleidung stehen – für den Betrachter offenkundig – in keinem Zusammenhang; die persönliche Herabwürdigung erfolgt losgelöst von der eigentlich geübten Kritik und nur zu Anschauungszwecken. Daher beeinträchtigt der satirische Beitrag, der sich nicht auf den obszönen Reim beschränkt, das Persönlichkeitsrecht des Angegriffenen nicht in der Form, dass die Kunstfreiheit zurücktreten muss. Das Persönlichkeitsrecht eines türkischen Präsidenten findet hier eine Grenze in Form der Kunstfreiheit eines Jan Böhmermann. So ist Böhmermanns Satirebeitrag zweifelsfrei als ein Akt der Freiheitsäußerung zu bewerten. Der Grund, weshalb auf lange Sicht ein türkischer Beitritt in die europäische Wertegemeinschaft nicht zu sehen ist, bestätigt sich hier in anschaulicher Weise, und für alle Seiten ist die aktuelle Debatte ein überaus erkenntnisreiches Lehrstück. Alle Achtung, Herr Böhmermann, à la bonne heure!
Hinweis der Redaktion: Zum Urteil des Landgerichts Hamburg in dieser Sache siehe den Rechtsprechungsspiegel in dieser Ausgabe auf S. 31 f.