17.01.2022

Gastronom erhält keine Entschädigung mangels Corona-Fall

Kreis der Anspruchsberechtigten ist wegen epidemischer Lage hinzunehmen

Gastronom erhält keine Entschädigung mangels Corona-Fall

Kreis der Anspruchsberechtigten ist wegen epidemischer Lage hinzunehmen

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Betriebe, die aufgrund eines Corona-Falls oder eines Ansteckungsverdächtigen oder Krankheitsverdächtigen auf behördliche Anordnung hin schließen müssten, werden nach § 56 Infektionsschutzgesetz entschädigt. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten kann jedoch nicht verlangt werden.

Ausgangsfall

Ein Gastronom aus Brandenburg erhielt für die Schließung seines Betriebes während des ersten Lockdowns keine Entschädigung vom Land. Betriebe, die einen Corona-Fall hatten und aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen mussten, schon. In diesem Unterschied sahen die Richter des Landgerichts Potsdam kein Problem.1

Der Mann hatte rund 27 000 € vom Land Brandenburg wegen der rund sechswöchigen Schließung eingeklagt. Die Summe sei ein Teil der wesentlich höheren Schadenssumme, die ihm durch die pandemiebedingten Einschränkungen entstanden sei – bereits abzüglich der erhaltenen Corona-Soforthilfen in Höhe von rund 60 000 €.


Es könne nicht sein, dass diejenigen Betriebe, die aufgrund eines Corona-Falls oder eines Ansteckungsverdächtigen oder Krankheitsverdächtigen auf behördliche Anordnung hin schließen müssten, nach § 56 Infektionsschutzgesetz entschädigt werden. Er jedoch nicht, obwohl er ein umfassendes Hygienekonzept erarbeitet, die Schutzmaßnahmen eingehalten und keinen Corona- Fall im Betrieb habe, argumentierte der Gastronom.

Kreis der Anspruchsberechtigten wegen epidemischer Lage hinzunehmen

Das Landgericht wies seine Klage ab. Es gebe keine Grundlage, die ihm den geltend gemachten Anspruch zuspreche, insbesondere nicht aus dem Infektionsschutzgesetz, so die Begründung. Es sei zulässig, dass nur die Betriebe mit Corona- Fall Entschädigung für die angeordnete Schließung erhielten.

Aus Sicht der Richter bestehe keine Regelungslücke. Es sei hinzunehmen, dass der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, die einen Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz haben, angesichts einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht erweitert habe.

Der Gastronom legte Beschwerde gegen die Entscheidung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte am 1. Juni die Entscheidung des Landgerichts.

 

Besprochen in RdW 13/2021, Rn 248

1 Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.02.2020 – 4 O 146/20

 
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