21.01.2022

Sozialversicherung: Das ändert sich 2022

Neuerungen im Bereich des Sozialrechts

Sozialversicherung: Das ändert sich 2022

Neuerungen im Bereich des Sozialrechts

Die Grenze für den steuerfreien Sachbezug steigt mit dem Jahresanfang von 44 Euro auf 50 Euro. ©fotomowo - stock.adobe.com
Die Grenze für den steuerfreien Sachbezug steigt mit dem Jahresanfang von 44 Euro auf 50 Euro. ©fotomowo - stock.adobe.com

Zum Jahreswechsel stehen im Bereich des Sozialrechts verschiedene Änderungen an, u.a. bei den Themengebieten Mindestlohn, Gesundheits- oder Pflegeberuf, Krankenversicherung und Steuern. Der Beitrag listet diese Änderungen auf.

  • Zum Jahresanfang 2022 stieg der allgemeine Mindestlohn in Deutschland von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Im Juli 2022 wird dieser auf 10,45 Euro erhöht. Weitere Erhöhungen durch die neue Bundesregierung sind geplant.
  • Eine höhere Mindestausbildungsvergütung bekommen alle Auszubildenden. Der bisherige Satz von 550 Euro stieg auf 585 Euro im Monat.
  • Seit der Corona-Pandemie weiß man, dass in den Gesundheitsämtern noch Fax-Geräte stehen. Dennoch gibt es im Bereich der Digitalisierung im Gesundheitswesen positive Nachrichten: Seit dem 1.10.2021 können Haus- und Fachärzte die Krankschreibungen digital an die Krankenkassen weiterleiten. Seit dem 1.1.2022 ist dies Pflicht. Ab Juli 2022 leiten die Krankenkassen dann direkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Arbeitgeber weiter. Aus die rosa Rezeptzettel werden 2022 digitalisiert. Seit Sommer 2021 läuft das E-Rezept in Berlin-Brandenburg im Testbetrieb. Weitere Regionen sollen 2022 hinzukommen, bis das Verfahren deutschlandweit eingeführt ist. Hier ist leider „langsam, langsam“ die Geschwindigkeit.
  • Wer in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet oder beruflich Personen mit Behinderung betreut, muss seinen Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 eine Impfung gegen das Corona-Virus nachweisen. Ab dem 16. März 2022 können Arbeitnehmer derartige Stellen nur noch bei Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesenen-Nachweis angetreten werden.
  • Seit Jahresanfang 2022 gab die Pflegekasse pflegebedürftigen Menschen mehr Geld bei der häuslichen- und Kurzzeitpflege. Die Pflegesachleistungen wurden ab Pflegestufe 2 um 5% erhöht. So wird bei Pflegegrad 2 anstatt bisher 689 Euro nun monatlich 724 Euro geleistet. Bei Pflegegrad 3 erhöhten sich die Leistungen von 1298 Euro auf nun 1363 Euro im Monat. 1693 Euro monatlich werden nun anstelle der 1612 Euro bei Pflegegrad 4 geleistet. Bei Pflegegrad 5 sind dies nun 2095 Euro monatlich anstelle der seitherigen 1995 Euro.
  • Ab Pflegestufe 2 bekommen Heimbewohner ab Januar 2022 einen Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Je länger die Senioren bereits im Heim leben, desto höher ist der Zuschlag.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern auf 84 600 Euro jährlich. Im Monat sind dies nun 7 050 Euro. In den neuen Bundesländern steigt sie auf 81 000 Euro. Dies sind 6 750 Euro im Monat.
  • Gleich bleiben die Werte in der gesetzlichen Krankenversicherung. 2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze wie auch 2021 bei 58 050 Euro jährlich. Im Monat sind dies 4 837,50 Euro. Bis zu dieser Grenze ist das Gehalt beitragspflichtig. Alles darüber ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt unverändert 64 350 Euro jährlich. Im Monat sind dies 5 362,50 Euro. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.
  • Die Bundesregierung führt auch im Jahr 2022, aufgrund anhaltender Corona-Pandemie, Hilfsprogramme fort. So wird die „Überbrückungshilfe III Plus“ zunächst bis März 2022 verlängert und in „Überbrückungshilfe IV“ umbenannt. Beide deckungsgleiche Programme beinhalten eine Fixkostenerstattung sowie einen Eigenkapitalzuschuss für Betriebe. Im Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ können Soloselbstständige weiterhin monatlich bis zu 1 500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Dies macht insgesamt für den verlängerten Förderungszeitraum maximal 4 500 Euro aus.
  • Das Kurzarbeitergeld wird für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 ausbezahlt, dies bis zu der maximalen Bezugsdauer von 24 Monaten. Seit 1.1.2022 werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte erstattet.
  • Die Grenze für den steuerfreien Sachbezug stieg mit dem Jahresanfang von 44 Euro auf 50 Euro. Arbeitgeber können Beschäftigten bis zu dieser monatlichen Grenze sozialversicherungsfrei kleinere Aufmerksamkeiten machen, dies beispielsweise in Form von zweckgebundenen Tank- oder Warengutscheinen. Der Sachbezug muss zusätzlich zu geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Es muss zudem unmöglich sein, sich den Sachbezug auszahlen zu lassen.
  • Kurzfristig beschäftigte Minijobber dürfen in einem Jahr längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten. Für Arbeitgeber ist nicht immer zweifelsfrei feststellbar, ob neue Minijobber ihr Tageskontingent für das aktuelle Jahr bereits ausgeschöpft haben oder nicht. Diese müssen sich auf die Arbeitnehmerangaben im Bewerberfragebogen verlassen. Deshalb teilt nun seit 2022 die Minijob-Zentrale einem Arbeitgeber mit, welche Vorbeschäftigungen der von ihm gemeldete Minijobber bereits hatte. Allerdings verrät die Minijob-Zentrale nur, in welchen Zeitraum die Aushilfe woanders beschäftigt war. Übermittelt werden nicht die genaue Anzahl der Tage. Dies hat der Arbeitgeber selbst herauszufinden.
  • Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale nun melden, welche Krankenversicherung die kurzfristig beschäftigten Minijobber haben, da Minijobber sich selbst absichern müssen. Um Schutzlücken zu vermeiden, müssen Betriebe die Krankenversicherung ihrer Minijobber nun prüfen. Zur Dokumentation müssen sie eine Kopie der Versichertenkarte den Gehaltsunterlagen beilegen.
  • Die Insolvenzgeldumlage U3, die von allen Betrieben gezahlt werden muss, sinkt von 0,12 auf 0,9%. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrieb gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. Ursprünglich sollte die Abgabe 2022 auf 0,15% steigen. Die gute Konjunktur und die wider Erwarten moderate Zahl von Firmeninsolvenzen sorgten für einen vollen Umlagetopf. Dies führte zur Senkung des Satzes.
  • Die Künstlersozialabgabe liegt 2022 wie im Vorjahr bei 4,2%. Sie wird fällig, wenn ein Unternehmen im Vorjahr insgesamt 450 Euro an kreative Auftragnehmer gezahlt hat. Dies können beispielsweise Webdesigner, Texter und Fotografen sein. Dem Bundesarbeitsministerium zufolge steigt die Abgabe nur deshalb nicht, da der Bund der Künstlersozialkasse mit ca. 85 Millionen Euro aushilft. Das soll die von der Pandemie besonders gebeutelten Kunst- und Kreativbetriebe entlasten.
  • Zum 1.1.2022 stiegen die Regelsätze bei der Grundsicherung im Alter. Dies, wie bei der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II, um 0,76% bzw. drei Euro. Alleinstehende haben für den laufenden Lebensunterhalt Anspruch auf monatlich 449 Euro statt bisher 446 Euro. Unterkunftskosten sind hier nicht enthalten. Bei Paaren sind es nun insgesamt 808 statt seither 802 Euro monatlich.
  • Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um drei Euro auf 311 (6- bis 13jährige) und 376 Euro (14- bis 17jährige). Für Kinder bis zu sechs Jahren stieg der Satz um zwei Euro auf nun 285 Euro.
 

Dietmar Marburger

Krankenkassenbetriebswirt
n/a