24.01.2022

Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Impfung im Zentrum

Impfstoff nur nach Verfügbarkeit

Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Impfung im Zentrum

Impfstoff nur nach Verfügbarkeit

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Ein Anwalt aus Düsseldorf hatte über die Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigung einen Impftermin in einem Impfzentrum vereinbart. Anders als Richter, Staatsanwälte und Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden zählte er als Anwalt nach dem Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums vom 5. Mai nicht zum begünstigten Personenkreis für eine Impfung. Der Mann stellte daher einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Stadt Düsseldorf zu verpflichten, dass er im Impfzentrum trotz fehlender Impfpriorisierung geimpft werde.

Impfstoff nur nach Verfügbarkeit

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab[1]. Der Stadt komme beim Impfen eine Einschätzungsprärogative und ein Ermessensspielraum zu, so die Richter der siebten Kammer. Die Coronavirus-Impfverordnung gebe einen Anspruch auf Impfung nur im Rahmen der Verfügbarkeit vorhandener Impfstoffe – und es bestehe weiterhin ein Mangel an Vakzinen, so das Gericht in seiner Entscheidung. Im Eilverfahren sei es nicht zu beanstanden, dass eine Feinsteuerung dergestalt stattfinde, dass die in der Verordnung genannten Berufsgruppen nacheinander zur Impfung aufgerufen werden. Ansprüche auf Teilhabe aus Grundrechten könnten sich ebenfalls nur im Rahmen der Verfügbarkeit ergeben.

Aufhebung der Impfpriorisierung einiger Impfstoffe

Das Gericht ließ es offen, ob gerichtliche Hilfe überhaupt erforderlich sei, nachdem die Impfstoffe der Hersteller Astrazeneca und Johnson & Johnson von der Impfpriorisierung ausgenommen worden sind. Experten hatten zu Beginn der Impfkampagne eine Impfreihenfolge erarbeitet. Danach sollten zunächst diejenigen gegen das Coronavirus geimpft werden, bei denen im Falle einer Infektion ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten ist bzw. die einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, dazu zählen Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen sowie solche, die im medizinischen Bereich arbeiten.


Anmerkung

Das Verwaltungsgericht entschied über den Fall, bevor die Impfpriorisierung aller Impfstoffe in Nordrhein-Westfalen gegen das Coronavirus aufgehoben worden ist. Das Land wollte die Reihenfolge am 7. Juni (nach Redaktionsschluss) streichen. Damit schließt sich das Land der Gesundheitsministerkonferenz an, die die Aufhebung ab diesem Datum vorsah. Für die Impfzentren sollte die Reihenfolge noch bestehen bleiben. Zuvor konnten Arztpraxen bereits die Impfstoffe Astrazeneca und Johnson & Johnson an alle verabreichen. Viele andere Bundesländer wie beispielsweise Baden-Württemberg und Bayern hatten die Priorisierung bereits aufgehoben. Ob alle geimpft werden können, hängt aber weiterhin davon ab, ob genügend Impfstoff vorhanden ist.

 

Besprochen in RdW 13/2021, Rn 249

[1] Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2021 – 7 L 1038/21.

 
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