31.01.2022

Krankenversicherungsstatus bei Langzeit-Kurzarbeit

Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Krankenversicherungsstatus bei Langzeit-Kurzarbeit

Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

 

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2691), der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 21.10.2020 (BGBl. I S. 2259) und der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 12.10.2020 (BGBl. I S. 2165) sind befristete Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld, die zum 31.12.2020 ausgelaufen wären, im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert worden.

Dies betrifft die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes. Mit diesem Maßnahmepaket soll für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. In jüngster Vergangenheit stellten sich Fragen zu den Auswirkungen der Minderung des Arbeitsentgelts aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung gab der GKV-Spitzenverband1 hierzu nachstehende Auslegungshinweise.

Versicherungsfreiheit

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Insofern führt eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag gleich oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers, sofern nicht besondere Regelungen den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern. Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt allerdings ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status, d.h., dass die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht.


Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. Der in den Grundsätzlichen Hinweisen der GKV zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen erwähnte 3-Monats-Zeitraum hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Entgeltminderung wegen Kurzarbeit keine Bedeutung. Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht uneingeschränkt für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01. des Kalenderjahres die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt. Dementsprechend endet die Versicherungsfreiheit zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Betroffene Arbeitnehmer, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

1 Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11.01.2021

Besprochen in RdW 2021, Heft 13, Randnummer 252.

 

Dietmar Marburger

Krankenkassenbetriebswirt
n/a