07.02.2022

Fitnessstudio muss Beiträge erstatten

Fitnessstudio muss wegen Corona-Pandemie schließen

Fitnessstudio muss Beiträge erstatten

Fitnessstudio muss wegen Corona-Pandemie schließen

Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »RdW – Das Recht der Wirtschaft« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Ein Fitnessstudio darf während einer behördlich angeordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie keine Beiträge erheben. Die Einrichtungen dürften auch nicht einseitig den Vertrag um die Zeit der Schließung verlängern, entschied das Landgericht Osnabrück.1

Fitnessstudio muss wegen Corona-Pandemie schließen

Ein Mann hatte auch während der coronabedingten Schließung seines Fitnessstudios die Beiträge weitergezahlt. Noch während der Schließung kündigte er seinen Vertrag. Da er das Angebot aufgrund der Anordnung vom 16. März bis zum 04. Juni vergangenen Jahres nicht nutzen konnte, verlangte er die gezahlten Beiträge für diesen Zeitraum zurück. Das Studio lehnte ab. Die Betreiber verwiesen darauf, dass die Nutzung des Studios jederzeit nachgeholt werden könne. Der Vertrag sei in der Form anzupassen, dass sich die Laufzeit um den geschlossenen Zeitraum verlängere. Das Mitglied klagte.

Studio kann Vertrag nicht einseitig verlängern

Das LG gab dem Mann Recht: Die Beiträge müssten zurückgezahlt werden. Das Studio habe die geschuldete Leistung, die Räumlichkeiten zum Sport zu nutzen, während der angeordneten Schließung nicht anbieten können. Damit müsse auch das Mitglied nicht zahlen. Die Betreiber könnten die geschuldete Leistung auch nicht einfach hinten an die Vertragslaufzeit anhängen und damit diese nachholen. Daher müsse das Studio zahlen.


 

1 Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.07.2021 – 2 S 35/21.

Besprochen in RdW 18/2021, Rn 351

 

 
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