26.08.2019

Elternunterhalt bei Sozialhilfegewährung

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Elternunterhalt bei Sozialhilfegewährung

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

§ 74 SGB XII setzt tatbestandlich voraus, dass der Leistungsbegehrende Verpflichteter zur Tragung von Bestattungskosten ist | © magele-picture - stock.adobe.com
§ 74 SGB XII setzt tatbestandlich voraus, dass der Leistungsbegehrende Verpflichteter zur Tragung von Bestattungskosten ist | © magele-picture - stock.adobe.com

Rechtslage nach dem SGB XII

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sollen das Existenzminimum eines Menschen sichern. In seiner Entscheidung vom 09.02.2010[1] zum Existenzminimum hat das BVerfG erstmalig ein einklagbares Verfassungsrecht des Bürgers auf Sicherung seiner Existenz aus dem Menschenwürdeprinzip in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz anerkannt (Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG).

Nach § 43 Abs. 5 SGB XII bleiben im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 € liegt.

  • 19 Abs. 3 SGB XII legt fest, dass Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geleistet wird, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten sind. Das Gesetz sieht eine Einbeziehung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen (Einkommen und Vermögen von erwachsenen Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern) bei diesen Leistungen nicht vor. Im Übrigen wird im Sozialhilferecht die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (6. Kapitel) geleistet.

Rechtslage nach dem SGB IX/BTHG

Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderungen werden im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII unverändert gewährt. Ebenso sind die Regelungen zur Unterhaltsverpflichtung unverändert.


In Teil 1 des SGB IX[2] (Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen) ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. Wie bisher werden die Leistungen zur Teilhabe im Rahmen des gegliederten Sozialleistungssystems von verschiedenen Rehabilitationsträgern erbracht.

Neu sind in Teil 1 Kapitel 13 die §§ 76–84 SGB IX (Soziale Teilhabe). In der Regelung des § 76 Abs. 2 SGB IX werden die bisherigen „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ konkreter beschrieben, neu strukturiert und unter Beibehaltung eines offenen Leistungskatalogs in einem eigenständigen Kapitel „Soziale Teilhabe“ zusammengefasst.[3] Mit der Regelung ist eine Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung zwar grundsätzlich nicht verbunden. Allerdings sind die umfassenden Zielsetzungen nach § 76 Abs. 1 SGB IX nicht nur bei der Auslegung und Anwendung der Nrn. 1 bis 8 zu beachten, sondern bei entsprechendem Bedarf auch zur Eröffnung neuartiger Leistungsmöglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Zielvorgaben des SGB IX.[4] Bei den neuen Leistungstatbeständen „Assistenzleistungen“ und „Leistungen zur Mobilität“ handelte es sich um bisher im Rahmen des Leistungskatalogs nicht benannte Leistungstatbestände. Die bisher in § 55 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) in Abs. 2 Nr. 6 (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und Nr. 7 (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) SGB IX aufgeführten Leistungen münden in andere Leistungstatbestände, insbesondere den Assistenzleistungen oder sind dem Lebensunterhalt zuzuordnen. Sie gehören deshalb nicht mehr zum Leistungskatalog.

Die Assistenzleistungen werden nunmehr durch § 78 SGB IX geregelt. Kern der Vorschrift ist die Konkretisierung des in § 76 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX Leistungsinhalts der „Assistenzleistungen“. Diese sollen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung dienen und sind damit unmittelbar im Zielkontext von § 76 Abs. 1 SGB IX zu sehen. Langfristig angelegt sollen vor allem die Bereiche einer eigenständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum bis hin zu verschiedenen Bereichen der Freizeitgestaltung wie etwa Sport, kulturelles Leben und Gestaltung der Beziehung zu Mitmenschen unterstützt werden. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass zwar keine neuen Leistungen geschaffen werden, aber jedenfalls in die Leistungen nach § 78 SGB IX auch die bisherigen Leistungen der nachgehenden Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XII einfließen.[5]

In Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.)[6] wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgenommen und reformiert (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen [Eingliederungshilferecht]).

Die Eingliederungshilfe wird durch das BTHG zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt und aus dem ‚Fürsorgesystem‘ der Sozialhilfe herausgeführt. Dem gewandelten Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen wird damit Rechnung getragen. Zu mehr Teilhabe gehört daher auch die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung in der Eingliederungshilfe. Damit geben wir Menschen mit Behinderungen sowie ihren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern mehr finanziellen Spielraum.

Es soll nicht mehr über den Menschen mit Behinderungen, sondern mit ihm gemeinsam beraten und gehandelt werden, um seine individuelle Lebensplanung und Selbstbestimmung zu unterstützen.

Die notwendige Unterstützung wird zukünftig nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Es wird nicht mehr zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe differenziert. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich auf die Fachleistung. Die existenzsichernden Leistungen werden unabhängig von der Wohnform wie bei Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht. Dies hat viele Vorteile:

  • Die Selbstbestimmung und individuelle Lebensplanung der Menschen mit Behinderungen werden gestärkt.
  • Die Menschen mit Behinderungen können, soweit es angemessen ist, selber entscheiden, wo sie wohnen.
  • Die ‚Sonderwelten‘ der vollstationären Einrichtungen entfallen.
  • Hinsichtlich der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt erfolgt eine Gleichstellung mit Menschen ohne Behinderungen.“[7]

Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Diese sind nach §§ 77 bis 84 SGB IX zu bestimmen.

  • 91 SGB IX statuiert weiterhin das Nachrangprinzip, weil es sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe um eine steuerfinanzierte Leistung handelt. Wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, hat Anspruch auf Eingliederungshilfe, § 91 Abs. 1 SGB IX. Gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX gehen im häuslichen Umfeld im Sinne des § 36 SGB XI der Leistungsberechtigten die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI und die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII und die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem BVG den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds haben die Leistungen der Eingliederungshilfe Vorrang. § 92 SGB IX statuiert, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen ist, der sich nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten richtet, §§ 135 SGB IX ff. Künftig werden Ehegatten und Lebenspartner weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Vermögen herangezogen.

Kein eigener Beitrag ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX aufzubringen bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII oder bei Leistungen nach § 27 a BVG.

Schließlich haben Eltern für ihre volljährigen Kinder bis zu maximal 32,08 € zu den Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen; § 138 Abs. 4 SGB IX. Das entspricht der Regelung in § 94 Abs. 2 SGB XII, die in das neue Leistungsrecht übertragen wurde.

Fazit

Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt werden in Zukunft getrennt erbracht und finanziert. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbleibt im SGB XII. Die Regelungen werden nicht geändert.

Auch in Zukunft muss für jeden Einzelfall individuell geprüft werden, welcher Rehabilitationsträger für die neuen Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX zuständig ist, in dessen Rahmen das ambulant betreute Wohnen gewährleistet werden soll. Hierbei ist das jeweilige Leistungsrecht des Rehabilitationsträgers zugrunde zu legen. Eine Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten ist – bisher – nicht vorgesehen.

Soweit die Voraussetzungen für Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vorliegen ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX kein Eigenbetrag aufzubringen, wenn gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Nach bisherigem Recht sind Kinder gegenüber ihren Eltern bei Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII nicht unterhaltspflichtig. Auch im neuen SGB IX ist dies nicht vorgesehen.

[1] BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 – 1 BvL 3/09 – 1 BvL 4/09, juris.

[2] SGB IX im Rahmen des BTHG vom 23.12.2016, BGBl. I Seite 3234.

[3] Jabben, in: Beck OK Sozialrecht – SGB XII, § 76 Rn. 2.

[4] Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen – SGB IX, § 76 Rn. 9.

[5] BT-Drs. 18/9522 Seite 261.

[6] Bis 31.12.2019: § 53 Abs. 3 und 4 SGB XII, voraussichtliches inkrafttreten 01.01.2020.

[7] Bundesministerium für Arbeit und Soziales, häufige Fragen zum BTHG, Stand: 25.10.2018, Seite 6 f.

 

 

Dr. Robert Horn

Ständiger Vertreter des Direktors des Sozialgerichts Gießen.

Diskutieren Sie über diesen Artikel

n/a