04.02.2019

Eine neue Verfassung für das Digitalzeitalter?

Technischer Fortschritt als Anlass zur Neugestaltung des Gemeinwesens

Eine neue Verfassung für das Digitalzeitalter?

Technischer Fortschritt als Anlass zur Neugestaltung des Gemeinwesens

Eine neue Verfassung für das Digitalzeitalter?
Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit. | © stockpics - stock.adobe.com

Mit der Digitalisierung geht die größte Veränderung einher, die es in diesem Land mindestens seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gegeben hat. In ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und alle Lebensbereiche übertrifft die Digitalisierung sogar die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands vor knapp 30 Jahren. Sie könnte zum Anwendungsfall des Artikels 146 des Grundgesetzes werden.

Das Organisationsstatut des Grundgesetzes gehört auf den Prüfstand

„Wer nicht mit der Zeit geht, geht mit der Zeit“, so besagt es ein Spruch, der mit leicht zynischem Zungenschlag die Notwendigkeit beständiger Anpassung an veränderte Verhältnisse beschreibt. Diese Aussage trifft auch auf die verschiedenen Erscheinungsformen organisierten menschlichen Zusammenlebens zu. Die Notwendigkeit der Anpassung macht vor der komplexesten Organisation des Zusammenlebens – dem Staat – nicht Halt.

Das deutsche Grundgesetz, einst als Provisorium und Transitorium bezeichnet, hat sich in fast sieben Jahrzehnten als anpassungsfähige Grundlage unseres Gemeinwesens erwiesen: Selbst die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands als größte Herausforderung, die der deutsche Staat unter der Geltung des Grundgesetzes zu bewältigen hatte, machte es nicht notwendig, eine neue Verfassung zu schaffen – wenngleich es solche Forderungen gegeben hat. Die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika ist bereits über 230 Jahre alt. Das Verfahren sie zu ändern (präziser wäre es von „erweitern“ zu sprechen), ist noch deutlich aufwendiger als eine Änderung des Grundgesetzes. Beide Verfassungen haben gesellschaftliche und technologische Veränderungen überdauert; dazu zählt die Mondlandung ebenso wie die Erfindung des Internets. Beide Verfassungen – wie alle anderen weltweit auch – sind allerdings Erzeugnisse aus dem Analogzeitalter. Die grundgesetzliche Werteordnung setzt auch im 21. Jahrhundert Maßstäbe, das Organisationsstatut des Grundgesetzes hingegen gehört auf den Prüfstand.


Soweit ersichtlich hat niemand bisher die Frage gestellt, ob die etablierten staatlichen und rechtlichen Systeme langfristig im Wesentlichen beibehalten werden können – oder sollen – angesichts des sich vollziehenden Überganges vom analogen in das digitale Zeitalter. Die bisherigen Bemühungen um Anpassung haben überwiegend den Bereich des einfachen Gesetzesrechts und untergesetzlicher Normen betroffen, das Grundgesetz ist – von sehr dezenten Änderungen im Bereich der föderalen Kompetenzordnung (ein Beispiel ist der Artikel 91c des Grundgesetzes) abgesehen – nicht angetastet worden. Dabei muss es erlaubt sein, die Frage zu stellen, welch durchschlagender Erfolg den Bemühungen um Digitalisierung in Verwaltung und Justiz wohl beschieden sein mag, wenn das Grundgesetz in seinem Artikel 82 Abs. 1 vorschreibt, dass Gesetze durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Warum traut man dem Bundespräsidenten nicht zu, dass er in der Lage ist, ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenes Gesetz in einer Datenbank freizuschalten? Zwar könnte man auf die Idee kommen, im Wege der Auslegung und in Ansehung des Verfassungswandels auch ein digitales Medium unter den Begriff „Bundesgesetzblatt“ zu subsumieren. Doch wenn Digitalisierung nicht nur halbherzig akzeptiert, sondern wirklich gewollt ist, dann bedarf es auch einer begrifflichen Abgrenzung gegenüber dem Analogzeitalter. In den Bundesländern und auf kommunaler Ebene sieht es nicht besser aus! Auch dort wird eine Fixierung auf analoge Medien kultiviert, die völlig aus der Zeit gefallen ist. [Anmerkung des Verfassers: Nach Abschluss dieses Beitrages berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung auf faz.net am 23.12.2018 über die Ankündigung der Bundesjustizministerin, dass ab 2022 ein elektronisches Bundesgesetzblatt zur ausschließlich digitalen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen geschaffen werden soll. Ob damit die hier geforderte begriffliche Abgrenzung eingehergeht, wird sich zeigen, sobald der Entwurf für ein hierfür erforderliches Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vorliegt. Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/justizministerin-barley-nimmt-dumont-verlag-das-gesetzblatt-weg-15957231.html?GEPC=s9; letzter Abruf am 04.01.2019]

Im alltäglichen Rechtsverkehr ist die Fixierung auf das Analoge ebenfalls wahrnehmbar. Es scheint eine ebenso diffuse wie verbreitete Vorstellung zu geben, dass analoge Medien gegenüber digitalen Daten irgendwie überlegen sein sollen. Das mag nach gegenwärtiger Rechtslage und -anwendung der Fall sein. Indessen ist dies nicht Folge einer Art juristisch-qualitativer Überlegenheit, sondern ein rechtskulturelles Phänomen. Eine der Hauptsorgen im Rahmen der Bemühungen um eine Digitalisierung von Verwaltung und Justiz gilt daher der digitalen Nachbildung von Erfordernissen der Schriftform oder einer Urkunde. Das Ergebnis ist dann allerdings nicht Erneuerung und Verbesserung durch Digitalisierung, sondern die digitale Nachbildung des Analogen. Die Chancen und Möglichkeiten der Digitalisierung werden so keinesfalls ausgeschöpft; vielmehr wird eine Rechtskultur gepflegt, die von einem jedenfalls nicht durchweg positiven Menschenbild ausgeht.

Die disruptive Erneuerung des Gemeinwesens

Wenn es darum gehen sollte, die Chance auf eine aktive Steuerung des Übergangs in das digitale Zeitalter zu verpassen, befände sich das deutsche Gemeinwesen auf der Überholspur. Am Ende dieses Kurses stünde die disruptive Erneuerung des Gemeinwesens. Ob deren Ergebnis gut oder schlecht wäre, kann seriös nicht vorhergesagt werden. Allerdings gibt es im Internet eine gewisse Tendenz zu überproportionaler Präsenz von Pöblern, Schreikindern, Rotzlöffeln und Selbstdarstellern.

In Ansehung dessen lautet die Frage, ob es dem Gemeinwohl dienlich ist, Akteuren, in deren Kindheit die Weichen für eine gedeihliche psychische Entwicklung falsch gestellt wurden, in einem potenziellen Prozess der Rekonstitutionalisierung eine möglicherweise sogar prägende Rolle zu überlassen. Auf die Gefahr, dass der großartige Wertekanon des Grundgesetzes eine disruptive Rekonstitutionalisierung nicht überstehen könnte, darf man sich keinesfalls einlassen. Deshalb ist ein durch die etablierten demokratisch legitimierten Institutionen gesteuerter Übergang zu einer den Erfordernissen des Digitalzeitalters entsprechenden staatlichen und rechtlichen Ordnung alternativlos. Es ist von daher bedenklich und besorgniserregend, dass wahrnehmbare Vorstöße in diese Richtung bislang unterblieben sind. Zu den wesentlichen Aufgaben zählen eine dem Paradigma der Digitalisierung angemessene Überarbeitung des grundgesetzlichen Organisationsstatuts sowie eine Erweiterung des Katalogs der Grundrechte, bei welcher auch eine Ausdehnung staatlicher Schutzpflichten diskutiert werden muss.

Es mag sein, dass die Vorstellung einer disruptiven Erneuerung des Gemeinwesens als wenig wahrscheinlich angesehen wird; hierbei würde allerdings unterschätzt, wie weit sich technische Möglichkeiten und die Lebenswirklichkeit der Menschen einerseits und andererseits die gesamte Rechts- und Verwaltungskultur bereits auseinanderentwickelt haben und noch viel mehr auseinanderentwickeln werden. Da der Staat mit seinen Institutionen den Menschen zu dienen hat und nicht etwa umgekehrt, ist die Anpassung an die Lebenswirklichkeit der Menschen die unausweichliche Folge. Dieser Prozess der Anpassung kann sich geordnet oder ungeordnet vollziehen. Sicher ist: Vollziehen wird er sich.

Die Ressource „menschliche Arbeitskraft“

Wer sich ein wenig auf dem Laufenden hält, welche technischen Innovationen schon kurz vor der Produktreife stehen und welche großartigen Möglichkeiten in Labors und Forschungseinrichtungen erforscht werden, kann ein gewisses Gespür dafür entwickeln, was in den kommenden Jahren bevorsteht. Von der künstlichen Intelligenz bis zum Quantencomputer wird bereits ganz konkret an Technologien geforscht, die unseren Alltag verbessern und unseren Komfort erhöhen werden – von den Möglichkeiten, die sich hieraus für die Medizin ergeben, ganz zu schweigen. Die mit neuen Technologien einhergehenden Gefahren sollen hier nicht negiert oder bagatellisiert werden. Selbstverständlich bedarf es eines Gefahrenmanagements, das dem Digitalzeitalter angemessen ist. Allerdings gibt es eine verbreitete Neigung, die Debatte über neue Technologien primär aus der Gefahrenperspektive zu führen und nicht – wie es bei einer optimistischen Gesellschaft der Fall sein müsste – aus der Chancenperspektive. Entsprechend geistert ein Angstgespenst seit Monaten durch die öffentliche Diskussion: Die Digitalisierung wird Arbeitsplätze vernichten, heißt es da, teilweise werden Zahlen oberhalb von drei Millionen genannt.

Ja und? Die Drohung mit dem Arbeitsplatzverlust durch Digitalisierung ist Angstmacherei auf populistischem Niveau. Ein wesentlicher Aspekt der Realität wird dabei – sei es aus Unkenntnis, sei es aus manipulativer Absicht – ausgeblendet: Die in Deutschland für den öffentlichen wie den privaten Sektor verfügbare menschliche Arbeitskraft nimmt dramatisch ab. In Deutschland wächst allein die Population derjenigen, welche die wohlverdienten Früchte ihrer Erwerbsbiografie in Gestalt von Renten und Pensionen genießen. Nur mit gesteuerter Zuwanderung wird sich das Niveau an Produktivität nicht aufrechterhalten lassen – eine Steigerung, die für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft notwendig ist, wird damit erst recht nicht möglich sein. Die Lösung liegt im technologischen Fortschritt sowie einem mit größtem Nachdruck und aller Konsequenz verfolgten Digitalisierungskurs. Die volkswirtschaftlich sinnvolle Zielsetzung ist daher, durch Digitalisierung und Automatisierung den Bedarf an menschlicher Arbeitskraft soweit abzusenken, dass die auch in Zukunft dringend benötigte Ressource „menschliche Arbeitskraft“ vornehmlich dort zur Verfügung stehen kann, wo sie wirklich gebraucht wird – nämlich dort, wo vorrangig die Erbringung spezifisch menschlicher Leistungen gefordert ist. Die Möglichkeit der Fokussierung auf das menschliche Leistungsvermögen wäre ein kolossaler Fortschritt, volkswirtschaftlich wie sozial: Denn was würde es über eine Gesellschaft aussagen, wenn sie krampfhaft versuchte, Arbeiten von Menschen ausführen zu lassen, die genauso gut (oder sogar besser) von Maschinen erledigt werden könnten?

Verbesserungspotential für die öffentliche Verwaltung

Viele Bemühungen, die öffentliche Verwaltung (und die Justiz) digital zukunftsfähig zu machen, folgen in weiten Teilen dem Ansatz, Analoges digital nachzubilden. Das Verbesserungspotenzial wird häufig darin gesehen, dass verstärkt moderne Kommunikationswege genutzt werden und moderne Dokumentenmanagementsysteme verstaubte Aktenräume ersetzen. Diese Bemühungen sind ein sehr großer Schritt in die richtige Richtung; alles spricht dafür, moderne Kommunikationswege und auch Dokumentenmanagementsysteme zu nutzen. Große Anerkennung verdient auch die oft sehr ambitionierte E-Government-Gesetzgebung. Zwar fehlt der große Wurf, doch motivieren die in diesem Kontext entstandenen Rechtsnormen bis hin zur kommunalen Ebene jeden einzelnen Beschäftigten und Beamten dazu, sich dem digitalen Arbeiten zu öffnen.

Es wäre unredlich und keinesfalls zielführend, die Diskussion um die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung mit einer Schelte der Verwaltung zu verknüpfen. Was die Verwaltung für die Menschen in Deutschland leistet, kann eben nicht nur an singulären Negativerscheinungen wie der Berliner Dauerbaustelle, aus der irgendwann ein Flughafen werden soll, gemessen werden. Die Verwaltung bietet nicht nur einen rechtsstaatlichen Standard, der Deutschland in diesem Bereich im internationalen Vergleich eine Spitzenposition sichert, sondern hat auch maßgeblich dazu beigetragen, dass für die Menschen, die 1990 dem DDR-Unrechtsregime entronnen sind, demokratische und rechtsstaatliche Strukturen errichtet werden konnten. Mit diesem herausragenden Erfolg, der angesichts der Größe der Herausforderung keinesfalls als selbstverständlich anzusehen ist, sind Lebensleistungen engagierter Menschen verbunden, die bereit waren, viel Verantwortung zu übernehmen.

Artikel 146 GG: Eine Brücke in die Zukunft

Die hier mit Nachdruck erhobene Forderung, die Digitalisierung massiv voranzutreiben, ist auch nicht als Negativaussage gegenüber der Qualität der jahrzehntelang erfolgreich mit analogen Mitteln arbeitenden Verwaltung zu verstehen. Doch Dank des technischen Fortschritts besteht die reale Möglichkeit, dass Alles noch sehr viel besser wird – in jedem Lebensbereich. Dass das Potenzial des technischen Fortschritts bisher nur zögerlich erschlossen wird, mag auch daran liegen, dass diesbezüglich das Risikobewusstsein in Deutschland ausgeprägter zu sein scheint, als das Chancenbewusstsein. Dabei ist die Gesellschaft gerade dabei, die Schwelle zu einer völlig neuen Entwicklungsstufe der Zivilisation zu erklimmen – einer Stufe, auf der Freiheit auf einem bisher nicht erlebten Niveau Realität wird.

Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind im Kern eine Anfrage an die staatsphilosophischen Vordenker. Denn die ganz grundsätzliche Frage lautet: Wie würden wir unser Gemeinwesen und sein Rechtssystem gestalten, wenn es unter den technischen Voraussetzungen des Digitalzeitalters neu erfunden werden könnte? Auf diese Frage gilt es – ganz bewusst ohne Denkverbote – Antworten zu finden. Das Spektrum möglicher Antworten reicht bis hin zum Anwendungsfall des Artikels 146 des Grundgesetzes: Mit dieser Bestimmung, bei deren Anwendung nach vorherrschender Lehrauffassung die grundlegenden Entscheidungen des Grundgesetzes, die durch die Ewigkeitsklausel besonders geschützt sind, nicht zur Disposition stehen, haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes dieses mit einer Brücke in die Zukunft versehen. Die Digitalisierung und der technische Fortschritt insgesamt können – nicht: müssen – ein Anlass sein, diese zu überschreiten und die konstitutionellen Voraussetzungen zu schaffen, die Zukunft, die selbstverständlich eine europäische Zukunft ist, mit offenen Armen willkommen zu heißen.

Dieser Beitrag gibt allein die persönliche Auffassung des Autors wieder.

 

 

Steffen Liebendörfer

Jurist und Leiter der Kommunalaufsicht im Landratsamt des Wartburgkreises

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