21.02.2019

Das Bewacherregister kommt…

fünf Monate später als geplant

Das Bewacherregister kommt…

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Verstärkte Überwachung kann einen Wettbewerbsvorteil und Imagegewinn mit sich bringen. | © Andreas Ernst - stock.adobe.com
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I. Entstehungsgeschichte

Durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) hat der Gesetzgeber die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Anlass dafür waren unter anderem Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen. Die erhöhten Anforderungen an die Qualifikation und die Zuverlässigkeit von Bewachungsgewerbetreibenden (§ 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung) und Wachpersonen in sensiblen Bereichen (§ 34a Absatz 1a) sind am 1. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der neu angefügte § 34a Absatz 6 sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2018 ein Bewacherregister zu errichten ist, in dem bundesweit Daten zu den Bewachungsunternehmern und zum Bewachungspersonal elektronisch auswertbar zu erfassen und auf Stand zu halten sind.

Bewachungsgewerbetreibende und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben (Bewachung von Flüchtlingsunterkünfte und zugangsgeschützten Großveranstaltungen sowie die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann) unterliegen dann einer Zuverlässigkeitsprüfung. Vorgesehen ist eine Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 und Absatz 1a Satz 4), die über das Bewacherregister erfolgen soll.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zur Umsetzung der genannten Anforderungen hat die Bundesregierung am 25. Mai 2018 einen Gesetzentwurf für ein „Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften“ eingebracht (Bundestags-Drucksache 19/3829 bzw. Bundesrats-Drucksache 209/18). Dieser Gesetzentwurf sieht vor, in einem neuen § 11b der Gewerbeordnung die entsprechenden Vorschriften zum Bewacherregister zu bündeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Registerbehörde bestimmt.


Vorschläge des Bundesrates

In seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2018 hat der Bundesrat zahlreiche inhaltliche und redaktionelle Korrekturen, Ergänzungen und Präzisierungen vorgeschlagen (Bundesrats-Drucksache 209/18 [Beschluss]). Darüber hinaus hat er dafür plädiert, die Gewerbetreibenden zu verpflichten, die im Bewacherregister zu erhebenden Daten und Unterlagen selbst zu erfassen beziehungsweise hochzuladen. Angesichts von rund 10.000 Betrieben mit 200.000 Wachpersonen seien diese Arbeiten nur vom Gewerbe selbst und außerdem nicht bis zum 1. Januar 2019 möglich.

Ausschuss für Wirtschaft und Energie

Der Bundestag hat daraufhin den Gesetzentwurf an die Ausschüsse überwiesen. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorschläge des Bundesrates teilweise übernommen (Bundestags-Drucksache 19/4876): Die Gewerbetreibenden werden verpflichtet, bei der Erfassung der Daten mitzuwirken. Sie sollen Daten jedoch nicht direkt über eine digitale Schnittstelle in das Bewacherregister eingeben, sondern sie den zuständigen Gewerbebehörden („§ 34a-Behörden“) mitteilen. Die Frist zur Befüllung und Inbetriebnahme des Registers wird bis zum 31. Mai 2019 verlängert; die neue Regelabfrage bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz bei bestimmten Einsatzarten wird entsprechend ab 1. Juni 2019 erfolgen und soll bis Ende September 2019 nachgeholt worden sein.

Zustimmung des Bundestages

Der Bundestag stimmte der Beschlussempfehlung des Ausschusses am 11. Oktober 2018 zu (Bundesrats-Drucksache 531/18). Daraufhin hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. November 2018 keinen Einspruch gegen das neue Gesetz eingelegt (Bundesrats-Drucksache 531/18 [Beschluss]). Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften ist damit zustande gekommen und wurde am 31. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt I Nr. 49 verkündet. Die Fundstellenangabe lautet: Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666). Das Bewacherregister wird also am 1. Juni 2019 in Betrieb gehen und somit fünf Monate später als eigentlich geplant.

II. Zweck und Inhalt des Bewacherregisters

Bisher werden Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und ihrem Personal bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde gespeichert. Das Wachpersonal ist jedoch häufig bundesweit im Einsatz und oft bei mehreren Gewerbetreibenden gleichzeitig beschäftigt. Wollen die Überwachungsdienststellen, also insbesondere Gewerbebehörden und Polizei, eine Vor-Ort-Kontrolle des Wachpersonals durchführen, ist zur Vorbereitung eine aufwendige und mühsame Abstimmung zwischen verschiedenen Behörden notwendig. In der Praxis werden die Überprüfungen aus zeitlichen Gründen teils nur unvollständig durchgeführt oder gar ganz unterlassen.

Zentrale elektronische Speicherung

Es gilt also, den Vollzug des Bewachungsrechts zu verbessern. Im neuen Bewacherregister werden deshalb Daten zu Gewerbetreibenden und Wachpersonal erstmals an zentraler Stelle elektronisch dokumentiert. Die Regelabfrage bei der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz, die ab dem 1. Juni 2019 bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen mit besonders sicherheitsrelevanten Aufgaben vorgeschrieben ist, soll über das Register erfolgen. Auch die erforderliche IHK-Qualifikation (Unterrichtung oder Sachkunde) von Gewerbetreibenden und Personal kann künftig über das Register abgefragt werden. Für diese Zwecke sollen die Mitarbeiter der Vollzugsbehörden im Bedarfsfall mit entsprechenden mobilen Endgeräten ausgestattet werden.

Behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit

Ein Vorteil auch für die Sicherheitsunternehmen wird die verbesserte behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten sein. Sie erfahren bis zum 30. September 2019, ob sie eine Wachperson noch in sensiblen Bereichen einsetzen können. Künftig erfahren sie dies schneller als bisher. Fälschungen der IHK-Nachweise werden eingedämmt.

Auf der übergeordneten politischen Gestaltungsebene fördert die Errichtung des Registers entsprechend der Absicht der Bundesregierung die Digitalisierung der Verwaltung und leistet einen Beitrag zur Entbürokratisierung. Für das Bewachungsgewerbe soll sich dies konkret in der Ersparnis von Portokosten und Wegfall von Postlaufzeiten auswirken, wenn künftig An- und Abmeldungen von Wachpersonen online möglich sind.

NEU: § 11b Absatz 2 GewO

Im Bewacherregister werden insbesondere erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden und der Wachpersonen sowie Angaben zur Qualifikation und Zuverlässigkeit vorgehalten. Der neue § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung übernimmt die bisher in § 34a Absatz 6 genannten Daten und konkretisiert und ergänzt sie.

Im Einzelnen darf die Registerbehörde demnach folgende Daten verarbeiten:

  1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen sowie der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
  2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbebetriebs,
  3. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Wachpersonen,
  4. den Umfang und das Erlöschen der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1,
  5. die Anzeige eines Gewerbetreibenden nach § 13a über die vorübergehende Erbringung von Bewachungstätigkeiten in Deutschland,
  6. die Angabe der Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und 5,
  7. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Absatz 4,
  8. Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit,
  9. die in Nummer 1 genannten Daten des Gewerbetreibenden, der eine Wachperson zur Überprüfung der Zuverlässigkeit anmeldet,
  10. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen der Industrie- und Handelskammern,
  11. Daten zu Qualifikationsnachweisen von Gewerbetreibenden, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils allein oder mit anderen zur Vertretung berufenen Personen, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie Wachpersonen, die dem Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis gleichgestellt wurden,
  12. Daten aus der Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4,
  13. Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden.

Aufgaben der Gewerbetreibenden

Zu jedem Gesetzesvorhaben gehört eine Folgenabschätzung. Im ursprünglichen Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wurde der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wie folgt beziffert: Einerseits entstehen den Gewerbebetrieben durch die erstmalige Registrierung beim Bewacherregister ein Aufwand in Höhe von 16.000 Euro. Dem stehen Einsparungen im laufenden Betrieb gegenüber, hauptsächlich durch den Wegfall der Portokosten bei der An- und Abmeldung von Wachpersonen. Für diese Entlastung wird ein Betrag von rund 150.000 Euro im Jahr angegeben.

Nachdem aber nun aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates und der Empfehlung der Ausschüsse die Gewerbetreibenden verpflichtet werden, die Daten den Behörden mitzuteilen, muss die Rechnung neu aufgemacht werden. Der federführende Ausschuss geht davon aus, dass es zu Nachfragen zu Einzelheiten des Ausweisdokuments, insbesondere zu dessen maschinenlesbarer Zone, kommen wird. Aus einem geschätzten Zeitaufwand von 15 Minuten pro Wachperson errechnet der Ausschuss einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von rund 2 Millionen Euro (Seite 12 der Bundestags-Drucksache 19/4876).

III. Neuer Zeitplan

Der Zeitplan sieht nun so aus: Die § 34a-Behörden haben im November 2018 damit begonnen, die Gewerbedaten zu erfassen, d. h. Daten von Gewerbetreibenden mit ihrer Bewachungserlaubnis und den zugehörigen Gewerbebetrieben mit Hauptniederlassung. Diese Arbeiten einschließlich der notwendigen Dublettenbereinigung und der Erfassung der Zweigniederlassungen und Zweigstellen sollen bis Februar 2019 abgeschlossen sein.

März 2019: Post von der BAFA

Ab März 2019 werden dann die Bewachungsgewerbetreibenden Post von der BAFA bekommen. Sie erhalten eine Erfassungsmeldung und werden aufgefordert, die enthaltenen Registerdaten zu ihrem Gewerbebetrieb zu prüfen, ggf. zu korrigieren, die Erfassungsmeldung um die Ausweisdaten zu ergänzen und eine Kopie des IHK-Nachweises an die für sie zuständige § 34a-Behörde zu schicken.

April 2019: Befüllung des Registers

Im 2. Quartal des Jahres 2019 sollen dann die Gewerbetreibenden ihrer Verpflichtung aus dem neu gefassten § 159 Absatz 2 der Gewerbeordnung zur Mitwirkung bei der Befüllung des Registers nachkommen und die in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 genannten Daten ihrer Wachpersonen (siehe oben) der zuständigen § 34a-Behörde mitteilen. Die meisten Unternehmen werden diese Daten ohnehin in einer Excel-Liste verfügbar haben. Dies dürfte für die Behörden der Idealfall sein, denn damit ist es dann leicht, die Daten in eine CSV-Datei zu konvertieren und in das Bewacherregister zu importieren. Kann hingegen ein Gewerbebetrieb nur Papierunterlagen zur Verfügung stellen, müssen die Behördenmitarbeiter die Daten manuell in das Register eingeben. Gebühren entstehen den Bewachungsunternehmen jedenfalls nicht. Fingierte Abo-Rechnungen von Abzock-Firmen können die Bewachungsunternehmen getrost in den Papierkorb werfen.

Frist bis Ende Juni 2019

Obwohl das Register am 1. Juni 2019 starten soll, wurde den Unternehmen für die Mitteilung der Personaldaten eine Frist bis zum Ende des Monats Juni 2019 eingeräumt. Dennoch sollten sie die Zeit nutzen, ihre Personaldaten vorher auf Stand zu bringen.

IV. Fazit

Sicherlich fordert die Einführung des zentralen Bewacherregisters von allen Beteiligten einen Anfangsaufwand. Im Regelbetrieb werden jedoch die Erleichterungen überwiegen. Vollständige und zuverlässige Daten aus dem Bewacherregister werden bei Vor-Ort-Kontrollen voraussichtlich erst ab dem vierten Quartal 2019 abrufbar sein. Insgesamt kann die verstärkte Überwachung denjenigen Unternehmen der Sicherheitsbranche einen Wettbewerbsvorteil und Imagegewinn bringen, die auf Qualität und Zuverlässigkeit setzen.

 

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