15.10.2013

E-Government-Gesetz des Bundes

Neue Herausforderungen für Länder und Kommunen

E-Government-Gesetz des Bundes

Neue Herausforderungen für Länder und Kommunen

Die Arbeiten an der E-Government-Gesetzgebung sind noch nicht abgeschlossen. | © Paylessimages - Fotolia
Die Arbeiten an der E-Government-Gesetzgebung sind noch nicht abgeschlossen. | © Paylessimages - Fotolia

Am 01. 08. 2013 ist das E-Government-Gesetz des Bundes in Kraft getreten. Damit verfügt die digitale Verwaltung in Deutschland erstmals über einen einheitlichen Rechtsrahmen. Die Verfahren werden einfacher, schneller und bürgerfreundlicher. Das E-Government-Gesetz des Bundes schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die medienbruchfreie elektronische Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger. Der elektronische Behördenzugang wird für den Bürger erleichtert. Der elektronische Schriftformersatz wird technologieoffen und bürgernah ausgestaltet. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur können Bürger und Wirtschaft nun auch den neuen Personalausweis und das De-Mail-Verfahren als Schriftformersatz bei der Verwaltungskommunikation nutzen. Weitere wichtige Regelungen des E-Government Gesetzes betreffen Erleichterungen bei elektronischen Zahlungsmöglichkeiten und Nachweisen, die Einführung der elektronischen Akte und Verbesserung bei der Bereitstellung von Open Data.

Erfolgreiche Kooperation im IT-Planungsrat

Die Verabschiedung des E-Government-Gesetzes des Bundes ist ein gelungenes Beispiel für eine erfolgreiche Kooperation von Bund und Ländern bei der Rechtssetzung im IT-Bereich. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben im Gesetzgebungsverfahren konstruktiv und mit der nötigen Bereitschaft zum Kompromiss zusammengearbeitet. Der IT-Planungsrat hat sich als Gremium der Bund-Länder-Abstimmung bewährt.

Die Verabschiedung des E-Government-Gesetzes auf der Bundesebene ist allerdings nur ein erster, wenn auch wichtiger Schritt. Es müssen weitere Maßnahmen folgen – vor allem auch auf der Ebene der Länder und Kommunen.


Herausforderung für Länder und Kommunen

Das E-Government-Gesetz ist als Bundesgesetz in erster Linie an Behörden des Bundes gerichtet und auf den Vollzug von Bundesrecht beschränkt. Der Schwerpunkt der Verwaltungsaufgaben liegt jedoch auf der Ebene der Länder und hier vor allem bei den Kommunen. Auch in den Ländern und Kommunen müssen die elektronischen Verfahren einfacher, nutzerfreundlicher und effizienter gestaltet werden. Bayern hat daher in enger Abstimmung mit den Kommunen die Arbeiten an einem eigenen E-Government-Gesetz für die Länder- und Kommunalverwaltungen aufgenommen.

E-Government ist eine Ebenen übergreifende und grenzüberschreitende Aufgabe, die weder an den Kompetenzgrenzen zwischen Bund und Ländern, noch an den Landesgrenzen Halt macht. Neben der Kooperation zwischen Bund und Ländern im IT-Planungsrat sind daher auch Länderkooperationen ein wichtiger Baustein für effektives wirtschafts- und bürgerfreundliches E-Government. Auf der Südschiene haben Bayern und Baden-Württemberg beschlossen, bei der jeweiligen E-Government-Gesetzgebung auf Landesebene zusammenzuarbeiten. Dort, wo dies sinnvoll und möglich ist, sollen gesetzliche Regelungen aufeinander abgestimmt werden. Mögliche Bereiche für eine wechselseitige Koordinierung bestehen in Bezug auf die Übernahme von Regelungen des E-Government-Gesetzes des Bundes. Weiter sind abgestimmte Rahmenregelungen für gemeinsame Projekte denkbar, etwa bei der Rechenzentrumskooperation.

Landes-E-Government-Gesetze erforderlich

Die Verabschiedung von E-Government-Gesetzen auf Landesebene ist zunächst erforderlich, um im Wege der „Simultangesetzgebung“ auch für Landes- und Kommunalbehörden Regelungen zur Gewährleistung der medienbruchfreien elektronischen Kommunikation zwischen Verwaltung, Bürgern und Unternehmen und für die elektronische Behördenzusammenarbeit zu schaffen. Ähnlich wie im Bundesgesetz sind daher auch durch Landesgesetz Regelungen zu treffen über

  • den (barrierefreien) elektronischen Behördenzugang,
  • elektronische Behördeninformationen,
  • elektronische Nachweise und Zahlungsmöglichkeiten
  • sowie zur Einführung der E-Akte und
  • zur digitalen Verwaltungszusammenarbeit.

Von entscheidender Bedeutung sind darüber hinaus technologieoffene Regelungen zum Schriftformersatz auch für Landes- und Kommunalbehörden (z. B. § 3a Abs. 2 BayVwVfG) und die konsequente Reduzierung von bestehenden Schriftformerfordernissen, wo diese nicht zwingend erforderlich sind.

Eigene bayerische Akzente setzen

Das E-Government-Gesetz bietet den Ländern jedoch auch Gelegenheit, eigene Akzente in der elektronischen Verwaltung zu setzen. Mögliche Schwerpunkte, die von den Ländern gesetzt werden können, wären beispielsweise

  • im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie in Bezug auf Open Data,
  • in Bezug auf die IT-Zusammenarbeit von Ländern und Kommunen,
  • in Bezug auf die Einführung und Weiterentwicklung von Bürgerportalen,
  • in Bezug auf die Aufgaben und den Betrieb von Verwaltungsnetzen und
  • mit Blick auf die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechenzentren.

Ein übergreifendes Ziel des geplanten Bayerischen E-Government-Gesetzes liegt darin, künftig grundsätzlich alle Verfahren bayerischer Behörden auch elektronisch durchzuführen. Ganz gleich also, ob sie sich nun an einem neuen Wohnort anmelden, einen Personalausweis oder Führerschein beantragen oder ein Gewerbe anmelden wollen oder ob sie an einer Bau- oder Anlagengenehmigung interessiert sind, grundsätzlich sollen Bürger und Unternehmen die Möglichkeit haben, das Verwaltungsverfahren elektronisch durchzuführen.

Das Erfordernis einer „analogen“ Unterschrift soll damit weitgehend entfallen. Ob und bei welchen Verfahren ausnahmsweise noch am klassischen Schriftform- bzw. Unterschrifterfordernis festzuhalten ist, wird gegenwärtig im Rahmen der Abstimmung mit den Ressorts und den Kommunen geklärt. Wir werden allerdings auf der Landesebene im Interesse der Bürgerfreundlichkeit auch künftig konsequent auf das „Mehrkanalprinzip“ setzen. Für den Bürger bleibt damit grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, Anträge nicht nur elektronisch, sondern auch wie gewohnt schriftlich einzureichen.

Hohe Einsparpotentiale

Für die Wirtschaft ist bei vollständiger Umsetzung der E-Government-Gesetze des Bundes und der Länder mit einer deutlichen Reduzierung von Bürokratiekosten durch die Einführung einfacherer und schnellerer medienbruchfreier elektronischer Verwaltungsverfahren zu rechnen. Eine genaue Schätzung der Kosteneinsparungen durch die jeweiligen E-Government-Gesetze der Länder ist noch nicht möglich, da diese notwendig von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung des Gesetzes abhängen.

Nach aktuellen Schätzungen des Normenkontrollrats kann jedoch allein bei vollständiger Umsetzung des E-Government-Gesetzes des Bundes mit jährlichen Einsparungen von 35 Millionen Euro beim Bürger, 208 Millionen Euro bei der Wirtschaft und 930 Millionen Euro bei der Verwaltung gerechnet werden. Da der Schwerpunkt der Vollzugstätigkeit auf der Ebene der Länder und Kommunen liegt, dürfte das erwartbare Einsparpotential durch E-Government-Gesetze der Länder noch um einiges höher liegen.

Ausblick

Bei der Erarbeitung von E-Government-Gesetzen auf der Landesebene wird zügig, aber auch sorgfältig vorzugehen sein. In Bayern werden wir die genauen Inhalte unseres Bayerischen E-Government-Gesetzes in enger Abstimmung mit den Ressorts und den Kommunen festlegen. Insgesamt dürfte in Bayern mit der Verabschiedung eines Landes-E-Government-Gesetzes im Laufe des kommenden Jahres, jedenfalls aber in der ersten Hälfte der Legislaturperiode zu rechnen sein.

 

Franz Josef Pschierer

MdL, Staatssekretär, IT-Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung, München
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