03.02.2020

Der EuGH zum Handel mit gelesenen E-Books

Urheberrecht im Praxistest

Der EuGH zum Handel mit gelesenen E-Books

Urheberrecht im Praxistest

„Gebrauchtes“ E-Book. | © Alberto Masnovo - Fotolia
„Gebrauchtes“ E-Book. | © Alberto Masnovo - Fotolia

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH dem Handel mit genutzten E-Books einen Riegel vorgeschoben, wenn keine Erlaubnis des Urhebers vorliegt. Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens ist das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das einen Online-Dienst in Form eines virtuellen Marktes für ‚gebrauchte E-Books‘ betrieb.

Die Ausgangssituation

Am 19. Dezember 2019 meldete Spiegel-Online, der Europäische Gerichtshof habe dem Handel mit genutzten E-Books einen Riegel vorgeschoben, wenn keine Erlaubnis des Urhebers vorliege.

Fast gleichzeitig wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 die Umsatzsteuer für E-Books von 19% auf 7% gesenkt, weil die umsatzsteuerliche Spreizung zwischen gedruckten Büchern und E-Books auf einer nicht haltbaren künstlichen Unterscheidung beruhe. Buch sei schließlich im Endeffekt doch Buch.


Ähnlich wurde der Sachverhalt bereits 2016 durch den EuGH eingestuft, wenn es um die Thematik der ‚Onleihe‘ für gedruckte Werke und virtuelle Texte geht. Mit dem Inverkehrbringen und dem Verkauf von Büchern greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz und es bleibt dem Käufer unbenommen, die Bücher weiterzuverkaufen, sie auszuleihen oder sonst zu verwerten, solange nicht Urheberrechte angetastet werden. Die Urheber selbst werden noch einmal über Verwertungsgesellschaften, wie die VG Wort, an Fremdnutzungen beteiligt.

Mit dieser grundlegenden Phänomenologie der Verwertungskette des Kulturgutes Buch sind allerdings Sondereffekte der virtuellen Textwelt noch nicht erfasst. Beim gedruckten Buch wird ein Exemplar gekauft und darf dann im Rahmen der eigenen rechtlichen Befugnisse weiterverwertet werden. Beim virtuellen Text ist das anders. Man hat es nicht mit einem händischen Einzelexemplar zu tun, das nur jeweils einmal zur gleichen Zeit in einem Regal stehen kann. E-Formate werden gespeichert und können je nach Ausstattung mit Digital Rights auch mehrfach kopiert und verliehen werden, so dass im schlechtesten Fall die Kontrolle über die Verbreitung der digitalen Kopien verloren geht.

Auch bei der einfach erscheinenden Transaktion ‚Kauf eines Buches‘ ist beim E-Book Vorsicht geboten. Handelt es sich wirklich um einen Kauf, gegebenenfalls um einen Rechtskauf? Mitnichten. ‚Kauf eines E-Books‘ ist die alltagssprachliche Verharmlosung einer bezahlten Lizenzerteilung zum Lesen. Der Lizenzerwerber darf den auf sein Lesegerät downgeloadeten Text lesen. Ob er die Leselizenz unbeschränkt oder zeitlich beschränkt erworben hat, hängt von der Ausgestaltung der Lizenzvereinbarung ab. Gleiches gilt für die Überlegung, ob sein Zugang zum Text nach einer Zeit gesperrt wird, ob eine Löschung erfolgt oder ihm der Text unbeschränkt verbleibt.

Isoliert davon ist zu beurteilen, ob und wie gespeicherte und lizenzierte Texte weitervermittelt, verkauft oder sonst verwertet werden dürfen, ähnlich wie auch ein Eigentümer mit einem gedruckten und gekauften Buch verfahren könnte.

An dieser Stelle unserer Überlegungen treffen wir auf die Rechtssache C-263/18 und die urheberrechtlichen Überlegungen des EuGHs.

Die Entscheidung des EuGHs

Hintergrund des Vorabentscheidungsverfahrens ist das Geschäftsmodell des niederländischen Unternehmens Tom Kabinet, das seit dem 24. Juni 2014 über eine Website einen Online-Dienst in Form eines virtuellen Marktes für ‚gebrauchte E-Books‘ betrieb. So trat Tom Kabinet unter anderem als E-Book Händler auf, der Mitgliedern seiner Leseclubs gegen Bezahlung gebrauchte E-Books anbot, die entweder von Tom Kabinet angekauft worden waren oder diesem schenkweise abgegeben wurden. Im letztgenannten Fall mussten die Leseclub-Mitglieder den Download-Link des betreffenden Buchs zur Verfügung stellen und erklären, dass sie keine Kopie des Buches aufbewahrt haben. Tom Kabinet lud dann das E-Book von der Website des Händlers herunter und brachte sein eigenes digitales Wasserzeichen an, um zu bestätigen, dass es sich um ein rechtmäßig erworbenes Exemplar handelt.

Verbände, die die Interessen der niederländischen Verleger wahrnahmen, sahen in dem Geschäftsmodell einen Verstoß gegen Urheberrechte und die Verletzung der ausschließlichen Lizenzen, die von den Inhabern der Urheberrechte eingeräumt wurden. Sie waren insbesondere der Ansicht, dass Tom Kabinet im Rahmen des Leseclubs eine unbefugte öffentliche Wiedergabe von E-Books vornehme.

Rechtlich ging es um die Auslegung von Art. 2, Art. 4 I, II und Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Urheber haben nach WIPO-Grundsätzen das ausschließliche Recht, ihre Werke auf jede Weise und zu jeder Zeit öffentlich zugänglich zu machen oder dies zu versagen.

Das mit dem Verfahren befasste niederländische Gericht war der Auffassung, das Angebot von Tom Kabinet sei keine öffentliche Wiedergabe der Werke im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29. Allerdings bedürften die Fragen, ob die zahlungspflichtige Zugänglichmachung eines E-Books durch Herunterladen zur zeitlich unbeschränkten Nutzung eine Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 I der Richtlinie sein könne und daher das Verbreitungsrecht erschöpft sein könne (Art. 4 II der Richtlinie), der Klärung durch den EuGH. Das vorlegende Gericht fragte sich zudem, ob der Urheberrechtsinhaber bei einem Wiederverkauf des E-Books gem. Art. 2 der Richtlinie den für eine rechtmäßige Übertragung zwischen späteren Erwerbern notwendigen Vervielfältigungshandlungen in Bezug auf ein Exemplar, für das das Verbreitungsrecht gegebenenfalls erschöpft sei, widersprechen könne.

Der EuGH greift bei der Auslegung von Art. 3 I (öffentliche Wiedergabe) und Art. 4 I (Verbreitung an die Öffentlichkeit) der Richtlinie 2001/29 nicht nur auf den Wortlaut der Vorschriften, sondern auch auf ihren Kontext und die Ziele, die mit den Regelungen verfolgt werden, sowie auf die Entstehungsgeschichte zurück (so auch in den Urteilen C- 397/16, C- 435/16 und C- 621/18).

Diese Auslegungsgrundsätze berücksichtigend, liegt der Richtlinie die Absicht zugrunde, zu erreichen, dass jede öffentliche Widergabe eines Werks, die nicht die Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke desselben ist, nicht unter den Begriff ‚Verbreitung an die Öffentlichkeit‘, sondern unter den der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ fällt.

Das Zusammenspiel diverser Erwägungsgründe der Richtlinie ergebe, dass es deren Ziel sei, ein hohes Schutzniveau für Urheber einzuführen und bei der öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Umfasst seien jegliche drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Übertragungen oder Weiterverbreitungen eines Werkes. Die Urheber hätten das Recht vollständiger Kontrolle der Verbreitung. Die Frage der Erschöpfung stelle sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies sei der entscheidende Unterschied zu geistigen Schöpfungen, die in einem ‚Gegenstand‘ verkörpert seien (z.B. einer CD-ROM oder CD-I) und deren erstmaliges Inverkehrbringen durch die Zustimmung der Urheber samt dem nachfolgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch kontrolliert werde.

Im Rahmen einer teleologischen Reduktion schlussfolgert der EuGH, dass nicht angenommen werden könne, dass die Überlassung eines Buches auf einem materiellen Träger und die Überlassung eines E-Books in wirtschaftlicher und funktioneller Hinsicht vergleichbar sind. Schon der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag ausgeführt, die unkörperlichen digitalen Kopien seien, anders als gedruckte Bücher und solche auf materiellen Trägern, durch den Gebrauch nicht verschlechtert oder sonst abgenutzt, so dass ‚gebrauchte‘ Kopien immer ununterscheidbar neuwertig blieben und Neuwert behielten. Der Austausch und Handel auf einem parallelen Second-Hand-Markt für gebrauchte E-Books unterscheide sich in nichts vom Primärmarkt mit digitalen Kopien, so dass die Vergütungserwartung der Urheber stark gefährdet sei, wenn ein digitaler und verbilligter Zweitmarkt ohne ihre Zustimmung entstehe und aufrechterhalten werde. Dies sei bei der Second-Hand Verwertung gedruckter Bücher gerade nicht der Fall, denn gebrauchte Druckware sei deutlich anders zu bewerten als ladenfrische Buchtitel ohne Gebrauchsspuren im Versandhandel oder dem stationären Buchhandel. Könnte ein digitales Second-Hand-Vertriebsmodell gebrauchter E-Books stark verbilligt ohne Zustimmung der Urheber entstehen, bräche der Primärmarkt mit teureren ungebrauchten E-Books bald zusammen, weil zwischen Neuware und Gebrauchtware in diesem Segment kein Element echter Unterscheidbarkeit besteht.

Fazit

Der Gerichtshof hat eine pragmatische, nachvollziehbare Entscheidung getroffen und das Geschäftsmodell von Tom Kabinet als öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte an eine unbestimmte Anzahl von Nutzern eingestuft, die der Zustimmung der Urheber bedarf:

‚Die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der ‚öffentlichen Wiedergabe‘ und insbesondere unter den Begriff der ‚Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind‘, im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.‘

Damit schiebt der EuGH neuen, innovativen Geschäftsmodellen im Digitalsektor grundsätzlich keinen Riegel vor, sondern sichert lediglich die faire Beteiligung der Urheber, ohne deren Schaffen diese Geschäftsfelder gar nicht erst entstanden sein würden.

 

Professor Achim Albrecht

Westfälische Hochschule, Gelsenkirchen
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