15.10.2015

Das neue Weinrecht

„Weinbauquote” abgeschafft: Es darf wieder gepflanzt werden

Das neue Weinrecht

„Weinbauquote” abgeschafft: Es darf wieder gepflanzt werden

Das neue Weinrecht soll auch den Weinanbau in den Steillagen stärken. | © pics - Fotolia
Das neue Weinrecht soll auch den Weinanbau in den Steillagen stärken. | © pics - Fotolia

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1207) wird es nach über 40 Jahren wieder möglich sein, die bisherigen Rebflächen auszuweiten und neue Weinreben zu pflanzen. Mit diesem Beitrag sollen eine knappe Einführung in das Weinrecht erfolgen und die Grundzüge der neuen Regelungen dargestellt werden.

Änderungen drängten sich auf

„Das Weingesetz entspricht in seiner Struktur nicht mehr den Anforderungen des Binnenmarkts und ist wegen seiner zahllosen Änderungen für die Betroffenen nur noch schwer nachvollziehbar.” Ein Zitat aus der Begründung des 9. Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. 7. 2015? Weit gefehlt, denn diese Feststellung stammt bereits aus dem Gesetzentwurf zur Reform des Weinrechts vom 4. 11. 1993 (BT-Drs. 12/6060). Es beschreibt den Zustand der weinrechtlichen Regelungen aber nach wie vor zutreffend.

Dabei kommt das deutsche Weingesetz von 1994 zunächst durchaus lesbar daher und auch der Laie wird mitunter Gefallen an der Lektüre finden. Es ist aber nur die trügerische Oberfläche für ein Regelungsgefüge, das es in sich hat. Wein, oder besser der Weinsektor, unterliegt der gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Europäischen Union und so verwundert es kaum, dass dem eigentlich schlanken Weingesetz und der Weinverordnung ein komplexes Geflecht von Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsvorschriften zu Grunde liegt. Gerade der Weinsektor hat in den vergangenen Jahren mehrere Umbrüche erfahren. Ehemals in einer eigenen Verordnung geregelt, sind die Regelungen des Weinsektors nun Teil der Verordnung (EU) 1308/2013 über die gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, mit der eine Harmonisierung und Straffung der Bestimmungen der einzelnen landwirtschaftlichen Sektoren erreicht werde soll. Auf diese Weise haben Milchquote, Quotenzuckerrüben oder Produktionsregelungen des Weinsektors mehr Gemeinsamkeiten, als man zunächst annehmen würde.


„Pflanzverbot” wird abgeschafft

Die Milchquote ist seit wenigen Monaten Geschichte. Sie sollte seit ihrer Einführung im Jahr 1984 „Milchseen” und „Butterbergen” entgegenwirken. Aus dem gleichen Gedanken heraus, nämlich Überproduktionen zu vermeiden, verfügte die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG schon einige Jahre zuvor im Jahr 1976 ein Neuanpflanzungsverbot für Weinreben, mit dem eine Ausweitung der Rebflächen verhindert werden sollte. Auch dieser Anbaustopp wird ab 31. 12. 2015 Geschichte sein. Nach vielen zähen Verhandlungen hatte man sich in der Europäischen Union dafür ausgesprochen, die fast 40 Jahre bestehenden Anbauregelungen auslaufen zu lassen und wieder Neuanpflanzungen zu ermöglichen. Dabei soll der Markt aber nicht sich selbst überlassen werden; die Ausweitung des Produktionspotentials soll kontrolliert erfolgen.

Grundlage für das neue Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen ist Art. 63 der Verordnung (EU) 1308/2013. Danach stellen die Mitgliedsstaaten jährliche Genehmigungen für maximal 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres zur Verfügung. Im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes oder der drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz kann auf nationaler Ebene von dieser Vorgabe abgewichen und ein niedrigerer Prozentsatz festlegt werden. Übersteigt die Zahl der beantragten Pflanzrechte die zur Verfügung stehende Menge, findet ein Auswahlverfahren mit dem Ziel einer anteiligen Verteilung unter den Antragstellern statt.

Privilegien für „Steillagen”

Einzelne Antragsteller können mit Hilfe von Prioritätskriterien bevorzugt im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden, so etwa Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen (Neueinsteiger), für die Anpflanzung auf Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen oder die aus naturbedingten oder anderen Gründen benachteiligt sind. Die Anwendung der Kriterien ist für den jeweiligen Mitgliedsstaat kein Muss; er kann auswählen, welcher Instrumente er sich auch aus weinbaupolitischen Gründen bedient. In Deutschland hat man sich mit dem „Anbau in einem Gebiet mit steilen Hanglagen” in § 7b WeinG vorerst nur für ein Prioritätskriterium entschieden. Damit soll der Steillagenweinbau gefördert und einem Abwandern des Weinbaus in die einfacher zu bewirtschaftenden ebenen Flächen entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt stellt dies auch ein wichtiges Element für die Erhaltung der durch Weinbau geprägten traditionellen Kulturlandschaften dar.

Die Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Verteilungsverfahrens bis hin zur rechnerischen Verteilung sind in der Union einheitlich geregelt. Die Kommission ist ermächtigt worden, in Form des Delegierten Rechtsaktes Vorschriften für das Verfahren aufzustellen, was mit der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2015/561 erfolgt ist. Das neu eingeführte Genehmigungssystem soll zunächst bis zum 31. 12. 2030 gelten, wobei eine Halbzeitüberprüfung (Evaluation) durch die Kommission zur Bewertung der Funktionsweise der Regelungen vorgenommen und ggf. Vorschläge zur Verbesserung vorgelegt werden sollen.

Neuerungen durch das 9. ÄndG

Mit dem nun erlassenen 9. Änderungsgesetz vom Weingesetz werden im Wesentlichen die durch die Union vorgegebenen neuen Pflanzregelungen und Verfahren in nationales Recht umgesetzt, die bisherigen Anbauregelungen neu gefasst und vor allem auch das neue Verwaltungsverfahren zur Verteilung der Pflanzrechte geschaffen.

Dabei hat sich das im Unionsvergleich eher kleine Weinerzeugerland Deutschland (die Anbauflächen in Spanien sind zehnmal größer) dafür entschieden, auch zukünftig auf Qualitätsverbesserung seiner Erzeugnisse zu setzen und eine Zunahme der Rebflächen nur mit Vorsicht zuzulassen. § 7 Abs. 1 WeinG reduziert den unionsrechtlich maximal möglichen jährlichen Flächenzuwachs von 1 % deutlich auf lediglich 0,3 % der Anbaufläche, zunächst befristet auf die Jahre 2016 und 2017. Dies klingt nach nicht viel, sodass ein Blick auf den deutschen Weinmarkt für eine Einordnung der Zahl hilfreich ist. Das deutsche Weinanbaugebiet bestand nach Angaben des Deutschen Weininstituts (Deutscher Wein Statistik 2014/2015) im Jahr 2013 aus knapp 102.000 ha Rebflächen, aus deren Ernten im Jahr 2013 eine Menge von 9. 012. 229 Mio. hl Wein erzeugt wurde. Auf Grundlage dieser Zahlen bedeutet ein durchschnittlicher jährlicher Flächenzuwachs von 0,3 % einen Zuwachs von ungefähr 300 ha neuer Rebflächen, aus denen eine zusätzliche jährliche Weinmenge von 2,7 Mio. Litern Wein erzeugt werden kann.

Die Neuanpflanzungen sind zudem nicht mehr auf die bisherigen Anbaugebiete beschränkt. Gerade die Bundesländer ohne nennenswerten Weinbau bzw. die Länder nur mit kleinen Anbaugebieten (bspw. das sich über drei Bundesländer erstreckende Anbaugebiet Saale-Unstrut) sollten bei dem neuen Genehmigungssystem nicht leer ausgehen. So hat man sich noch im Gesetzgebungsverfahren auf eine Vorabverteilung verständigt. Von der jährlichen Obergrenze des Flächenzuwachses wird auf jedes Flächenland vorab eine Fläche von bis zu 5 ha verteilt, wenn dort Anträge auf Zuteilung gestellt werden. Es ist somit denkbar, dass auch Länder ohne Weinbautradition durch ein jährliches Ausnutzen der Sonderregelung in den kommenden Jahren größere Weinbauflächen entstehen könnten. Auch im Hinblick auf den Klimawandel und eine Verschiebung des Weinbaus in den kühleren Norden erscheint dies durchaus möglich, denn geeignete Anbauflächen werden auch dort zu finden sein (bspw. verfügt Dänemark über ca. 25 ha Rebflächen, Großbritannien sogar bereits über knapp 800 ha). In Zukunft wird man also auch über die Festlegung neuer bestimmter Anbaugebiete oder über die Gestattung neuer Ursprungsbezeichnungen bzw. geografischer Angaben zu diskutieren haben.

Veränderte Verfahrenregelungen

Für das Verteilungsverfahren geht der Gesetzgeber von knapp 3.000 Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen und von weiteren knapp 7.650 Anträgen zur Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten jährlich aus, so die Annahmen aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/4656). Während die Genehmigungen zur Wiederbepflanzung durch die jeweiligen Landesbehörden erteilt werden, so wird das neue Verwaltungsverfahren zur Verteilung der Neuanpflanzungsrechte zentral in Deutschland durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung durchgeführt.

Eine Handelbarkeit und ein Missbrauch der Pflanzrechte soll in jedem Fall verhindert werden. Jeder Antragsteller hat somit bereits in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass er über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wird. Er kann zudem den Nachweis für die Einhaltung von Prioritätskriterien nachweisen, um bei der Auswahl Bonuspunkte erreichen zu können (je nach Hangneigung 0,5 oder 1 Punkt).

Das Ergebnis des bis zum 1.3. zu stellenden Antrags ist dem Antragsteller bis spätestens zum 1.8. des Antragsjahres mitzuteilen. Wurde einem genehmigungsfähigen Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben, wird der Antragsteller über die Gründe hierfür unterrichtet. Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen. Die genehmigte Pflanzung ist binnen drei Jahren auszuführen, die Nichtausführung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Zuteilung der Pflanzrechte ist ein Verwaltungsakt. Ist ein Antragsteller mit der Entscheidung über die Zuteilung nicht zufrieden, so stehen ihm neben der oben genannten Ablehnung der Genehmigung alle übrigen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Hier sind jedoch noch viele Rechtsfragen offen, die erst in der Zukunft durch Verwaltung und Gerichtsbarkeit ausgeformt werden müssen. So ist etwa nicht klar, wie im Falle eines für den Antragsteller positiven Ausgangs eines Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens mit nachträglichen Zuteilungen umgegangen werden kann, da Mitbewerber um die Pflanzrechte gewährte Genehmigungen bereits umgesetzt haben könnten. Derzeit ist durch den Gesetzgeber keine Zurückhaltung von Reserveflächen vorgesehen, um solche Flächen ggf. nachträglich unter Widerspruchsführern oder Klägern verteilen zu können. Auch könnten denkbare aufschiebende Wirkungen zu einer monate- oder auch jahrelangen Lähmung der Verfahren führen, bis sich eine einheitliche Sichtweise der Gerichte herausgeformt hat.

Neue Anbaugebiete denkbar

Vielleicht ist es an der Zeit, sich schon einmal auf die neuen Möglichkeiten des Weinrechts einzustellen. Wie wäre es zukünftig etwa mit einem „bestimmten Anbaugebiet Nordfriesland”, verfügt doch die Insel Föhr bereits über Rebflächen von knapp 2 ha Wein. Der dortige Winzer ließ erst im letzten Jahr in der dortigen Lokalzeitung verlauten, dass er bei Liberalisierung des Weinrechts sehr gerne seine Rebflächen vergrößern würde. Na denn: Zum Wohl.

 

Michael A. Else

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft, Wiesbaden
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