10.02.2023

Anwohner müssen elektromagnetische Felder von Hochspannungsleitungen dulden

Beantragte zweite Stromleitung diene der Netzqualität

Anwohner müssen elektromagnetische Felder von Hochspannungsleitungen dulden

Beantragte zweite Stromleitung diene der Netzqualität

© Gina Sanders – stock.adobe.com
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Der VGH Mannheim hat mit Urteil vom 8. November 2022 (Az.: 6 S 833/20) entschieden, dass Bürgerinnen und Bürger elektromagnetische Felder von Hochspannungsleitungen dulden müssen, wenn von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. In diesen Fällen sind auch zusätzliche Freileitungen zur Gewährleistung der Netzstabilität nicht zu beanstanden.

Bereits seit den 1920er Jahren befindet sich im Gebiet Ellwangen-Neunheim im Ostalbkreis eine 110-Kv-Stromleitung. Im Laufe der Jahre ist die Wohnbebauung immer näher an die Leitungstrasse herangerückt.

Der Betreiber der Stromleitung, die Netze BW GmbH, beantragte, zur Gewährleistung der Netzstabilität eine Verstärkung des bestehenden Hochspannungsnetzes auf den bereits vorhandenen Masten der Bestandsleitung einen zweiten 110-Kv-Stromkreis zuzubeseilen durch Auflegung dreier Leiterseile auf die freien Traversenplätze der Bestandsleitung.


Am 22.01.2020 genehmigte das Regierungspräsidium (RP) Stuttgart einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss.

Dagegen nahmen acht Eigentümer bzw. Wohnrechtsinhaber von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken im Bereich der bereits bestehenden 110-kV-Stromtrasse in Ellwangen-Neuenheim gerichtliche Hilfe in Anspruch. Sie machten geltend, dass bereits die bestehende Leitung belastend sei. Durch die beantragte zweite Stromleitung entstehe eine noch höhere Belastung. Deshalb müsse die zweite Stromleitung als Erdverkabelung durchgeführt werden. Die vom RP vorgenommene Abwägung sei zu ihren sei zu ihren Lasten erfolgt und so nicht haltbar. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße im Übrigen gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften. Außerdem sei ihr Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Der VGH in Mannheim hat die Klage abgewiesen und den Planfeststellungsbeschluss des RP Stuttgart für rechtmäßig bewertet.

Nach Ansicht der Richter sei das Vorhaben gerechtfertigt und diene der Gewährleistung der Netzstabilität. Die Versorgungssituation in der betroffenen Region habe sich in den vergangenen Jahren geändert durch die stetige Zunahme von Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie durch den zu erwartenden weiteren Zubau solcher Anlagen. Durch die demzufolge steigende Einspeisung erneuerbarer Energien bestehe die Gefahr einer Aus- bzw. Überlastung benachbarter Stromkreise. Damit könne nicht mehr sichergestellt werden, dass es im Falle eines Ausfalls nicht zu einer dauerhaften Unterbrechung der Stromversorgung komme.

Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Zubeseilung eines zweiten 110-kV-Stromkreises den Anforderungen des Immissionsschutzrechts genügt. Bereits der Betrieb der Hochspannungsbestandsleitung erzeuge zwar elektromagnetische Felder, die aber keine i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG schädlichen Umwelteinwirkungen hervorriefen, weil die maßgeblichen Grenzwerte weit unterschritten seien.

Abschließend führte der VGH aus, dass der Planfeststellungsbeschluss insbesondere nicht an Abwägungsfehlern leide. Letztlich habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Belastung der Immissionen durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte ausreichend abgewogen, so der VGH.

 

 
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