21.07.2026

Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz in Baden-Württemberg

Ein Entbürokratisierungs-Booster?

Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz in Baden-Württemberg

Ein Entbürokratisierungs-Booster?

Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz ist sicher kein „Allheilmittel“ für Ent-bürokratisierung und Staatsmodernisierung, geht aber in die richtige Richtung. | © AspctStyle - stock.adobe.com
Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz ist sicher kein „Allheilmittel“ für Ent-bürokratisierung und Staatsmodernisierung, geht aber in die richtige Richtung. | © AspctStyle - stock.adobe.com

Derzeit gibt es kaum einen Themenbereich, der seit Monaten auf allen Ebenen in Deutschland so kontinuierlich mit ganz oben auf der Agenda steht wie Bürokratieabbau, Digitalisierung und Staatsmodernisierung. In Baden-Württemberg ist vor rund neun Monaten das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz verabschiedet worden, welches ebenfalls diese Zielrichtung hat. Dessen bisherige Wirkung soll hier einer ersten vorsichtigen Bewertung unterzogen werden.

Bürokratieabbau ganz oben auf der Agenda

Bürokratieabbau, Digitalisierung und Staatsmodernisierung gehören gegenwärtig zu denjenigen Themen, die ganz oben auf der Agenda von Bund und Ländern stehen. Sowohl im am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode („Verantwortung für Deutschland“) als auch im am 11. Mai 2026 unterzeichneten Koalitionsvertrag der neuen baden-württembergischen Landesregierung für die 18. Legislaturperiode („Aus Verantwortung fürs Land“) sind diese Themen prominent vertreten: im Koalitionsvertrag der Bundesregierung in Kapitel 2.2 „Bürokratierückbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz“. Im Koalitionsvertrag der baden-württembergischen Landesregierung gleich im allersten Kapitel 1 „Staatsmodernisierung | Für einen modernen, digitalen und bürgernahen Staat“.

Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz beschlossen

Bereits Ende 2025 wurde in Baden-Württemberg ein Gesetz verabschiedet, das auch in diese Richtung geht und auf dem einige Hoffnungen von Kommunalverantwortlichen ruhen: Das vom Landtag in Baden-Württemberg am 8. Oktober 2025 beschlossene und am 21. Oktober 2025 in Kraft getretene „Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise (Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz – KommRegBefrG)“. Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften), die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Das Gesetz soll einen Beitrag zum Bürokratieabbau in Baden-Württemberg leisten und eröffnet Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden die Möglichkeit, auf Antrag von landesrechtlichen Regelungen abzuweichen. Im Einzelfall sollen damit über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren neue Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts erprobt werden können. Der Antrag kann für eine Gemeinde durch den Bürgermeister, für einen Landkreis durch den Landrat gestellt werden. Das fachlich zuständige Landesministerium muss die jeweilige Befreiung genehmigen, erfolgreiche Erprobungen können später sofern sinnvoll landesweit und dauerhaft umgesetzt werden.


Bis 31. Dezember 2030 befristetes „Experiment“

Das Gesetz geht auf eine Initiative des Landkreistags Baden-Württemberg zurück, der mit Blick auf Standarderprobungsgesetze in anderen Bundesländern vorgeschlagen hatte, ein solches Gesetz auch in Baden-Württemberg zu verabschieden. Mit dem Ziel, in der kommunalen Praxis Entlastungspotenziale zu identifizieren. Dieses neue Gesetz dient auch dem Test, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger für die „Kunden“ einer Verwaltung – also insbesondere Bürger, Unternehmen und andere Verwaltungen – gestaltet werden können. Ein Hintergrund dieses Gesetzes ist auch die Vorbereitung auf die Folgen des demografischen Wandels: dem daraus resultierenden Fachkräftemangel gerade auch auf kommunaler Ebene soll mit neuen Wegen bei der Aufgabenerfüllung begegnet werden. Bei der Erprobung gelten allerdings einige wesentliche Prämissen: Durch Befreiungen von Regelungen darf keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen entstehen, Bundesrecht, EU-Recht oder Rechte Dritter sowie überwiegende Belange des Gemeinwohls dürfen dem nicht entgegenstehen. Das Gesetz ist außerdem bis zum 31. Dezember 2030 befristet, einzelne Erprobungen sind auf maximal vier Jahre ausgelegt. Es besteht zudem zu den Stichtagen 30. Juni 2026, 31. Dezember 2028 und 30. Juni 2030 eine Berichtspflicht gegenüber dem Landtag über die Erprobungen und deren jeweilige Ergebnisse.

Eine Reihe von positiven Aspekten

Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Aspekten, die positiv einzuordnen sind und zeigen, „dass die Richtung stimmt.“ Zu den Pluspunkten gehört, dass über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der notwendigen Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde – das fachlich zuständige Ministerium – zu entscheiden ist. Und dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn das nicht innerhalb dieser Frist geschieht. Das bringt einen gewissen Druck mit sich und kann für eine signifikante Beschleunigung der Bearbeitung sorgen. Ebenfalls positiv ist die Regelung, dass dem Antrag grundsätzlich im Einklang mit den Zielen des Gesetzes stattgegeben werden soll, die Zustimmung also so etwas wie der „Default-Fall“/Standardfall sein soll. Ebenso als zweckmäßig einzuordnen ist eine zweite „Sicherung“, die der Gesetzgeber gegen Antragsablehnungen eingebaut hat: Hat eine Genehmigungsbehörde die ganze oder teilweise Ablehnung eines Antrages vor, so muss sie vor Ablauf der 3-monatigen Frist gemeinsam mit dem Innenministerium auf eine Verständigung hinwirken (sollte das Innenministerium selbst Genehmigungsbehörde sein, so muss es mit dem Staatsministerium auf eine Verständigung hinwirken). Stehen der Genehmigung Hindernisse im Weg, besteht immer noch die Option, Änderungen des Antrages zu veranlassen, um die Genehmigung doch zu ermöglichen. Erst wenn auch hier kein Einvernehmen erzielt werden kann, wird der Antrag abgelehnt. Gleichwohl es in der Bearbeitungspraxis naturgemäß immer auch Möglichkeiten gibt, diese Intentionen ein wenig „auszuhebeln“, stellen sie dennoch einen wichtigen „Anker“ dar, der Einstellung, Intention und „Mindset“ des Gesetzgebers hierzu deutlich zum Ausdruck bringt. Als positiv einzuordnen ist auch das Antragsrecht der kommunalen Landesverbände, welches zu einer Bündelung von Anträgen und damit zu einer Verfahrensvereinfachung beitragen kann.

Potenzial für weitere Digitalisierung des Verfahrens

Als das Gesetz auf den Weg gebracht wurde, war naturgemäß noch nicht klar, ob dieses auf gute Resonanz stoßen und wie hoch das Antragsvolumen sein wird. Im Abschnitt G „Digitaltauglichkeits-Check“ des Gesetzesentwurfes der baden-württembergischen Landesregierung (Landtags-Drucksache 17/9087) vom 8.7.2025 wird ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz einer zügigen, digitalen und medienbruchfreien Abwicklung der Verwaltungsverfahren nicht entgegensteht. Auch wird festgestellt, dass Anträge unter Nennung der erforderlichen Daten durch einfache E-Mail gestellt werden können und auch die weitere Kommunikation im Verfahren und die Genehmigung auf digitalem Weg erfolgen können. Beides ist bereits eine gewisse Verfahrenserleichterung. Gegenwärtig werden genehmigte Anträge neben der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt auch auf dem Internet-Auftritt des Innenministeriums veröffentlicht. Was für den Moment als niederschwellige und zweckmäßige Lösung erscheint, könnte in Zukunft aber bei ansteigenden Antragszahlen bei Bedarf auch durch ein eigenes Online-Antragsportal ergänzt werden. Diese Maßnahme hätte das Potenzial, die Transparenz über Art und Anzahl sowie Bearbeitungsstand der Anträge für alle Beteiligten und Interessierten weiter zu erhöhen.

Fazit: Zielrichtung stimmt, Gesamtentwicklung abzuwarten

Das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz ist sicher kein „Allheilmittel“ für Entbürokratisierung und Staatsmodernisierung, geht aber in die richtige Richtung. Rund neun Monate nach dessen Inkrafttreten lässt sich als erste vorsichtige Einschätzung zumindest feststellen, dass es angenommen wird und bereits zahlreiche Gemeinden, Landkreise und Verbände Anträge eingereicht haben. Aus der Antwort auf eine Landtagsanfrage vom 23.1.2026 geht hervor, dass bereits Anfang Februar 2026 bei den Landesministerien 190 Anträge, davon mit 66 Anträgen gut ein Drittel beim Innenministerium, eingegangen waren. Ein Abruf der Seite auf dem Internet-Auftritt des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa, auf der die erteilten Genehmigungen laufend veröffentlicht werden, am 14.7.2026 ergab, dass bis zu diesem Stichtag zwischenzeitlich durch neun Ministerien insgesamt bereits 87 Genehmigungen erteilt wurden. Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt dieses Gesetzes mit Potenzial für Bürokratieabbau: Die kommunalen Landesverbände in Baden-Württemberg (Gemeindetag, Landkreistag und Städtetag) hatten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 29. Januar 2025 im Rahmen der Anhörung zum Gesetzesentwurf zu Recht darauf hingewiesen, dass neben der Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung auch die Erprobung neuer Formen des Aufgabenverzichts, also Aufgabenabbau, möglich sein sollten. Die Art und Weise der Erledigung von Aufgaben zu verbessern ist gut; bestehende Regelungen darauf hin zu überprüfen, ob sie generell noch benötigt werden und nicht besser ganz abgebaut werden sollten, ist noch besser.

Ob und wenn ja in welchem Umfang dieses Gesetz dann wirklich zur Folge haben wird, dass in signifikantem Umfang bestehende Regelungen verbessert oder gar ganz abgeschafft werden können, muss sich bis Ende 2030 zeigen. Ein Versuch ist das aber allemal wert. Die eingebauten „Sicherungen“ sorgen dafür, dass potenzielle nicht-intendierte Wirkungen dieses Gesetzes vermieden werden können. Und dass dieses „Experiment“ eine gute Risiko-Nutzen-Relation aufweist. Sollte sich nach Ablauf der Gültigkeit dieses Gesetzes auf Grund der gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die Bilanz positiv ist, könnte das auch Modellcharakter für diejenige Ebene haben, die für eine Vielzahl der für Gemeinden und Landkreise relevanten Regelungen verantwortlich ist: dem Bund. Dieser hat mit dem jüngst durch den Deutschen Bundestag beschlossenen Bundeserprobungsgesetz einen Schritt in die gleiche Richtung unternommen. Gerade auf der kommunalen Ebene mit ihren vielen Berührungspunkten und starken Vernetzungen mit Bürgern und Unternehmen ist sehr viel Sachverstand darüber vorhanden, welche Regelungen zur Erreichung der intendierten Ziele Sinn ergeben und welche weniger sinnvoll sind. Allein schon zu sehen, „wo der Schuh am meisten drückt“ – und viele Anträge dürften sich insbesondere auf solche Bereiche beziehen – ist einen solchen „Gesetzes-Versuch“ wert. Nach vielen Jahren und Jahrzehnten des kontinuierlichen Aufbaues neuer Regelungen ist es an der Zeit, nun dem Abbau von Regelungen noch stärkere Aufmerksamkeit als bisher zu widmen.

 

Prof. Dr. Volkmar Mrass

Professur für Digitales Verwaltungsmanagement (DVM) und Direktor des Instituts für Digitale Plattformen in Verwaltung und Gesellschaft (DPVG), HVF Ludwigsburg