Unzulässiges Versagungsermessen im Genehmigungsverfahren nach § 26 SächsWG?
Unzulässiges Versagungsermessen im Genehmigungsverfahren nach § 26 SächsWG?

§ 26 Abs. 1 SächsWG statuiert ein Genehmigungserfordernis für wasserbauliche Anlagen. Rechtsprechung und Kommentarliteratur räumen der Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung ein Versagungsermessen ein. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die rechtliche Zulässigkeit dieses Versagungsermessens kritisch zu hinterfragen.
§ 26 Abs. 1 SächsWG unterwirft die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Änderung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sowie im Uferbereich einem präventiven Genehmigungsverfahren und nennt in Absatz 4 zwingende Versagungsgründe. Allerdings sieht § 26 SächsWG keine Rechtsfolge für§ 26 Abs. 1 SächsWG statuiert ein Genehmigungserfordernis für wasserbauliche Anlagen. Rechtsprechung und Kommentarliteratur räumen der Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung ein Versagungsermessen ein. Der Beitrag unternimmt den Versuch, die rechtliche Zulässigkeit dieses Versagungsermessens kritisch zu hinterfragen. § 26 Abs. 1 SächsWG unterwirft die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Änderung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sowie im Uferbereich einem präventiven Genehmigungsverfahren und nennt in Absatz 4 zwingende Versagungsgründe. Allerdings sieht § 26 SächsWG keine Rechtsfolge für den Fall vor, dass kein zwingender Versagungsgrund vorliegt. Dieser gesetzlichen Unvollständigkeit des § 26 SächsWG (sogleich I.) wird von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung bzw. der Analogie begegnet (sodann II.). Beide Lösungsansätze können inhaltlich nicht überzeugen (anschließend III.1 und 2.). Zudem steht die auf diesem Weg begründete Annahme eines Versagungsermessens im Widerspruch zu höherrangigem Recht (ferner III.3). Die Normlücke in § 26 SächsWG ist durch Analogie zu § 72 Abs. 1 SächsBO zu schließen und ein gebundener Genehmigungsanspruch anzunehmen (anschließend IV.). den Fall vor, dass kein zwingender Versagungsgrund vorliegt. Dieser gesetzlichen Unvollständigkeit des § 26 SächsWG (sogleich I.) wird von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung bzw. der Analogie begegnet (sodann II.). Beide Lösungsansätze können inhaltlich nicht überzeugen (anschließend III.1 und 2.). Zudem steht die auf diesem Weg begründete Annahme eines Versagungsermessens im Widerspruch zu höherrangigem Recht (ferner III.3). Die Normlücke in § 26 SächsWG ist durch Analogie zu § 72 Abs. 1 SächsBO zu schließen und ein gebundener Genehmigungsanspruch anzunehmen (anschließend IV.).
I. Regelungsgehalt des § 26 SächsWG
§ 26 Abs. 1 SächsWG dient der Kontrolle von Anlagen, die in räumlicher Nähe zu Gewässern stehen und damit ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für das Schutzgut Wasser darstellen. Für einen umfassenden Gewässerschutz wird der Begriff der Anlage weit verstanden und erfasst alle Einrichtungen und Gebilde von gewisser Dauer, die wasserwirtschaftliche Bedeutung haben können.1 Sofern es sich bei diesen Anlagen nicht um Gewässerbenutzungsanlagen handelt, entsteht die Gewässernähe regelmäßig zufällig dadurch, dass der Baugrund für die geplante Anlage eine Nähe zu einem Gewässer aufweist. Die Genehmigung nach § 26 Abs. 1 SächsWG legalisiert den Baukörper und den Anlagenbetrieb
Abzugrenzen ist die wasserbauliche Anlagengenehmigung nach § 26 Abs. 1 SächsWG von Gewässerbenutzungsgestattungen gemäß § 8 Abs. 1 WHG. Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 WHG sind tatsächliche Handlungen und Verhaltensweisen, die unmittelbar zweckgerichtet auf das Gewässer einwirken und das Wasser selbst in Anspruch nehmen.2 Dabei werden die natürlichen Eigenschaften des Wassers genutzt, um außerhalb der Gewässer liegende Zwecke zu verwirklichen.3 Es handelt sich um zwei selbstständige und voneinander unabhängige Gestattungsregime, die mit zwei unterschiedlichen Verwaltungsakten abgeschlossen werden. „Denn eine gemäß § 91 SächsWG a. F. (heute gemäß § 26 SächsWG) erteilte wasserrechtliche Anlagengenehmigung ist grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Benutzungsrecht am Gewässer und kann die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ersetzen.”4
Während sich die materiellen Voraussetzungen einer Gewässerbenutzungserlaubnis aus § 12 WHG ergeben, richtet sich die materielle Genehmigungsfähigkeit wasserrechtlicher Anlagen nach den gesetzlichen Vorgaben in § 26 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 SächsWG.
Zum einen sind gemäß § 26 Abs. 2 SächsWG die Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie sowie die Vorgaben der Maßnahmenprogramme als materielle Anforderungen einzuhalten.5 Zum anderen ist eine beantragte Genehmigung gemäß § 26 Abs. 4 SächsWG zwingend zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.
Eindeutig beantwortet das Gesetz damit die Frage, wie bei Vorliegen von Versagungsgründen zu entscheiden ist. Offen bleibt jedoch, wie die Behörde im umgekehrten Fall zu verfahren hat. Sofern kein gesetzlicher Versagungsgrund aus § 26 Abs. 2 oder 4 SächsWG vorliegt: Ist die Behörde dann zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet oder steht die Genehmigungserteilung im Versagungsermessen der Behörde? Auf der Rechtsfolgenseite bleibt der Regelungsinhalt des Genehmigungserfordernisses unklar.
II. Rechtsanwendung durch die sächsische Rechtsprechung
Diese Unklarheit beschäftigte die sächsischen Gerichte in mehreren Verfahren. Sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz6 als auch anschließend das Sächsische Oberverwaltungsgericht7 im Berufungszulassungsverfahren sowie das Verwaltungsgericht Dresden8 bejahten ein Versagungsermessen in § 91 SächsWG a. F bzw. § 26 WHG. In allen Entscheidungen wurde das Versagungsermessen als Forum herangezogen, um drittschützende Vorschriften, wie etwa das Gebot der Rücksichtnahme, in das Entscheidungsprogramm der wasserbaulichen Genehmigung einzupflegen und Drittanfechtungskonstellationen zu entscheiden.
Während das Verwaltungsgericht Dresden ein Versagungsermessen ohne Begründung unterstellte, wandte das Verwaltungsgericht Chemnitz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Gewässerbenutzungen entsprechend an. Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens stellte das Sächsische Oberverwaltungsgericht diese Argumentation folgendermaßen dar: „Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht an die dem Beigel. gemäß § 91 SächsWG erteilte, vom Kl. angefochtene Genehmigung vom 14.10.1996/1997 den rechtlichen Maßstab angelegt hat, der für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung gemäß §§ 7, 8 WHG gilt. […] Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Übertragung dieses zweistufigen Prüfungsmaßstabs auf das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren gemäß § 91 SächsWG bedeutet: Gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 SächsWG ist die wasserrechtliche Genehmigung zwingend zu versagen, wenn […]. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist gemäß § 91 Abs. 2 SächsWG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Genehmigung zu entscheiden.”9 Anschließend bejahte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ebenfalls ein Versagungsermessen, begründet dies allerdings mit einer am Wortlaut, Telos und Systematik orientierten Auslegung der Vorschrift: „Von diesem rechtlichen Ansatz geht auch der Senat aus. Er wird von Wortlaut und Systematik von § 91 Abs. 2 und 3 SächsWG sowie vom Zweck des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 91 Abs. 1 SächsWG nahe gelegt. Auch mit diesem Genehmigungserfordernis wird der Zweck verfolgt, die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen von Bau und Betrieb der Anlage vorab in einem geordneten Verfahren festzustellen und zu würdigen. Bau und Betrieb einer von § 91 Abs. 1 SächsWG erfassten Anlage werden regelmäßig entweder die Benutzung eines Gewässers i. S. v. § 3 Abs. 1 und 2 WHG darstellen oder eine solche Benutzung oder den Ausbau eines Gewässers i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG ermöglichen.”10
III. Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung
Weder die Auslegung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (sogleich 1.) noch der Analogieschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz (sogleich 2.) vermögen zu überzeugen. Zudem verstoßen beide Ansätze gegen höherrangiges Recht (abschießend 3.).
1. Auslegung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht
Zur Begründung eines Versagungsermessens verweist das Sächsische Oberverwaltungsgericht apodiktisch darauf, dass Wortlaut, Systematik und Zweck des Genehmigungserfordernisses ein solches „nahe legen” würden. Bei genauerer Betrachtung kann indes keine dieser oder sonst erdenklichen Auslegungsmethoden die Annahme eines Versagungsermessens überzeugend begründen.
a) Wortlaut
Der Sinn- und Bedeutungsgehalt unklarer Gesetze und Normen wird im Wege der Auslegung ermittelt. Gegenstand ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Bedeutungsgehaltes.11 Die sprachliche Fassung der Rechtsnormen ist das Transportmittel, mit dem die Normurheber den von ihnen verfolgten Normzweck nach außen hin kommunizieren.12
Sofern ein Genehmigungserfordernis lediglich Versagungsgründe, aber keine Rechtsfolge formuliert, wird regelmäßig ein gebundener Anspruch auf Genehmigungserteilung angenommen.13 Beispielhaft schlussfolgert die Rechtsprechung dies etwa zu § 4 GastG14 oder in § 33 a GewO15. Ferner wurde ein gebundener Anspruch bei fehlenden zwingenden Versagungsgründen bestätigt für § 7 Abs. 1 PassG16, für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG17 oder auch für die Bestätigung nach Art. 8 Abs. 4 BayFwG18.
Sofern der Gesetzgeber zwingende Versagungsgründe benennt und der Behörde dennoch einen Ermessens- oder Abwägungsspielraum eröffnen will, benennt er dies ausdrücklich, etwa in § 12 WHG oder § 68 WHG. Auch die Formulierung „kann” als gebräuchlicher Ausdruck eines eröffneten Ermessensspielraums fehlt. Diesem Umstand kommt zumindest eine Indizwirkung bei der Auslegung zu. Für Bundesbehörden stellte das zum Erlasszeitpunkt des § 26 SächsWG geltende Handbuch der Rechtsförmlichkeit klar, dass ein verwaltungsrechtliches Ermessen mit dem Wort „können” darzustellen ist.19 Dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht angesichts dessen aus einem – zudem nicht offengelegten – Wortlaut ein Versagungsermessen ableiten will, kann nicht überzeugen.
b) „Systematische” Auslegung
Entgegen der Kommentarliteratur20 kann auch eine systematische Auslegung unter Verweis auf § 26 Abs. 3 SächsWG die Annahme eines Versagungsermessens nicht begründen.
Demnach sind Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift in § 91 Abs. 2 SächsWG a. F. hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Sächsischen Wassergesetzes im Jahr 2013 auf eine umfassende Nebenbestimmungsermächtigung verzichtet. § 91 Abs. 2 SächsWG enthielt in Satz 1 noch die allgemeine Befugnis zum Erlass von Auflagen, Befristungen und Bedingungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei der jetzige § 26 SächsWG im Wesentlichen inhaltsgleich zum vormaligen § 91 SächsWG a. F.21 Allerdings habe § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG ersatzlos entfallen können, da sich bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergebe, dass Verwaltungsakte unter Nebenbestimmungen erlassen werden können.
Damit nimmt der Gesetzgeber Bezug auf § 36 Abs. 2 VwVfG. Dieser regelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu im Ermessen stehenden Hauptverwaltungsakten. Dabei konkretisiert § 36 Abs. 2 VwVfG eine andernorts geregelte Ermessensermächtigung und stellt klar, dass dann, wenn der Erlass des Hauptverwaltungsakts im Ermessen der Behörde steht, diese nicht nur die Wahl zwischen Erlass und Nichterlass hat, sondern einen Verwaltungsakt auch mit Nebenbestimmungen erlassen kann.22
§ 36 Abs. 2 VwVfG enthält damit keine eigenständige Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen zu Ermessensverwaltungsakten.23 Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen folgt bei Ermessensnormen unmittelbar aus der Ermessensermächtigung des Hauptverwaltungsakts.24 § 36 Abs. 2 VwVfG setzt damit ein Ermessen im Hauptverwaltungsakt voraus – begründet dieses aber nicht. Stellt sich der Hauptverwaltungsakt als gebundene Verwaltungsentscheidung dar, trifft § 36 Abs. 2 VwVfG keine Aussage über die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen. Aus § 36 Abs. 2 VwVfG im Zusammenhang mit dem Nicht-Vorliegen von Nebenbestimmungsermächtigungen kann daher nicht auf den Charakter des Hauptverwaltungsakts als Ermessensentscheidung geschlossen werden. Der Verweis auf die Nebenbestimmungsermächtigung in § 26 Abs. 3 SächsWG stellt damit kein systematisches Argument zur Auslegung des Hauptverwaltungsaktes dar, sondern einen Zirkelschluss.
Daran ändert auch die oben genannte Gesetzesbegründung nichts. Der Gesetzgeber hat auf die vormalige Nebenbestimmungsermächtigung in § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a. F. ersichtlich deshalb verzichtet, weil er diese angesichts einer Ermessensentscheidung nicht für erforderlich hielt. Der Gesetzgeber ging von einem Versagungsermessen im Rahmen des § 26 Abs. 1 SächsWG aus, weshalb Nebenbestimmungen seiner Ansicht nach schon über § 36 Abs. 2 VwVfG allgemein zulässig wären.
Allerdings stellen Rechtsansichten und Rechtsauffassungen des Gesetzgebers über den Hauptverwaltungsakt kein Auslegungskriterium dar oder binden die Gerichte in ihrer Normauslegung.25 Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass der Gesetzgeber zur Rechtssetzung und die Gerichte zur Rechtsauslegung berufen sind. „Im Übrigen kommt es dem Gesetzgeber nicht zu, ein Gesetz rückwirkend authentisch zu interpretieren. Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 obliegt ausschließlich den Gerichten.”26 Festzuhalten ist: „Es ist nicht maßgeblich, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat.”27
Regelt der Gesetzgeber missverständlich oder mehrdeutig, kann die Auslegung der Gerichte zu einem anderen Gesetzesverständnis führen als der Gesetzgeber bei Erlass und im Rahmen der Gesetzesbegründung beabsichtigt hatte. So hatte der Bundesgerichtshof28 auch nach Erlass des Cannabis-Konsumgesetzes an der bisherigen Rechtsprechung zur nicht geringen Menge festgehalten, obwohl der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung29 ausgeführt hatte, dass man im Lichte der nunmehr legalisierten Mengen an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr werde festhalten können und der Grenzwert deutlich höher liegen müsse als in der Vergangenheit. Der Gesetzgeber hatte auf die Bestimmung eines Grenzwertes verzichtet und den Gerichten damit die Auslegung des Begriffs der nicht geringen Menge überantwortet.
Dass der gegenwärtige § 26 Abs. 1 SächsWG auslegungsoffen ist, zeigt nicht nur dessen uneindeutiger Wortlaut, sondern auch der verbleibende § 26 Abs. 3 SächsWG. Nimmt man mit der Kommentarliteratur an, dass es sich bei § 26 Abs. 1 SächsWG um einen Ermessensverwaltungsakt handelt, sind Nebenbestimmungen grundsätzlich und vollumfänglich zulässig. § 26 Abs. 3 SächsWG kommt damit allenfalls als Begrenzung und Einschränkung von Nebenbestimmungen Bedeutung zu. Zur Verhütung von Nachteilen Dritter sind ausschließlich Auflagen und keine sonstigen Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 Abs. 2 VwVfG zulässig. Allerdings deutet der Wortlaut des § 26 Abs. 3 SächsWG („Auflagen […] sind auch zulässig, um […]”) weniger auf eine Begrenzung von Nebenbestimmungen hin als auf eine erstmalige Begründung der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen.
Wie beliebig die Begründung eines Versagungsermessens mit Hilfe der Nebenbestimmungsermächtigung ist, zeigt auch die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Diese verweist zur Begründung eines Versagungsermessens ausdrücklich auf § 91 Abs. 2 SächsWG a. F.30 Die damalige umfassende Ermächtigung zum Erlass von Nebenbestimmungen in § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a. F. ist gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG allerdings nur bei gebundenen Hauptverwaltungsakten zwingend erforderlich. Sofern man dem Gesetzgeber keine redundante Geschwätzigkeit unterstellen will,31 muss man daher annehmen, dass dieser bei Erlass des § 91 Abs. 1 SächsWG a. F. ursprünglich von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Andernfalls wären die Ermächtigungen zum Erlass von Nebenbestimmungen in § 91 Abs. 2 SächsWG a. F. angesichts von § 36 Abs. 2 VwVfG überflüssig. Dennoch knüpfte das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Begründung des Versagungsermessens genau hieran an. Mit der Streichung des § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsWG a. F. im novellierten Wassergesetz hätte der Gesetzgeber dann genau den Gesetzestext gestrichen, der dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zuvor als textlicher Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Versagungsermessens gedient hatte. Aus welchem Textabschnitt des § 26 SächsWG nunmehr ein behördliches Versagungsermessen abgeleitet werden kann, ist nicht ersichtlich.
Systematische Erwägungen, die für ein Versagungsermessen im Rahmen des § 26 Abs. 1 SächsWG sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
c) Normzweck
Auch aus dem Zweck des Genehmigungserfordernisses lassen sich keine eindeutigen Schlüsse auf ein Versagungsermessen ziehen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht führt in der oben genannten Entscheidung zum Normzweck aus: „Auch mit diesem Genehmigungserfordernis wird der Zweck verfolgt, die wasserwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen von Bau und Betrieb der Anlage vorab in einem geordneten Verfahren festzustellen und zu würdigen.” Allerdings helfen diese Ausführungen bei der hier relevanten Frage – Versagungsermessen oder gebundener Anspruch – nicht weiter, da es Ziel eines jeden präventiven Zulassungsverfahrens ist, eine Vorabkontrolle des Vorhabens zu ermöglichen. Dies trifft auf Kontrollerlaubnisse mit gebundenem Genehmigungsanspruch genauso zu wie auf repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt, die durch ein Versagungsermessen auf Rechtsfolgenseite charakterisiert werden. Selbst Anzeige- und Planfeststellungsverfahren ermöglichen eine solche Präventivkontrolle.
Für die Frage nach einem Versagungsermessen oder einem gebundenen Anspruch ist vielmehr entscheidend, aus welchen Motiven heraus der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten verbietet und welches Werturteil er mit dem Präventivverbot verfahrensrechtlich umsetzen will. Während gebundene Kontrollerlaubnisse die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und eine Ausführungskontrolle grundsätzlich akzeptierter Vorhaben gewährleisten sollen, eröffnet ein Versagungsermessen der Behörde selbst dann einen Versagungsspielraum, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Mit der Verfahrensausgestaltung als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt steuert der Gesetzgeber regelmäßig ein missbilligtes Verhalten, das als generell schädlich oder sozial unerwünscht bewertet wird.32 „Es [das Verbot öffentlicher Lotterien, Anm. d. Verf.] stellt […] nicht ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar (was für einen Rechtsanspruch auf Genehmigung bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sprechen würde), sondern ein Repressivverbot mit Genehmigungsvorbehalt, welches ein prinzipiell sozial schädliches bzw. unerwünschtes Verhalten unterdrücken soll.”33 Ein solches Unwerturteil verbindet der Gesetzgeber nicht mit wasserbaulichen Anlagen. Vielmehr wird die Errichtung von Anlagen in Gewässernähe als sozialadäquat anerkannt.34
Diese grundsätzliche Akzeptanz wird aus einem systematischen Vergleich zu § 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsWG deutlich, wonach die Errichtung baulicher Anlagen im Gewässerrandstreifen ausnahmslos verboten ist. Während der Gesetzgeber in diesem Fall deutlich seine Missbilligung bestimmter Anlagen im Gewässerrandstreifen zum Ausdruck bringt, gilt dies für Anlagen nach § 26 Abs. 1 SächsWG gerade nicht.
Dass Einwirkungen auf das Schutzgut Wasser vom Gesetzgeber nicht generell missbilligt werden, zeigt auch ein Vergleich zu anderen Vorschriften. So eröffnet § 16 SächsWG den genehmigungsfreien Gemeingebrauch von Gewässern und § 83 Abs. 1 Nr. 7 SächsWG sieht einen gebundenen Zulassungsanspruch für öffentliche Hochwasserschutzanlagen vor. Auch das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Schiffen ist als Gemeingebrauch genehmigungsfrei, weil die Nutzung der Wasseroberfläche zu Fortbewegungszwecken das Schutzinteresse nicht berührt35, und selbst wasserrechtliche Benutzungen nach § 9 WHG werden vom Gesetzgeber nicht als sozialwidrig missbilligt.36
Ferner wird die grundsätzliche Anerkennung von Anlagen im Gewässer durch § 26 Abs. 11 Satz 1 SächsWG deutlich. Danach entfällt die Genehmigungspflicht für wasserbauliche Anlagen dann, wenn diese von einem Hoheitsträger errichtet werden, der mit fachlich geeignetem Personal ausgestattet ist. Hintergrund ist, dass durch den hoheitlichen Vorhabenträger die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften sichergestellt ist und eine Präventivkontrolle entbehrlich wird. Eine Letztentscheidungsbefugnis der Wasserbehörden in Gestalt eines Versagungsermessens eröffnet der Gesetzgeber auch in diesen Fällen nicht.
Das Ziel des Genehmigungserfordernisses in § 26 Abs. 1 SächsWG liegt somit ausschließlich darin, den schadlosen Gewässerabfluss und die ungehinderte Instandhaltung der Gewässer zu erhalten sowie eine Drittbetroffenheit auszuschließen.37 Damit beschränkt sich die Norm auf die Ausführungskontrolle sozialadäquaten Verhaltens. Dieser Normzweck und die dahinterliegende gesetzgeberische Wertung sprechen für eine gebundene Kontrollerlaubnis. Die gegenteilige und nicht weiter begründete Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann angesichts dessen nicht überzeugen.
Den gesamten Beitrag entnehmen Sie den SächsVBl. Heft 8/2025.


