10.07.2026

Polizeiliche Videoüberwachung im Freistaat Sachsen am grundrechtlichen Maßstab im Mehrebenensystem

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

Polizeiliche Videoüberwachung im Freistaat Sachsen am grundrechtlichen Maßstab im Mehrebenensystem

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Entwicklungen

Zeitschriften_SaechsVBl

Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume, z. B. von Straßen und Plätzen, hat in den letzten Jahren stark zugenommen, nicht zuletzt weil Videoüberwachungstechnik nicht mehr viel kostet. Auch das Interesse von öffentlichen Stellen, Videokameras zu installieren, etwa um öffentliche Plätze oder Gebäude vor Vandalismus zu bewahren oder um Kriminalität zu verhindern und aufzuklären, ist anhaltend hoch. Beabsichtigen öffentliche Stellen, Kameras zu installieren, sind sie jedoch an besondere rechtliche Voraussetzungen gebunden. In Sachsen regelt dies insbesondere das Polizeivollzugsdienstgesetz, das Polizeibehördengesetz, das Versammlungsgesetz oder das Datenschutzdurchführungsgesetz. Mit der KI-Verordnung ist im August 2024 ein weiteres Regularium dazugekommen, das insbesondere das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern von Überwachungskameras oder die Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlichen Räumen mittels künstlicher Intelligenz grundsätzlich verbietet. Diese Abhandlung nimmt eine Einordung der Videoüberwachung und des damit verbundenen Grundrechtseingriffs im europäischen Mehrebenensystem vor und gibt einen Überblick über den rechtlichen Rahmen zum Einsatz von Videoüberwachung durch den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen.1 Sie schließt mit einem Ausblick auf neuere Überwachungsbefugnisse und die Folgen der KI-Verordnung, wenn die Videoüberwachung mit Systemen künstlicher Intelligenz kombiniert wird.

I. Einleitung – Anspruch und Wirklichkeit

Ein nicht unerheblicher Teil der Beschwerden, die die Landesdatenschutzbeauftragten erreichen, betrifft die Videoüberwachung. Das ist auf den ersten Blick verwunderlich, denn grundsätzlich – so zeigen es Studien – fällt die Akzeptanz von Videoüberwachungsmaßnahmen sehr hoch aus. Sie liegt zwischen 56 und 84 % und ist stark abhängig vom Ort der Videoüberwachung. Während 77 % der Befragten beispielsweise in Wien die Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten befürworten oder 97 % die Überwachung von Bank- und Geldautomaten, lehnen 73,4 % eine Videoüberwachung in der Nähe von Umkleidekabinen, 68,4 % in Sporteinrichtungen sowie 60,3 % im Bereich von Waschräumen und Toiletten ab.2

Die hohe Akzeptanz der Videoüberwachung ist allerdings auch auf eine Erwartung gegründet, die sie eigentlich nicht erfüllen kann: dass sie zu einem deutlichen Kriminalitätsrückgang führt. Soweit es Untersuchungen dazu gibt, kommen diese zu dem Ergebnis, dass ein solcher Effekt zumindest für Gewaltdelikte, die in der Regel im Affekt begangen werden, nicht nachgewiesen werden kann.3 Gerade die Videoüberwachung von Innenstädten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln führt zu keiner signifikanten Reduktion der Kriminalität. An öffentlichen Plätzen und in U-Bahnstationen konnte so ein Effekt hingegen nachgewiesen werden. Allerdings wird in den Studien darauf hingewiesen, dass sich dieser Effekt auch auf andere Faktoren, etwa eine höhere Polizeipräsenz zurückführen lassen kann.4 Der Kriminalitätsrückgang betrifft dabei in erster Linie Eigentumsdelikte.


So hoch die Akzeptanz der Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist, so gering ist sie, wenn es die Bürgerinnen und Bürger direkt betrifft. So betreffen die Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden zur Videoüberwachung hauptsächlich Kameras, die in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerenden installiert werden. Die Kamera der Nachbarin/des Nachbarn, die das eigene Grundstück und das eigene Tun umfasst, wird nicht akzeptiert und muss selbstverständlich auch nicht hingenommen werden.5

II. Grundrechtsschutz und europarechtlicher Rahmen

In einem gewissen Widerspruch zur Akzeptanz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum steht der strenge rechtliche Rahmen, innerhalb dessen Videoüberwachung überhaupt zulässig ist. Der Prüfungsmaßstab für den Gesetzgeber, die Rechtsanwendenden und die Gerichte ist im europäischen Mehrebenensystem nicht immer einfach zu erkennen und geht mitunter etwas durcheinander. Der folgende Versuch der Sortierung mag hier – auch bei der Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen – helfen.

1. Unionale Datenschutzgrundrechte

Maßstab ist zunächst die Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRCh). Sie gilt nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Art. 7 GRCh umfasst insbesondere die (elektronische) Kommunikation, während Art. 8 GRCh mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ein Datenschutzgrundrecht und zugleich Schutzelemente zur effektiven Durchsetzung normiert.6 Die beiden Grundrechte bilden, soweit es um den Schutz personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung.7 Die Grundrechte der Charta gewährleisten sowohl den Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, als auch in privatrechtlichen Streitigkeiten.8

Geprüft wird der Anwendungsbereich des Grundrechts, dessen Einschränkungen und die Rechtfertigung der Einschränkung bzw. des Eingriffs.9 Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich ist weit gefasst und ähnlich wie im Sekundärrecht umfasst die Einschränkung alle Datenverarbeitungsschritte.

Unionsgrundrechte werden nicht schrankenlos gewährleistet. Allerdings erfordert Art. 52 Abs. 1 Satz 1 GRCh auf der Rechtfertigungsebene von Beschränkungen eine gesetzliche Grundlage, die den Wesensgehalt der Rechte und Freiheiten achtet. Ferner dürfen die Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Spezial- bzw. Allgemeinregelung verarbeitet werden, Art. 8 Abs. 2 GRCh. Die gesetzliche Regelung muss klar und präzise sicherstellen, dass bei ihrer Anwendung die materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verfügen.10 Schließlich dürfen Einschränkungen nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRCh nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ausnahmen und Einschränkungen von Art. 8 Abs. 1 GRCh auf das „absolut Notwendige” zu beschränken.11 Verhältnismäßig sind die Einschränkungen, wenn sie geeignet zur Zweckerreichung sind, es keine milderen Mittel zur Zweckerreichung gibt und die Ziele und Nachteile in einem angemessenen Verhältnis stehen.12

Im Falle der Videoüberwachung des eigenen privaten Hauses hat der Europäische Gerichtshof in Auslegung der vor der Datenschutz-Grundverordnung geltenden Datenschutzrichtlinie entschieden, dass eine Videoüberwachung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle und diese nicht unter die Bereichsausnahme „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit” falle, wenn auch der öffentliche Raum überwacht werde.13

2. Grundgesetz

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitet, garantiert die Befugnis des Einzelnen, in aller Regel selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Sie oder er kann grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten bestimmen.14

In den Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch eine Videoüberwachung eingegriffen. Es handelt sich dabei um eine Erhebung personenbezogener Daten in öffentlich zugänglichen Räumen mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen15, bzw. durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen, ggf. auch mit Ton16.

Das erhobene Bildmaterial wird dazu genutzt, hoheitliche Maßnahmen gegen Personen vorzubereiten, die ein im von der Überwachung erfassten Bereich unerwünschtes Verhalten zeigen. Die offene Videoüberwachung wirkt zugleich abschreckend und beeinflusst das Verhalten der Betroffenen.17 Die einschüchternde oder abschreckende Wirkung und die daraus folgende Selbstzensur, werden auch als „chilling effects” beschrieben.18

Ein Eingriff liegt bereits bei bloßer Videobeobachtung ohne Aufzeichnung der Bilder vor, da die Kamera mehr erfasst als das menschliche Auge.19 Der Eingriff in das Grundrecht entfällt auch nicht dadurch, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, die im öffentlichen Raum erhoben werden, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht nur den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.20 Werden die Bilder zudem aufgezeichnet, wird der beobachtete Lebenssachverhalt zusätzlich technisch fixiert und kann wiederholt abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Die so gewonnenen Informationen können zu Profilen einer Person zusammengeführt und somit ihr Verhalten überwacht werden.21

Inwieweit der Eingriff gerechtfertigt ist, wird am Maßstab der verfassungsmäßigen Grundlage (formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage) sowie der formellen und materiellen Rechtsmäßigkeit der getroffenen Maßnahme (Tatbestandsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, keine Ermessensfehler) geprüft. Für den Gesetzgeber ist – plakativ gesagt – ersteres maßgeblich, für die Rechtsanwendenden letzteres und für die Rechtsprechung beides.

3. Art. 33 SächsVerf – Recht auf Datenschutz

Die Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) statuiert mit Art. 33 ebenfalls ein Recht auf Datenschutz. Die Prüfung des Eingriffs in dieses Recht folgt im Wesentlichen dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts.22 Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat den Rechtsrahmen für Videoüberwachung durch Polizei und Polizeibehörden in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 und 2024 gezogen und dabei betont, dass die Beobachtung durch Kameras eine neue Qualtität der Kontrolle darstelle. Sie ermögliche beinahe mühelos eine lückenlose Überwachung rund um die Uhr und biete zudem zahlreiche besondere technische Möglichkeiten der Bearbeitung (z. B. Vergrößerungen durch „Heranzoomen”, Standbilder, unmittelbarer Übergang zur Aufzeichnung). Überdies wisse der Einzelne im Falle offener Videoüberwachung nicht, ob die Kamera aktuell auf ihn gerichtet ist, ob sein Bild aufgezeichnet wird, wie lange die Bilder gegebenenfalls gespeichert werden und für welche Stellen die Daten zugänglich sind.23 Der erhebliche Eingriff vertiefe sich dadurch, dass die Maßnahmen alle Personen beeinträchtigen, die sich innerhalb des betroffenen Bereichs aufhalten. Es sei daher sicherzustellen, dass die Überwachung räumlich begrenzt bleibe und nur dort zur Anwendung komme, wo eine erhebliche Gefahrenlage besteht.24 Mit der ausdrücklichen Erwähnung der „Videoüberwachung ohne Gesichtserkennungssoftware”, bei der es wegen der intensiveren Grundrechtsbeeinträchtigung einer spezifischen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, und der Betonung des Ausschlusses einer flächendeckenden Videoüberwachung zur Verhinderung geringfügiger Straftaten deuten die Richterinnen und Richter eine Unverhältnismäßigkeit solcher Befugnisse an.25 Nicht zuletzt stellte das Gericht klar, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SächsPBG26 nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit genüge, da weder klar sei, welche Anlagen oder Einrichtungen umfasst seien, noch wann sie als gefährdet gelten sollen.27

4. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), JI-Richtlinie und KI-Verordnung

Mit der Datenschutz-Grundverordnung28 hat die Europäische Union ein verbindliches, für alle Mitgliedstaaten seit Mai 2018 unmittelbar geltendes Datenschutzrecht geschaffen. Sie regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten, Art. 1 DSGVO, und schafft ein gleichwertiges Datenschutzniveau. Eine konkrete Regelung zur Videoüberwachung enthält die Verordnung nicht. Diese stellt jedoch eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO nur erlaubt ist, wenn eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorliegt.29

Mit einer Reihe von Öffnungsklauseln wird zugleich ein Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten geschaffen. Für die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen ist vor allem Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und 3 DSGVO relevant. Mit der Regelung wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt (wenn, dann zwingend durch Gesetz oder Verordnung), spezifische Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung zu erlassen. Voraussetzung ist die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Die Datenschutz-Grundverordnung findet gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dazu gehört in Sachsen der Polizeivollzugsdienst, soweit die Aufgabe des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit einen engen Bezug zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten aufweist. Ist dies der Fall, ist die JI-Richtlinie30 anwendbar, die in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Orts- und Kreispolizeibehörden werden als allgemeine Ordnungsbehörden von der JI-Richtlinie nur erfasst, soweit sie Ordnungswidrigkeiten repressiv verfolgen und ahnden und nicht präventiv allgemeine Gefahrenabwehr betreiben.31 Für die Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr unterfallen sie dem Regelungsregime der Datenschutz-Grundverordnung. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, denen die Datenverarbeitung dient.32

Mit der KI-Verordnung33 hat die Europäische Union eine weitere Verordnung verabschiedet, die insbesondere bestimmte Praktiken im KI-Bereich verbietet und besondere Anforderungen an sog. Hochrisiko-KI-Systeme stellt. Die KI-Verordnung gilt – wie die Datenschutz-Grundverordnung – verbindlich, unmittelbar und weitgehend ab dem 02.08.2025 – die Kapitel I und II, die insbesondere das Verbot bestimmter Praktiken enthalten, gelten bereits seit dem 02.02.2025. Relevant sind diese Vorschriften im Bereich der Videoüberwachung, soweit KI-Systeme Datenbanken zur Gesichtserkennung durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder Überwachungsaufnahmen erstellen oder biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im KI-Bereich verwendet werden, Art. 5 KI-Verordnung.

5. Vorrang des Unionsrechts – Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts

Europäisches Recht, also sowohl die Grundrechtecharta als Primärrecht als auch die Datenschutz-Grundverordnung, die JI-Richtlinie und die KI-Verordnung als Sekundärrecht, gehen dem nationalen Recht, auch dem Verfassungsrecht, vor. Das Unionsrecht bindet den nationalen Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte. Vorrangiges Unionsrecht ist auch dann anzuwenden, wenn ein nationales Gesetz dem explizit entgegensteht.34

Das Bundesverfassungsgericht überprüft unionsrechtliches Fachrecht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten.35 Das gilt auch für deutsches Recht, das zwingende Vorgaben des europäischen Rechts in nationales Recht umsetzt.36 Nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Auslegung des primären und sekundären Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung – die Fachgerichte haben ggf. eine Vorlagepflicht.

In der „Recht auf Vergessen II”-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hingegen für sich beansprucht, die Überprüfung der Anwendung von zwingendem Unionsrecht und die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, einer Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte zu unterziehen.37

Beruhen die angegriffenen Vorschriften nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts oder setzen nicht vollständig vereinheitlichtes Unionsrecht um, sind sie am Maßstab des Grundgesetzes überprüfbar. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise auch für die JI-Richtlinie, da diese keine Bestimmungen enthalte, die die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Regelungen zum Abruf z. B. von Bestandsdaten verpflichte oder ihnen sonst hierzu abschließende Vorgaben mache. Vielmehr sehe sie mehr oder minder begrenzte Öffnungsklauseln vor, die den Mitgliedstaaten die Schaffung derartiger Regelungen zwar grundsätzlich ermögliche, aber nicht gebiete, oder gehe von vornherein nicht über die Verpflichtung zur Wahrung datenschutzrechtlicher Grundsätze hinaus.38

Das Bundesverfassungsgericht verneint zudem eine Vereinheitlichung des Datenschutzes im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, soweit insbesondere Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO den Mitgliedsstaaten erhebliche Gestaltungsspielräume einräumt. Die nationalen Regelungen, die aufgrund dieser Öffnungsklauseln erlassen werden, unterliegen der vollständigen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes.39 So greift beispielsweise die „Wesentlichkeitstheorie”, nach der Regelungen, die wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten sind, durch den Parlamentsgesetzgeber zu erfolgen haben40, während die Datenschutz-Grundverordnung als Rechtsgrundlage auch untergesetzliche Regelungen zulässt.41 Und: Die deutsche Rechtsprechung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist demnach insbesondere im Bereich des öffentlichen Rechts weiterhin maßgeblich. Allerdings wird nicht die Datenschutz-Grundverordnung selbst, sondern werden die nationalen Regelungen am Recht auf informationelle Selbstbestimmung geprüft.

Der Gesetzgeber und die Verwaltung müssen daher die Vereinbarkeit der Regelungen zum Datenschutz und die Anwendung derselben sowohl am Maßstab der Grundrechte der Grundrechtecharta, des Europarechts und des Grundgesetzes prüfen. In Sachsen kommt zudem die Sächsische Verfassung und das dort normierte Recht auf Datenschutz in Art. 33 hinzu. Die Gerichte prüfen sowohl europäisches als auch deutsches Recht, jedoch nicht europäisches Recht auf seine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta.

II. Videoüberwachung durch die Polizei

Ob und in welchem Umfang eine Videoüberwachung durch die Sächsische Polizei zulässig ist, bleibt am dargestellten Maßstab der Grundrechte, des europäischen Sekundärrechts und letztlich an den besonderen Befugnissen zu prüfen, die sich insbesondere im Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz finden. Dessen Anwendungsbereich ist nach §§ 1 und 2 SächsPVDG für den Polizeivollzugsdienst im Freistaat Sachsen für die Aufgabe eröffnet, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat ferner die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen und die ungehinderte Ausübung der Grundrechte und der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Aufgabe hat die Polizei auch zu erwartende Straftaten zu verhindern und vorbeugend zu bekämpfen. Und schließlich muss sie Vorbereitungen treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Der Aufgabenschwerpunkt liegt dabei bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren und damit im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie, weitgehend umgesetzt in der Strafprozessordnung (StPO).42

1. § 57 SächsPVDG

Zentrale Befugnisnorm ist § 57 SächsPVDG, die – mit unterschiedlichen Voraussetzungen – Regelungen zur Videoüberwachung im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel (Absatz 1 und 2) enthält, die Videoüberwachung an besonderen Orten und an Orten mit Kriminalitätsschwerpunkt normiert (Absatz 3), und die Voraussetzungen für den Einsatz von Bodycams bestimmt (Absatz 4 bis 9).

 

a) Übersichtsbildübertragungen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen

Bei abstrakten Gefahren im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen unter freiem Himmel, kann die Polizei offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, § 57 Abs. 1 Satz 1 SächsPVDG. Bei Versammlungen nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG) gelten die Vorschriften des § 57 SächsPVDG nicht. Voraussetzung ist, dass eine Bildübertragung wegen der Größe der Veranstaltung oder Ansammlung oder der Unübersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung eines Polizeieinsatzes im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder eine Aufzeichnung der Übertragung ist verboten, Satz 2. Die Bilder werden daher auf dieser Rechtsgrundlage lediglich als Live-Bilder in ein Führungs- und Lagezentrum der Polizei übertragen. Insbesondere durch Auswahl und Einstellung der Technik ist sicherzustellen, dass eine Identifikation von Personen ausgeschlossen ist, z. B. durch einen weiten Abstand zur Menschenansammlung, Abstellen der Zoomfunktion und Nutzung verschiedener Kameras für die verschiedenen Rechtsgrundlagen. Keine Aussage trifft die Norm zur Art der eingesetzten Technik, so dass grundsätzlich auch der Einsatz von Drohnen umfasst ist. Diese sind mittlerweile technisch so gut mit hochauflösenden Kameras und Stabilisierungsfunktion ausgestattet, dass eine Identifikation von Personen ohne weiteres möglich ist. Anders als stationäre Kameras, sind sie auch nicht so leicht zu erkennen. Aufgrund der besonderen Mobilität und Qualität dieser Technik wird teilweise eine eigene Rechtsgrundlage für den Einsatz von Drohnen gefordert. Mit Blick auf die dezidierten Sonderregelungen zum Einsatz von Bodycams und den Anforderungen an normenklare und transparente Befugnisse wäre dies auch für den Einsatz von Drohnen wünschenswert. Bis dahin muss die Polizei bei ihrem Einsatz besonders auf das Erfordernis der „Offenheit” der Bildübertragung achten und durch geeignete Mittel, z. B. durch Hinweise in der Presse oder Information bei der Veranstaltung, hinweisen. Nur so können die Betroffenen Kenntnis von der Maßnahme erhalten, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen und sich so verhalten, wie sie es bei einer bewussten Überwachung für angezeigt betrachten.43 Sie verschafft ihnen ferner die Möglichkeit, die Überwachungspraxis rechtlich überprüfen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn in der Logik der Befugnis nach Absatz 1 keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, da mit Blick auf die Befugnis in Absatz 2 theoretisch jederzeit ein Wechsel von Übersichtsübertragungen hin zu Videoaufnahmen stattfinden kann. So werden z. B. bei der Begleitung von Fußballspielen Drohnen sowohl für die Übersichtsübertragungen als auch für die Anfertigung von Bildaufnahmen eingesetzt. Für letztere müssen die Voraussetzungen des Absatz 2 vorliegen. Gleiches gilt für die Kameras in den großen Fußballstadien, z. B. in Leipzig, Dresden und Aue. Reine Übersichtsbildübertragungen nach § 57 Abs. 1 SächsPVDG gibt es temporär am Weihnachtsmarkt in Dresden.44

b) Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Personen innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat begehen werden, kann die Polizei auch personenbeziehbare Bild- und Tonaufnahmen fertigen und aufzeichnen, § 57 Abs. 2 SächsPVDG. Voraussetzung ist, dass durch die absehbare Straftat Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden oder dass von der Person sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Die Videoüberwachung muss im Zusammenhang mit der öffentlichen Veranstaltung oder Ansammlung stehen. Die vorzunehmende Prognoseentscheidung kann nicht auf Vermutungen oder subjektive Einschätzungen gestützt werden, auch allgemeine Erfahrungssätze reichen nicht aus.45 Erforderlich sind nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten schließen lässt.46 Auch wenn sich das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit” nicht in der Norm findet, so gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 5 SächsPVDG.

Die Videoüberwachung muss offen erfolgen. Werden etwa Kameras bei einem Polizeieinsatz mitgeführt oder mit dieser lediglich Übersichtsübertragungen vorgenommen, muss erkennbar sein, wann die Videoüberwachung startet. Der Start der Aufzeichnung ist den betroffenen Personen mitzuteilen.47 Liegen die Voraussetzungen für die Bild- und Tonaufnahmen vor, können diese nach § 57 Abs. 8 SächsPVDG auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten ist tatbestandlich nicht umfasst. Die Gefahrenprognose ist gerichtlich überprüfbar und muss daher nach Zeit, Ort und Inhalt konkret gefasst sein.48 Eine dauerhafte Überwachung, beispielsweise eines Weihnachtsmarktes, kann auf diese Norm nicht gestützt werden, denn die Regelung stellt auf die konkrete „Gefährlichkeit” einer Person ab, nicht jedoch auf die mögliche Gefährdung eines Ortes.

In Sachsen stützt die Polizei ihre Videoaufzeichnungen in den drei großen Stadien auf § 57 Abs. 2 SächsPVDG.49

Den gesamten Beitrag entnehmen Sie den SächsVBl. Heft 9/2025.

 

Dr. Juliane Hundert

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte