28.07.2026

Wer haftet für den Klimawandel?

Lliuya gegen RWE vor dem OLG Hamm, eine studentische Perspektive

Wer haftet für den Klimawandel?

Lliuya gegen RWE vor dem OLG Hamm, eine studentische Perspektive

Wir befinden uns gerade auf dem besten Weg dahin, diesen einzigen Planeten, den wir haben, unbewohnbar zu machen.  © mirkokmedia – stock.adobe.de
Wir befinden uns gerade auf dem besten Weg dahin, diesen einzigen Planeten, den wir haben, unbewohnbar zu machen. © mirkokmedia – stock.adobe.de

In den letzten Jahren sah es im Bereich des Klimaschutzes selten gut aus. Die Grenzen des Pariser Klimaabkommens werden wohl demnächst überschritten11https://www.nature.com/articles/s41558-025-02246-9?fromPaywallRec=false: Bevacqua, Schleussner und Zscheischler, A year above 1.5 °C signals that Earth is most probably within the 20-year period that will reach the Paris Agreement limit, in nature climate change 2025, 15, S. 262– 265., und dennoch gibt es in vielen Ländern sogar einen Trend hin zu noch weniger Klimaschutz.2s. nur https://www.tagesschau.de/wissen/klima/trump-usa-klimapolitik-100.html Doch wie bewerten deutsche Gerichte Klimaschutzmaßnahmen, CO2-Emissionen und insbesondere Klimaschäden? Einen interessanten Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm am 28.05.2025 zu entscheiden.

Aufgrund seiner Bedeutung für das Klimarecht wollen wir als Kommision für Klima im Recht (KliKo) des BRF diesen Artikel dazu nutzen, die Entscheidung verständlich zusammenzufassen und einzuordnen, sowie am Ende noch ein konkretes Angebot für klimarechtliches Engagement zu machen.

Das Urteil des OLG Hamm liest sich wie eine Mischung aus einem rechtlichen Thriller und einem Werbespot für das Richter:innenamt. Auf der einen Seite Señor Luciano Lliuya, peruanischer Bauer und Miteigentümer eines Grundstücks an der Laguna Palcacocha, auf der anderen Seite der Mutterkonzern der RWE. Mehr David gegen Goliath ist rechtlich kaum möglich. Ursächlich für diese Konstellation ist die eigentlich sehr schöne Laguna Palcacocha selbst (s. Bild). Diese ist in der Vergangenheit bereits mehrfach übergelaufen und hat unter anderem im Jahr 1941 schwerste Überschwemmungen mit über 5.000 Todesopfern verursacht.3https://www.caee.utexas.edu/prof/maidment/giswr2012/termpaper/rivas.pdf p. 2: Rivas, Term report: Glacial lake outburst flood (GLOF). Palcacocha Lake, Peru, nicht veröffentlicht, zuletzt abgerufen am 30.12.25 unter https://www.caee.utexas.edu/prof/maidment/giswr2012/termpaper/rivas.pdf, S. 2.


Nun fürchtete unser David eine erneute Überflutung und damit um die Sicherheit seines Grundstücks in diesem Fall. Doch was hat das alles mit der RWE AG zu tun? Diese wäre schließlich nicht unmittelbar für eine Flutkatastrophe verantwortlich. Vielmehr sorgt ein Rückgang der Gletscher in dem Gebiet aufgrund des menschengemachten Klimawandels für ein erhöhtes Risiko. Diese Behauptung stellte zumindest der Kläger im Verfahren auf. Um nun den Zusammenhang herzustellen, führte er weiter aus, dass die RWE AG und ihre Tochterunternehmen einen signifikanten Anteil an den menschlichen, industriellen Treibhausgasemissionen haben, welche den Klimawandel verursachen.4OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17 Fn. 188 f.. Der Kläger sah also einen direkten Zusammenhang zwischen jenen Emissionen und der konkreten Gefährdung seines Grundstücks. Um diese abzuwehren, seien bereits Umbaumaßnahmen an seinem Haus notwendig gewesen, und weitere zukünftige Schutzmaßnahmen ebenso zwingend erforderlich. Er beauftragte daher verschiedene Sachverständige, die die Lage untersuchten und ein sehr hohes Gefahrenniveau bestätigten.

Luciano Lliuya, jetzt Kläger, beschritt daraufhin den Zivilrechtsweg vor deutschen Gerichten. Nachdem er mit seinen Anträgen vor dem Landgericht noch gescheitert war, legte er Berufung ein, sodass die Sache vor dem OLG Hamm erneut verhandelt wurde. Die RWE AG bestritt die Darstellungen des Klägers und seine rechtlichen Ausführungen und legte entsprechende Gegengutachten vor. Der zuständige Senat des OLG beauftragte zur Sachverhaltsklärung weitere unabhängige Gutachten. Zuletzt, und hier folgt die kurze Werbeeinlage für den Justizdienst, nahmen sogar der Vorsitzende Richter und die Berichterstatterin einen Ortstermin in Huaraz, Peru, wahr5Wenn die richterliche Tätigkeit eine Reise nach Südamerika umfasst, so ist das sicherlich nicht unangenehm..

Auf dieser Grundlage möchten wir die eigentlich juristisch interessanten Fragen auf dieser Grundlage beantworten: Was genau beantragt der Kläger, haben diese Anträge Aussicht auf Erfolg und wie hat das Gericht entschieden?

Hamm als Geburtsstätte für ein vollumfängliches klimarechtliches Haftungsrecht? Zunächst ein kleiner Hinweis: Eine ausführliche Darlegung des Urteils würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Für diejenigen, die am Schluss noch Fragen haben, empfiehlt es sich, selbst einen genaueren Blick in die Entscheidung zu werfen (OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17).

Die Begründung des Urteils des OLGs lässt sich im Wesentlichen in zwei große Abschnitte unterteilen. Im ersten Teil führt das Gericht aus, wie die Situation rechtlich zu bewerten wäre, wenn die tatsächlichen Behauptungen der Klägerseite zu der Gefahrenlage korrekt wären. Erst im zweiten Teil des Urteils geht es dann um die Bewertung der Tatsachenlage.

Zunächst einmal könnte man sich fragen, warum der Prozess überhaupt in Deutschland geführt wurde, obwohl sich sowohl die Lagune als auch der gefährdete Wohnsitz des Klägers in Südamerika befinden.

Das Gericht stellt dazu eingangs fest, dass deutsches Zivilrecht anwendbar ist, obwohl der Kläger in Peru lebt. Art. 14 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung legt fest, dass die Parteien das Recht wählen können, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll. Hier war beiden Parteien klar, dass der Rechtsfrage deutsches Recht zugrunde gelegt wird. Dass Peru nicht Teil der EU ist, ist dabei unschädlich.

Anschließend befasst sich das Gericht mit der richtigen Anspruchsgrundlage und kommt zu dem Schluss, dass die von der Klägerseite angeführten §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 1011 i.V.m. §§ 677 ff., 812 BGB eine taugliche Anspruchsgrundlage darstellen. Dieses zunächst kompliziert wirkende Konstrukt ist tatsächlich kein Novum und lässt sich wie folgt erklären: Zunächst ist § 1004 Abs. 1 S. 2 der richtige Einstieg, da es dem Kläger um die Störung seines Eigentums geht. Zwar ist eine solche Störung noch nicht eingetreten, jedoch kann § 1004 BGB nach ganz herrschender Meinung auch präventiv angewandt werden, um sich gegen eine drohende Eigentumsstörung zu wehren6https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fmuekobgb_9_band8%2Fbgb%2Fcont%2Fmuekobgb.bgb.p1004.glix.gl1.gla.htm&pos=6&hlwords=on&documentsearchterm=drohen&Abschnittsuche=o n&words=§%201004%20BGB&Abschnittsuchetype=Section.

Die Institute der Geschäftsführung ohne Auftrag treten deshalb dazu, weil die Beklagte – unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags – als Störerin zur Beseitigung der drohenden Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet wäre. Hätte der Kläger in diesem Fall bereits Umbaumaßnahmen an seinem Haus vorgenommen, um sich vor der Überflutung

Münchener Kommentar zum BGB, Säcker, Franz Jürgen / Roland, Rixecker / Oetker, Hartmut / Limperg, Bettina / Schubert, Claudia (Hrsg.), 9. Auflage, München 2023. Raff (Verf.), § 1004 BGB, Rn. 295 ff. durch die Laguna zu schützen, hätte er damit zugleich im Interesse der Beklagten gehandelt. Infolgedessen könnte er die bereits aufgewendeten sowie künftig erforderlichen Kosten anteilig von der Beklagten ersetzt verlangen, und zwar entsprechend deren Beitrag zur Störungsursache.

Als nächstes ist die Frage der Kausalität und der Zurechnung interessant. Denn wie lässt sich feststellen, ob das Handeln der Beklagten auf der anderen Seite des Planeten eine negative Wirkung entfaltet hat und wie kann diese der Beklagten rechtlich zugerechnet werden?

Die äquivalente Kausalität ist dabei vergleichsweise unproblematisch. Es ist nicht erforderlich, dass die Emissionen von RWE alleine zur Gefährdung des Eigentums des Klägers geführt haben. Es reicht schon aus, dass die konkrete Bedrohung ohne die Emissionen der Beklagten nicht in gleicher Weise bestanden hätten. Das Handeln von RWE hat folglich dazu beigetragen, dass das Risiko einer Überflutung der Lagune Palcacocha (wenn auch nur geringfügig) angestiegen ist und war mithin äquivalent kausal.

Bezüglich der adäquaten Kausalität stellt das Gericht fest, dass die Beklagte bereits seit Mitte der 1960er-Jahre hätte erkennen müssen, dass ein steigender CO2-Ausstoß zur Klimaerwärmung und zu den Folgen, die vom Kläger dargestellt werden, führen würde. Denn schon damals war aus Sicht des Gerichts die Verursachung des Klimawandels durch den Menschen und seine Folgen wissenschaftlich hinreichend belegt. Es handelte sich somit nicht um eine ganz fernliegende Möglichkeit.

Zudem bezeichnet das Gericht den Verursachungsbeitrag der Beklagten am Klimawandel – rund 0,38% der weltweit historisch ausgestoßenen industriellen CO2-Emissionen – als erheblich. Das ist deshalb wichtig, weil ohne Erheblichkeit des Beitrags das erhöhte Risiko der Überflutung nicht zurechenbar wäre. Diese Einschränkung ist notwendig, damit keine uferlose Haftung etwa einzelner Autofahrer:innen entsteht7https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2025%2Fcont%2Fnjw.2025.2130.1.htm Fn. 13 Schirmer, Jan-Erik, Klimaklage gegen RWE erfolgreich gescheitert, NJW 2025, 30, 2130-2133.. Damit liegt auch die adäquate Kausalität vor.

Im Hinblick auf weitere Zurechnungsvoraussetzungen führt das Gericht aus, dass RWE als unmittelbare Handlungsstörerin zu bewerten ist, sodass es auf weitere Sachgründe oder auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten nicht mehr ankommt. Die Konsequenzen der Emissionen verliefen nahezu linear und folgten naturwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten: Durch höhere CO2-Emissionen steigen die Durchschnittstemperaturen an und beschleunigten das Abschmelzen des Palcaraju-Gletschers. Dass zwischen den Emissionen der Beklagten und der drohenden Eigentumsbeeinträchtigung ein zeitlich und räumlich gestreckter Kausalverlauf liegt, sei unbeachtlich. Dasfinale Naturereignis trete nicht zufällig ein, sondern sei nach den Gesetzen der Atmosphärenphysik zu erwarten. Weder greife eine dritte Person in das Geschehen ein, noch bedürfe es weiterer zufällig hinzutretender Umstände.

Darüber hinaus stellt das OLG klar, dass es auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Rahmen der Zurechnung schon aus systematischen Gründen nicht ankomme. Selbst wenn man lediglich eine mittelbare Störereigenschaft annehmen würde, seien die erforderlichen Zurechnungskriterien erfüllt.

Daraufhin beschäftigt sich das Gericht mit weiteren Einwänden der Beklagten, lehnt diese jedoch allesamt ab. So trägt die Beklagte zum Beispiel vor, dass sie nur eine von einer ganzen Reihe von CO2-Emittenten wäre und deshalb nicht alleine in Anspruch genommen werden könne. Die Richter:innen traten dem entgegen und betonten, dass bei einer Mehrheit von Störern der Anspruch gegen jeden einzelnen von ihnen entsteht.

Letztlich scheitert die Klage dann aber auf der Tatsachenebene. Für einen Anspruch aus § 1004 BGB ist erforderlich, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine zukünftige Beeinträchtigung droht. Nach den vom Gericht eingeholten unabhängigen Gutachten liegt die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der nächsten 30 Jahre eine schienbeinhohe Flutwelle das Grundstück des Klägers erreicht, jedoch bei unter 1 %. Dies genügte dem Gericht nicht.

Ende schlecht, alles schlecht?

Trotz der vermeintlichen Niederlage vor Gericht ist das Urteil aber kein Rückschlag für die Klimabewegung, sondern vielmehr ein großer Erfolg. Denn im Kern stellt das Gericht fest, dass Großkonzerne mit großen CO2-Emissionen nach deutschem Zivilrecht für die verursachten und drohenden Klimaschäden zur Rechenschaft gezogen werden können. Das schafft eine bedeutende Präzedenzwirkung und ebnet somit den Weg für zukünftige Klimaschutzklagen. Deshalb bewertet etwa Germanwatch, die Luciano Lliuya bei seiner Klage unterstützt haben, das Urteil als einen maßgeblichen Erfolg, auch wenn ein Happy End für den Kläger ausgeblieben ist8https://www.germanwatch.org/en/groundbreaking-climate-ruling-against-rwe Germanwatch, Groundbreaking climate ruling against RWE, germanwatch.org, zuletzt abgerufen am 30.12.25 unter https://www.germanwatch.org/en/groundbreaking-climate-ruling-against-rwe.

Wir hoffen, wir konnten mit dieser kurzen Einordnung des Urteils aufzeigen, dass es zwischen den vielen schlechten Nachrichten rund um die Klimakrise auch immer wieder Lichtblicke gibt, die einem Hoffnung machen können. Den Rest des Artikels wollen wir nun dazu nutzen, uns als Kommission für Klima im Recht (kurz „KliKo“) vorzustellen.

Studentisches Engagement in der Klimakommission oder anderswo?

Als eigenständiges Gremium des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften ist es unser Ziel, Studierende bei ihren Initiativen zum Klimarecht im Studium zu unterstützen, als Kommunikationsstelle zwischen den Fachschaften zu stehen, wenn es um Fragen zum Klimarecht geht und einen Überblick über die klimarechtlichen Angebote an den Universitäten zu erstellen. Die Mitglieder der KliKo werden von der Mitgliederversammlung des Vereins auf der Bundesfachschaftentagung für ein Amtsjahr gewählt.

Das Klimarecht nimmt deshalb eine besondere Stellung ein und hat innerhalb des BRF ein eigenes Gremium. Der Bundesverband hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass das Klima – gemessen an seiner existenziellen Bedeutung für die Menschheit – im gesellschaftlichen aber vor allem im juristischen Diskurs zu wenig Raum findet. Wir befinden uns gerade auf dem besten Weg dahin, diesen einzigen Planeten, den wir haben, unbewohnbar zu machen. Dem Kampf für eine saubere Erde räumt der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften daher eine besondere Priorität ein . Falls du auch interessiert am Klimarecht bist oder schon länger überlegst, innerhalb des Studiums aktiv zu werden, würden wir uns freuen, wenn du mal bei unserer Klimakommission vorbeischaust. Schreib uns dazu gerne eine Mail an klimakommission@bundesfachschaft.de, auch falls du sonstige Fragen hast. Oder du kommst einfach zur nächsten Bundesfachschaftentagung und lässt dich direkt in die Klimakommission wählen. Heute ist es mehr denn je wichtig, aktiv zu werden.

Wir freuen uns auf dich!

 

Jan Büsselmann

Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V.
 

Ole Menzel

Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V.
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    1https://www.nature.com/articles/s41558-025-02246-9?fromPaywallRec=false: Bevacqua, Schleussner und Zscheischler, A year above 1.5 °C signals that Earth is most probably within the 20-year period that will reach the Paris Agreement limit, in nature climate change 2025, 15, S. 262– 265.
  • 2
    s. nur https://www.tagesschau.de/wissen/klima/trump-usa-klimapolitik-100.html
  • 3
    https://www.caee.utexas.edu/prof/maidment/giswr2012/termpaper/rivas.pdf p. 2: Rivas, Term report: Glacial lake outburst flood (GLOF). Palcacocha Lake, Peru, nicht veröffentlicht, zuletzt abgerufen am 30.12.25 unter https://www.caee.utexas.edu/prof/maidment/giswr2012/termpaper/rivas.pdf, S. 2.
  • 4
    OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17 Fn. 188 f..
  • 5
    Wenn die richterliche Tätigkeit eine Reise nach Südamerika umfasst, so ist das sicherlich nicht unangenehm.
  • 6
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2Fmuekobgb_9_band8%2Fbgb%2Fcont%2Fmuekobgb.bgb.p1004.glix.gl1.gla.htm&pos=6&hlwords=on&documentsearchterm=drohen&Abschnittsuche=o n&words=§%201004%20BGB&Abschnittsuchetype=Section
  • 7
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2025%2Fcont%2Fnjw.2025.2130.1.htm Fn. 13 Schirmer, Jan-Erik, Klimaklage gegen RWE erfolgreich gescheitert, NJW 2025, 30, 2130-2133.
  • 8
    https://www.germanwatch.org/en/groundbreaking-climate-ruling-against-rwe Germanwatch, Groundbreaking climate ruling against RWE, germanwatch.org, zuletzt abgerufen am 30.12.25 unter https://www.germanwatch.org/en/groundbreaking-climate-ruling-against-rwe