05.04.2021

Gewährung einer Entschädigung für Online-Fraktionssitzungen

Rundverfügung vom 18.06.2020 – Az. 306-43.03.05/02-121/20

Gewährung einer Entschädigung für Online-Fraktionssitzungen

Rundverfügung vom 18.06.2020 – Az. 306-43.03.05/02-121/20

Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV
Ein Beitrag aus »Die Gemeindekasse« | © Mike Fouque - stock.adobe.com / RBV

Im Rahmen der Hinweise zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID- 19 mit Stand vom 02.06.2020 wird ausgeführt, dass dann, wenn sich eine Kommune im Rahmen ihrer Selbstorganisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen, und sich im Rahmen der ihr durch die Entschädigungsverordnung (EntschVO) eingeräumten Möglichkeit dazu entschieden hat, Sitzungsgeld zu gewähren, Sitzungsgeld auch für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung.

Zulassung von Online-Fraktionssitzungen

Eine solche Entscheidung der Kommune über die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen ist von der jeweiligen Vertretung zu treffen. Soweit bislang Entscheidungen anderer kommunaler Organe oder Organteile (z. B. Ältestenrat) erfolgt sind, kommt auch eine nachträgliche Bestätigung einer solcher Entscheidung durch die Vertretung in Betracht. Die Zulassung von Online-Fraktionssitzungen ist nicht abhängig von dem Bestehen einer epidemischen Lage oder von Einschränkungen der Präsenzsitzungen.

Wenn im Einzelfall die Vertretung ausdrücklich beschließt, bereits zurückliegende Online-Fraktionssitzungen aufgrund der gerade im März und April dieses Jahres akuten COVID-19-Lage auch als entschädigungsfähig anzuerkennen, ist ihr dies im Rahmen ihrer Selbstorganisation möglich. Bei einer Delegation nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) NRW bzw. § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung (KrO) NRW ist der Hauptausschuss oder der Kreisausschuss für die Entscheidung über die Zulassung entschädigungspflichtiger Online-Fraktionssitzungen zuständig.


Kommt es aufgrund einer Online-Fraktionssitzung zu Verdienstausfall bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, kann auch für diesen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 und 2 GO NRW bzw. § 30 Abs. 1 und 2 KrO i. V. m. der EntschVO eine Entschädigung gewährt werden.

Kinderbetreuungskosten

Auch Kinderbetreuungskosten nach § 45 Abs. 4 GO NRW bzw. § 30 Abs. 4 KrO NRW können im Einzelfall ersetzt werden, wenn die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist angesichts von Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass das Kriterium „mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt“ maßgeblich darauf abstellt, ob die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger aufgrund der (Online-)Wahrnehmung des Mandats nicht dazu in der Lage ist, im Haushalt anfallende Arbeiten auszuführen und/oder die Kinderbetreuung wahrzunehmen. Eine körperliche Abwesenheit vom Haushalt ist hierfür keine zwingende Voraussetzung.

 

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, Rundverfügung vom 18.06.2020 – Az. 306-43.03.05/02-121/20 –.

Gemeindekasse 2020/119

Die Gemeindekasse

Gemeindekasse

Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen
n/a