04.10.2022

73. Deutscher Juristentag

Neuregelungen für die nachhaltige Stadt

73. Deutscher Juristentag

Neuregelungen für die nachhaltige Stadt

Juristentag: Geringe Beteiligung beim Thema "Nachhaltige Stadt" im alten Plenarsaal.  | © privat
Juristentag: Geringe Beteiligung beim Thema "Nachhaltige Stadt" im alten Plenarsaal.  | © privat

Die nachhaltige Stadt der Zukunft – Welche Neuregelungen empfehlen sich zu Verkehr, Umweltschutz, Wohnen? So lautete die Themenstellung der Fachabteilung Öffentliches Recht auf dem Deutschen Juristentag in Bonn. Sie verständigte sich auf 24 Beschlüsse.

Der Themenkomplex „Nachhaltigkeit, Kommunale Selbstverwaltung und Digitalisierung“ war von großer Einigkeit geprägt. Sechs Beschlüsse der Fachabteilung unter Vorsitz von Prof. Wolfgang Kahl (Heidelberg) ergingen mit den Voten 22:0:0.  So war man sich einig, dass Prinzipien guter urbaner Governance neben der Gemeinwohlorientierung die integrierte Planung, Beteiligung, innerstädtische und überstaatliche Mehrebenenkooperation und ein ortbezogener Ansatz auf allen räumlichen Ebenen zählen. Dass eine nachhaltige Stadtentwicklung am besten in einer selbstverwalteten Stadt mit gestärktem Selbstverwaltungsrecht gelingt. Dass der Gesetzgeber keine „Einheitsstadt“ als Ziel definiert und dass die Städte die Stärkung personeller und finanzieller Ausstattung bedürfen, um nachhaltige Ziele zu erreichen.

Erforderlich sei für die „nachhaltige Stadt“ auch ein allgemeiner städtebaulicher Rahmen, der mittels Änderung des BauGB die Städte verpflichtet, Analysen zu den Entwicklungspotenzialen durchzuführen. Dem Vorschlag, städtebauliche Entwicklungskonzepte (gem. 176 a BauGB) zu einer gemeindlichen Verpflichtung zu machen, Stadtentwicklungskonzepte zu beschließen, wurde hingegen abgelehnt.


Mehr Freiheiten für die kommunale Verkehrspolitik

Für die Entwicklung des städtischen Verkehrs soll der kommunalen Verkehrspolitik mehr Gestaltungsspielraum eingeräumt werden (z.B. in §§ 3 Abs. 3, 45 Abs. 1c StVO). Nachhaltige Verkehrskonzepte sollen durch eine landesrechtlich gesicherte integrative urbane Verkehrsplanung erfolgen. Der Klimaschutz soll besser in örtlichen Bauvorschriften verankert, weitergehende Solarpflichten festgeschrieben werden. Die Risikovorsorge soll durch eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Klimaanpassung und -sanierung gesichert werden, die die Themen Hochwasser, Starkregen und Hitze erfasst.

Unter dem Themenbereich „Schaffung von Wohnraum“ soll der im BGB verankerte Mieterschutz durch die Mietpreisbremse gefestigt, § 250 BauGB hingegen aufgehoben werden. Bei Erwerb des  Erbbaurechts von öffentlichen und gemeinwohlorientierten Bodeneigentümern soll ggf. auf die Grunderwerbsteuer verzichtet werden. Zudem ist das Vorkaufsrecht der Städte nach Überzeugung der Fachabteilung zu stärken.

 

 

Marcus Preu

Ltg. Lektorat und Redaktion, Rechtsanwalt
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