Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit bestätigt. Angesichts der Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldstrafe wegen uneidlicher Falschaussage sei der Tatbestand der luftsicherheitsrechtlichen Regelunzuverlässigkeit erfüllt.
Der Betroffene wendet sich gegen den Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit mit Bescheid vom 16.01.2024. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts (AmtsG) vom 15.05.2023 wurde er wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe i. H. v. 90 Tagessätzen verurteilt.
Sachverhalt
Nach seiner Anhörung widerrief die Luftsicherheitsbehörde mit Bescheid vom 16.01.2024 die mit Entscheidung vom 25.01.2021 getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen i. S. v. § 7 Luftsicherheitsgesetz – LuftSiG (Nr. 1 des Bescheides) – und verfügte, dass er keine Tätigkeiten aufnehmen oder ausführen dürfe, die durch eine konkrete Funktion oder durch Arbeitsabläufe dazu geeignet seien, einen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu nehmen (Nr. 2 des Bescheides).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 1a LuftSiG nur derjenige zuverlässig ist, der die Gewähr dafür biete, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz des Luftverkehrs zu tun. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehle es i. d. R. an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien.
Atypischer Ausnahmefall nicht anzunehmen
Aufgrund der Verurteilung des Betroffenen durch das AmtsG mit Strafbefehl vom 15.05.2023 zu 90 Tagessätzen fehle ihm bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls die erforderliche Zuverlässigkeit. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht anzunehmen. Unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werde die Feststellung der Zuverlässigkeit vom 25.01.2021 widerrufen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht (VG) mit Urteil vom 31.03.2025 ab. Mit dem Zulassungsantrag verfolgt er sein Rechtsschutzbegehren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) erfolglos weiter.
Keine Zuverlässigkeit bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftat
Die Auffassung des VG, dem Betroffenen fehle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, ist nach diesen Grundsätzen nicht ernstlich zweifelhaft. Zuverlässig i. S. d. LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen bzw. dessen Identität, einschließlich etwaiger Vorstrafen, einer Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen nicht entgegensteht.
Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es i. d. R. an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn er u. a. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Regeltatbestände des LuftSiG nicht abschließend
Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bunderegierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben.
Regelvermutung durch atypische Umstände widerlegbar
Aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfüllt er diesen Regeltatbestand. Das damit indizierte Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit könnte er nur durch Tatsachen widerlegen, welche die Straftaten bei Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit derart in den Hintergrund treten ließen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen könnten. Solche atypischen Umstände sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Das VG hat detailliert und schlüssig begründet, warum in seinem Einzelfall keine Ausnahme von der Regelvermutung anzunehmen ist. Seiner Gesamtwürdigung hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen ist, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist.
(…)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 06.08.2025 – 8 ZB 25.878
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 23/2025, Rn. 331.


