Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes
Umfang, Bestimmungen und Gleichstellung von Flächen
Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes
Umfang, Bestimmungen und Gleichstellung von Flächen
Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 mn. Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber einerseits Flächen dem Wald gleich und nimmt andererseits Flächen vom Wald aus. Dem Waldbegriff kommt erhebliche praktische Relevanz zu. Vor allem i. V. m. § 14 LWaldG ist maßgeblich, ob die Genehmigungspflicht einer Erstaufforstung oder einer Umwandlung seitens des Forstamts besteht.
Waldbegriff
Wald ist grundsätzlich ein tatsächlicher Begriff, d. h. die tatsächlichen Verhältnisse sind entscheidend. Die Waldeigenschaft besteht unabhängig von der Bezeichnung in amtlichen Registern (z. B. Grundbuch) oder in Plänen (z. B. Landschafts-, Flurbereinigungspläne), unabhängig von der Art der Bestockung (z. B. Alter und Größe der Bäume, in- und ausländische Herkunft) oder der Art ihrer Entstehung (z. B. Saat, Pflanzung, natürliche Sukzession).
Voraussetzung für die Waldeigenschaft ist eine Bestockung mit Waldgehölzen, also Waldbäumen und Waldsträuchern. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 13/5733 S. 32 f.) umfasst der Begriff „Waldgehölze“ neben Forstpflanzen, d. h. einem forstlichen Nutzen dienende Pflanzen, auch alle Gehölze, die regelmäßig in Waldgesellschaften vorkommen. Der im BWaldG verwandte Begriff „Forstpflanzen“ wird demgemäß durch den umfassenderen Begriff „Waldgehölze“ ersetzt. Er ist in der Praxis sehr weit auszulegen. Eindeutig nicht zu den Waldbäumen und Waldsträuchern zählen lediglich veredelte Obstbaumarten, typische Gartenbäume und Ziersträucher.
Voraussetzung für die Waldeigenschaft ist ferner, dass die Waldgehölze eine gewisse zusammenhängende Flächenausdehnung besitzen. Die Bestockung muss gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 LWaldG auf einer zusammenhängenden Grundfläche vorhanden sein, die eine Mindestgröße von 0,2 Hektar und eine Mindestbreite von 10 mn aufweist. Der Gesetzgeber folgt offensichtlich einem Ansatz, der auf die Waldwirkungen gem. § 1 LWaldG abhebt. Ein Grundstück kann nur als Wald angesehen werden, wenn es selbst die erforderliche Grundfläche und einen entsprechenden Zuschnitt aufweist oder ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu anderen mit Wald bestockten Grundflächen (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 28.08.2020 – 6 A 49/19 –) besteht. Nur dann sind die typischen Waldwirkungen gegeben.
Mit der Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWaldG greift der Gesetzgeber die Neuentstehung von Wald durch natürliche Bestockung auf. Natürliche Bestockung ist begrifflich mit natürlicher Sukzession gleichzusetzen. Bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne des Gesetzes waren, ist darauf abzustellen, ab wann von den typischen Wirkungen, die vom Wald ausgehen, gesprochen werden kann. Dies ist mit Sicherheit dann der Fall, wenn eine Überschirmung der Fläche durch Waldbäume zu mind. 50 % erreicht ist. Die Neuentstehung von Wald durch natürliche Bestockung ist also nicht bereits dann gegeben, wenn Waldsträucher wie Haselnuss, Holunder und Schwarzdorn in der geforderten Flächenausdehnung auftreten. Von Wald kann erst ab dem Zeitpunkt gesprochen werden, zu dem auch Waldbäume in einer bestimmten Bestockungsdichte vorhanden sind.
Dem Wald gleichgestellte Flächen
§ 3 Abs. 2 und 3 LWaldG beziehen Flächen, welche die Begriffsbestimmung gemäß Abs. 1 nicht, nicht dauerhaft oder nicht mehr erfüllen, in den Waldbegriff ein. Alle Flächen, die hier aufgeführt werden, liegen entweder im Wald oder sind mit ihm örtlich verbunden. Ihre Gleichstellung mit Wald i. S. v. § 3 Abs. 1 LWaldG hat zur Folge, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf diese Flächen anzuwenden sind. Damit soll eine den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Anwendung des Gesetzes ermöglicht werden.
Häufig haben die in § 3 Abs. 2 und 3 LWaldG genannten Flächen nur vorübergehend diese Eigenschaften und sie werden wieder zu Wald im engeren Sinne. Für die Waldbesitzenden ist von praktischer Relevanz, dass die Genehmigung einer Erstaufforstung gem. § 14 LWaldG durch das Forstamt für die in § 3 Abs. 2 und 3 LWaldG genannten Flächen nicht erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Umwandlung von Wald in Flächen nach § 3 Abs. 2 und 3 LWaldG.
§ 3 Abs. 2 LWaldG orientiert sich an § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, der eine nicht abschließende Aufzählung beinhaltet. Die genannten Flächen, wie Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen und Holzlagerplätze, stehen in sachlich-funktionalem Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung, sie ordnen sich in das typische Erscheinungsbild des Waldes ein und liegen im Wald (räumlicher Zusammenhang). Abgrenzungsprobleme sind im Regelfall in diesem Bereich nicht zu erwarten. Der erweiterte Waldbegriff erlaubt eine praxisgerechte Gesetzesanwendung.
§ 3 Abs. 3 LWaldG definiert – wie Abs. 2 – Grundflächen als Wald, die örtlich mit ihm verbunden sind. Ferner ist, anknüpfend an § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG, von einer dienenden Funktion für den Wald die Rede (sachlich-funktionaler Zusammenhang). Im Unterschied zu Abs. 2 handelt es sich i. S. einer gesetzlichen Fiktion teilweise um Flächen, die in der Realität nur schwerlich Wald sein können, weil eine Bestockung nicht unmittelbar möglich ist (z. B. Gewässer).
Pflanzgärten, die in erster Linie der Nachzucht von Forstpflanzen dienen, sind im Sinne der Vorschrift als Einrichtungen des Forstbetriebs zu verstehen. Sie orientieren sich primär am forstbetrieblichen Eigenbedarf und unterscheiden sich insoweit von gewerblichen Baumschulen (vgl. § 3 Abs. 4 LWaldG).
Bei Flächen mit Erholungseinrichtungen kann es sich um Spielplätze handeln. Campingplätze zählen nicht zu den Flächen, die dem Wald gleichgestellt sind (VG Greifswald, Urt. v. 25.10.2018 – 5 A 604/15 HGW –).
[…]
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 13/2023, Rn. 131.