Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
Aktuelle Entwicklungen
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes
Aktuelle Entwicklungen
Der nachstehende Überblick geht auf alle aktuellen Entwicklungen bzgl. der Gemeindewaldbewirtschaftung ein. Diese sind von besonderer Bedeutung für die über 2 000 waldbesitzenden Kommunen im Land.
Klimaangepasstes Waldmanagement: Änderung des Förderprogramms des Bundes
Am 16.05.2023 sind Änderungen beim Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die beihilferechtliche Freistellung der Förderrichtlinie nach Art. 46 der Agrarfreistellungs-Verordnung veranlasst. Die Zuwendungen werden künftig außerhalb der De-minimis-Aufl. bewilligt. Ferner besteht die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Damit kann die Auszahlung der Fördermittel ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags erfolgen und nicht erst nach einer Bewilligung. Inhaltliche Änderungen des Förderprogramms sind nicht eingetreten!
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz: Waldförderung auf Bundesebene
Das Bundesumweltministerium hat i. R. d. Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) die Entwürfe von Förderkonzepten für die ANK-Maßnahmen 5.3 und 5.4 vorgelegt (vgl. BR-Drs. 154/23). Vorgesehen sind direkte Anreizzahlungen an Forstbetriebe, wenn diese zusätzliche Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen erbringen (Modul A) und optional alte Laub-/Laubmischwälder schützen (Modul B). Für Modul A sind pauschal ca. 200 j pro Hektar und Jahr bei jährlicher Auszahlung vorgesehen. Für Modul B werden die Förderbeträge, die auf den Nutzungsverzicht abheben, individuell kalkuliert. Kommunale und private Waldbesitzende verpflichten sich zur Einhaltung der Förderkriterien über einen Zeitraum von 10 bzw. 20 Jahren. Die Waldförderung des ANK schließt an das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums an, indem es ähnliche Förderkriterien aufgreift, allerdings mit deutlich höherem Anspruchsniveau. Bis zum Jahr 2026 soll 1 Mrd. j für das ANK-Handlungsfeld „Waldökosysteme“ zur Verfügung stehen, die dem Klima- und Transformationsfonds entstammen.
Die Entwürfe des Bundesumweltministeriums sind bei Ländern und forstlichen Verbänden weit überwiegend auf Kritik gestoßen. Als Grundausrichtung ist eine Abkehr von der Multifunktionalität der Waldbewirtschaftung festzustellen. Die Vielzahl der vorgegebenen Einzelkriterien führt zu einem erheblichen praktischen und bürokratischen Aufwand. Grundsätzliche Umsetzungsfragen sind ungeklärt.
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz: Waldökosysteme
Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (BT-Drs. 20/6344) ist von der Bundesregierung am 29.03.2023 beschlossen worden. Natürlicher Klimaschutz setzt an der Schnittstelle zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Klimaschutz an. Das Aktionsprogramm umfasst Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz, zur Stärkung und zur Wiederherstellung von Ökosystemen. Aus dem Klima- und Transformationsfonds stehen 4 Mrd. j bereit.
Das Handlungsfeld „Waldökosysteme“ weist als Maßnahmen u. a. die „biodiversitätsfördernde Mehrung der Waldfläche“ sowie die „Schaffung artenreicher und klimaresilienter Laubmischwälder durch Wiederherstellung und Waldumbau“ aus. In diesem Kontext heißt es: „Im Gegenzug wird der entsprechende GAK-Förderbereich in enger Abstimmung mit den Ländern auslaufend gestellt.“
Ferner werden als Maßnahme „finanzielle Anreize für zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald“ angesprochen, die über das bestehende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ hinausgehen sollen. Das Ziel der Bundesregierung, den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichen Besitz zu stoppen, wird in einem ersten Schritt auf den Flächen des Bundes umgesetzt. Darüber hinaus soll eine „Allianz der Freiwilligen“ entstehen. Langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für kommunale und private Waldbesitzende sind beabsichtigt.
Forstliche Förderung auf Landesebene: Mittelkürzungen
Aufgrund der Kürzungen der GAK-Bundesmittel werden im Jahr 2024 deutlich weniger Fördermittel für die Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz zur Verfügung stehen. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität sowie die Zentralstelle der Forstverwaltung haben daher eine Reihe von Fördertatbeständen bis auf Weiteres ausgesetzt:
Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen, Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren, Jungwaldpflege I (Qualifizierung) und II (Dimensionierung), Forsteinrichtung in Forstbetrieben unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche sowie Neuanlage von Wald durch Pflanzung. Ziel ist, dass insbesondere die Förderung der Wiederbewaldung von Kalamitätsflächen in der Pflanzsaison 2023/2024 weiterhin möglich bleibt. Die ursprünglich auf 80%der zuwendungsfähigen Kosten kalkulierten Förderpauschalen der Pflanzung werden auf eine anteilige Förderung von 60 % reduziert, damit unter den gegebenen Umständen eine möglichst große Anzahl an Antragsstellern von der Förderung partizipieren kann. Sollten sich die finanziellen Spielräume vergrößern, ist vorgesehen, das Förderportfolio wieder entsprechend zu erweitern.
Waldbrandbekämpfung: Förderung
Die Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung“ ist als Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 29.06.2023 (MinBl. S. 137) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Fördergegenstand sind die Verbesserung sowie die Neuanlage von Löschwasserentnahmestellen im Wald. Zuwendungsempfänger sind kommunale und private Waldeigentümer sowie Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und nach KomZG. Die Höhe der Förderung beträgt 80 % der nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, max. 30 000 j je Löschwasserentnahmestelle.
Waldbegriff: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
§ 3 Abs. 4 LWaldG regelt, dass in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht als Wald im Sinne des LWaldG gelten. Eine Genehmigungspflicht für ihre Anlage durch das Forstamt besteht nicht. Für die Einstufung einer Fläche als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur ist nicht der Charakter der eingepflanzten Bäume, sondern die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ausschlaggebend (OVG Lüneburg, Beschl. vom 27.06.2022, Az.: 10 LA 18/22). Die Waldeigenschaft für „durchgewachsene“ Kulturen wird von der Rechtsprechung bejaht, d. h. zunächst handelt es sich nicht um Wald, durch eine stillschweigende Änderung der Zweckbestimmung entsteht allerdings Wald. Den Forstämtern ist in diesem Fall die Möglichkeit gegeben, über § 14 LWaldG korrigierend einzugreifen. Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald im Sinne des LWaldG kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an. Die Waldeigenschaft besteht unabhängig von der Bezeichnung in amtlichen Registern (z. B. Grundbuch) oder in Plänen (z. B. Landschafts-, Flurbereinigungspläne), unabhängig von der Art der Bestockung oder der Art ihrer Entstehung.
PV-Freiflächenanlagen: Errichtung auf geschädigten Waldstandorten
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 28.04.2023 „Neue Regelungen zur temporären Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten“ veröffentlicht. Waldrechtlich wird für die Errichtung, auch auf kalamitätsbedingt entwaldeten Flächen, eine Genehmigung zur Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart nach § 14 LWaldG erforderlich. Aufgrund des nunmehr im EEG formulierten „überragenden öffentlichen Interesses“ an erneuerbaren Energien ist im Abwägungsprozess die Gewichtung einer PV-Freiflächenanlage gegenüber dem Walderhaltungsgebot deutlich gestärkt worden. Anlagen auf Waldstandorten sind nicht nach dem EEG vergütungsfähig. Ziel ist es, den Ausbau von PV-Anlagen planvoll zu steuern und v. a. intakte Waldökosysteme zu schützen. Das Schreiben des Ministeriums listet Kriterien des Waldstandorts für eine Umwandlung auf (z. B. kein historischer Waldstandort, innerhalb eines Radius von 900 m zu Wohngebieten) und benennt Bedingungen und Auflagen (z. B. Befristung auf 20 Jahre, Bürgschaft), die in die Umwandlungsgenehmigung der unteren Forstbehörde aufzunehmen sind.
Für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage ist ein Bebauungsplan durch die Kommunen aufzustellen. Somit kann sie nur mit kommunalem Einverständnis errichtet werden. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung gibt die untere Forstbehörde eine Umwandlungserklärung nach § 14 Abs. 5 LWaldG ab.
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Gemeindeverwaltung Rheinland-Pfalz 6/2024, Rn. 53.