16.08.2024

Ordnungswidrigkeiten durch Drohneneinsatz

Ein Leitfaden für Ordnungsbehörden

Ordnungswidrigkeiten durch Drohneneinsatz

Ein Leitfaden für Ordnungsbehörden

Die neue EU-Drohnenverordnung vereinheitlicht die nationalen Gesetzgebungen zu unbemannten Luftfahrzeugen. ©photolink - stock.adobe.com
Die neue EU-Drohnenverordnung vereinheitlicht die nationalen Gesetzgebungen zu unbemannten Luftfahrzeugen. ©photolink - stock.adobe.com

Der vorliegende Beitrag beleuchtet, inwiefern Ordnungsbehörden mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Drohnen befasst sind. Er soll der Vermittlung des notwendigen Wissens zu Drohnen dienen und helfen, mögliche Wissenslücken, die bei den handelnden Personen bestehen, zu schließen.

Seit mehreren Jahren werden Drohnen zu einem zunehmend gesellschaftlich relevanten Thema, sei es in der privaten, industriellen oder auch behördlichen Nutzung. Ziel des Beitrags ist es, Grundlagenwissen zur offenen Betriebskategorie von Drohnen zu bündeln und Möglichkeiten zur verbesserten Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten mit Drohnen für die kommunalen Ordnungsbehörden zu entwickeln. Im nachstehenden Artikel wird dieses Wissen gebündelt dargestellt.

Definitionen und Voraussetzungen

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) definiert Drohnen wie folgt:


„Als ,unbemanntes Luftfahrzeugsystem‘ (UAS) gelten ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung. Der Begriff ,unbemanntes Luftfahrzeug‘ schließt sämtliche ferngesteuerte Flugmodelle ein.“1LBA, Drohnen, Allgemeine Informationen, Begriffsdefinition, https://www.lba.de/DE/Drohnen/Allgemeine_Informationen/ Allgemeine_Informationen_node.html, letzter Abruf am 28.05.2024.

Ähnlich wird dies auch in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 04.07.2018 gesehen. Demnach ist ein unbemanntes Luftfahrzeug „ein Luftfahrzeug, das ohne Piloten an Bord autonom oder ferngesteuert betrieben wird“.2Art. 3 Nr. 30 VO (EU) 2018/1139.

Gesetzliche Grundlagen

Seit dem 31.12.2020 gelten in der EU neue Verordnungen für die Zivilluftfahrt und Flugsicherheit.3Vgl. Art. 23 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 i. V. m. Art. 1 Nr. 4 a) DVO (EU) 2020/746. Davon sind auch Drohnen erfasst. Im EU-Recht finden sich v. a. in der Verordnung (EU) 2018/1139, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 die Vorgaben und Rahmenbedingungen zum Fliegen und Betreiben einer Drohne.

Im nationalen Recht sind insbesondere das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Luftverkehrs- Ordnung (LuftVO) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bei dem Flug und Betrieb von Drohnen zu beachten. Die für den Drohnenbetrieb relevanten Normen finden sich in §§ 21–21k LuftVO.

Um auf Vorfälle und Vorkommnisse reagieren zu können, unterliegt das EU-Recht regelmäßigen Aktualisierungen durch Folgeverordnungen, die Änderungen in bestehenden EU-Verordnungen vornehmen. Dies hat zur Folge, dass sich auch die nationalen Gesetze daran anpassen müssen. Hierzu werden regelmäßig Übergangszeiträume zur Anpassung an neue rechtliche Vorgaben benannt.

Zuständigkeiten

Aus §§ 21a ff. LuftVO ergeben sich die für das Betreiben einer Drohne zuständigen Behörden. Das LBA ist für die in der offenen Betriebskategorie durchzuführenden Prüfungen, auszustellende Bescheinigungen und Zeugnisse zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten zuständig, vgl. § 21a LuftVO.

In Deutschland übernehmen die Bundesländer Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung, darunter fallen bspw. die Zuständigkeit für die örtliche Luftaufsicht und die Zulassung von Ausnahmen für den Betrieb von UAS.4Vgl. LBA, Presse, Anschrift der Landesluftfahrtbehörden, https://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Landesluftfahrtbeh%C3 %B6rden_node.html, letzter Aufruf am 06.01.2024. Bspw. sind die Landesluftfahrtbehörden in Hessen z. B. das Regierungspräsidium Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel.5Vgl. LBA, Presse, Anschriften der Landesluftfahrtbehörden, Landesluftfahrtbehörden Hessen, https://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Einzelne_Behoerden/Hessen.html;jsessionid=653E00D6E6DDE47B74F18F27CAE1D1A.-live11294?nn=2090158, letzter Aufruf am 28.05.2024.

Kategorien und Klassen

Drohnen werden je nach Nutzung und Gewichts- sowie Ausstattungsmerkmalen – und der damit einhergehenden Gefahr – in Kategorien und Klassen eingeteilt.

Nach Art. 3 der DVO (EU) 2019/947 unter Beachtung der VO (EU) 2019/945 werden Drohnen in Betriebskategorien eingeordnet. Dabei wird zwischen der offenen, der speziellen und der zulassungspflichtigen Kategorie unterschieden. Im Weiteren wird insbesondere auf die offene Betriebskategorie eingegangen.

Die offene Betriebskategorie ist in Art. 4 der DVO (EU) 2019/947 normiert. Drohnen dürfen demnach nur weniger als 25 kg wiegen, in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten, nicht über Menschenansammlungen betrieben werden und max. 120 m hoch fliegen.

Außerdem sind sie im VLOS-Betrieb zu halten, außer die Drohne wird im Follow-me-Modus betrieben oder ein Beobachter unterstützt den Fernpiloten bei der Durchführung des Fluges. Unter VLOS wird der „Betrieb in direkter Sicht, visual line of sight operation“6Kopter-Profi, Ratgeber, Drohnen-Glossar, V, VLOS, https://www.kopter-profi.de/ratgeber/drohnen-glossar/V, letzter Aufruf am 06.01.2024. verstanden.

Der Follow-me-Modus „ist ein Betriebsmodus von Drohnen, in dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher definierten Radius beständig folgt.“7Kopter-Profi, Ratgeber, Drohnen-Glossar, F, Follow-me-Modus, https://www.kopter-profi.de/ratgeber/drohnen-glossar/F, letzter Aufruf am 06.01.2024. Während des Fluges darf die Drohne keine gefährlichen Güter mitführen oder Material abwerfen. Durch die Begrenzung von Gewicht und Flughöhe weisen Drohnen dieser Kategorie ein geringes Betriebsrisiko auf.8Vgl. Georgiev/Lehner, Drohnen – vom Kauf bis zum ersten Flug. Verlag MANZ, Wien 2022, S. 23.

(…)

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Vergleichbar mit dem Straßenverkehr lassen sich auch im Luftverkehr Verstöße durch Straf- und Bußgeldvorschriften ahnden. Die Ordnungswidrigkeiten mit Beteiligung von Drohnen sind im LuftVG und der LuftVO auffindbar. Insbesondere in § 58 Abs. 2 LuftVG und § 44 Abs. 1 LuftVO sind sie aufgelistet.

Ordnungswidrigkeiten mit Beteiligung von Drohnen sind bspw. fehlende oder falsch angebrachte Registrierungsnummern, Nichteinhaltung von festgelegten Abständen, aber auch das Durchfliegen sog. geografischer Gebiete.

Geografische Gebiete sind dabei nach § 21h Abs. 2 LuftVO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 besondere Gebiete, in denen das Fliegen der Drohne verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dazu zählen nach § 21h Abs. 3 LuftVO bspw. Flughäfen, Bundesfernstraßen, Naturschutzgebiete und Wohngrundstücke.

Diese Ordnungswidrigkeiten werden gem. § 58 Abs. 3 LuftVG mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 € geahndet.

Eine Besonderheit bei dem Erkennen und Ahnden der Ordnungswidrigkeiten zeigt sich darin, dass in den genannten Auflistungen der Ordnungswidrigkeiten aus dem LuftVG und der LuftVO Querverweise ins Europarecht enthalten sind, wodurch ein umfassendes Wissen auf beiden rechtlichen Ebenen erforderlich ist.

Neben den genannten Ordnungswidrigkeiten sind ebenso Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) möglich.9Vgl. VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH, Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org, Bußgeldkatalog für Drohnen, Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen, https://www.bussgeldkatalog.org/drohne/, letzter Aufruf am 28.12.2023. So sind bspw. in § 201a StGB und § 315 StGB Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich und in die Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen sowie gefährliche Eingriffe u. a. in den Luftverkehr erfasst.10Vgl. VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH, Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org, Bußgeldkatalog für Drohnen, Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen, https://www.bussgeldkatalog.org/drohne/, letzter Aufruf am 29.05.2024.

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Hessen 12/2024, Rn. 105.

 

Ron-Roger Breuer

Leiter des Studieninstitutes Aachen und nebenamtlicher Lehrender an der HSPV NRW
 
 

Prof. Dr. Annegret Frankewitsch

Hauptamtliche Lehrende an der HSPV NRW
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  • 1
    LBA, Drohnen, Allgemeine Informationen, Begriffsdefinition, https://www.lba.de/DE/Drohnen/Allgemeine_Informationen/ Allgemeine_Informationen_node.html, letzter Abruf am 28.05.2024.
  • 2
    Art. 3 Nr. 30 VO (EU) 2018/1139.
  • 3
    Vgl. Art. 23 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 i. V. m. Art. 1 Nr. 4 a) DVO (EU) 2020/746.
  • 4
    Vgl. LBA, Presse, Anschrift der Landesluftfahrtbehörden, https://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Landesluftfahrtbeh%C3 %B6rden_node.html, letzter Aufruf am 06.01.2024.
  • 5
    Vgl. LBA, Presse, Anschriften der Landesluftfahrtbehörden, Landesluftfahrtbehörden Hessen, https://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Einzelne_Behoerden/Hessen.html;jsessionid=653E00D6E6DDE47B74F18F27CAE1D1A.-live11294?nn=2090158, letzter Aufruf am 28.05.2024.
  • 6
    Kopter-Profi, Ratgeber, Drohnen-Glossar, V, VLOS, https://www.kopter-profi.de/ratgeber/drohnen-glossar/V, letzter Aufruf am 06.01.2024.
  • 7
    Kopter-Profi, Ratgeber, Drohnen-Glossar, F, Follow-me-Modus, https://www.kopter-profi.de/ratgeber/drohnen-glossar/F, letzter Aufruf am 06.01.2024.
  • 8
    Vgl. Georgiev/Lehner, Drohnen – vom Kauf bis zum ersten Flug. Verlag MANZ, Wien 2022, S. 23.
  • 9
    Vgl. VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH, Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org, Bußgeldkatalog für Drohnen, Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen, https://www.bussgeldkatalog.org/drohne/, letzter Aufruf am 28.12.2023.
  • 10
    Vgl. VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH, Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org, Bußgeldkatalog für Drohnen, Bußgeldkatalog: Mit einer Drohne gegen die Vorschriften verstoßen, https://www.bussgeldkatalog.org/drohne/, letzter Aufruf am 29.05.2024.
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