23.04.2018

Sieg vor dem BGH

Google muss Suchinhalte nicht vorab prüfen

Sieg vor dem BGH

Google muss Suchinhalte nicht vorab prüfen

Über Google können auch Beleidigungen auffindbar sein. | © warmworld - stock.adobe.com
Über Google können auch Beleidigungen auffindbar sein. | © warmworld - stock.adobe.com

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) dem OLG Köln angeschlossen und entschieden, dass Google als Suchmaschinen-Betreiber nicht dafür haftet, wenn es Webseiten anzeigt, die die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzen. Google muss erst reagieren, wenn es durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

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Haftet Google?

Die Kläger, zwei IT-Dienstleister, hatten von Google verlangt, Links auf vermeintlich beleidigende Inhalte löschen zu lassen, die über Google auffindbar waren. Die bei der Google-Suche angezeigten Seiten enthielten Inhalte, in denen die Kläger etwa »Arschkriecher«, »Schwerstkriminelle«, »kriminelle Schufte«, »Terroristen«, »Bande«, »Stalker«, »krimineller Stalkerhaushalt« genannt worden waren. Allerdings war auch nicht ganz klar, inwieweit die klagenden Eheleute sich nicht tatsächlich selbst strafbar verhalten hatten, indem sie möglicherweise auf eine Internetdiskussion in Foren Einfluss genommen hatten. Der ehrbeeinträchtigende Gehalt der sie betreffenden Aussagen stand daher nicht klar außerhalb des Kontextes einer Sachauseinandersetzung, so der BGH.

Die spannende Rechtsfrage, über die der BGH in diesem Fall zu entscheiden hatte, war: Haftet Google für Links zu Internetseiten Dritter? Anders ausgedrückt: Muss Google Links auf Seiten sperren, auf denen die Kläger ihrer Ansicht nach beleidigt wurden?


Schwierige Abwägung

Nach Meinung des BGH müssen Verlinkungen zu rechtsverletzenden Seiten nur dann entfernt werden, wenn ganz offensichtlich ist, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist. Im vorliegenden Fall sah der BGH jedenfalls keine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Der BGH führte aus, dass im Gesamtkontext noch keine Beleidigung erkennbar sei und dass möglicherweise nicht genügend vorgetragen sei, um eine Beleidigung zu rechtfertigen.

Der BGH musste die schwierige Abwägung treffen zwischen der großen Bedeutung, die Suchmaschinen im Internet für die Menschheit haben und den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen. Und die Richter gehen hier so weit, dass sie der Suchmaschine zunächst einmal keinerlei Prüfpflichten auferlegen, wenn der Index der Suchmaschine erstellt wird. Das bedeutet, dass Google nicht jeden Treffer, der indiziert wird, vorab checken muss, ob möglicherweise eine Rechtsverletzung gegeben ist. Wenn allerdings eine Rechtsverletzung gemeldet worden ist und die Rechtsverletzung offensichtlich ist – z.B. eine schwere Beleidigung – dann muss Google auch zukünftig handeln.

Recht auf Vergessenwerden

Neben der Möglichkeit, wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Löschung aus Google zu verlangen, hat man auch weiterhin noch die Möglichkeit, aus Datenschutzgründen den eigenen Namen aus der Suchmaschine herauszufiltern. Das ist das »Recht auf Vergessenwerden«, welches der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Google-Spain-Entscheidung schon vor einiger Zeit etabliert hat. Das gilt allerdings eher für Privatpersonen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen.

Hier ging es offenbar um einen Streit, der schon von allgemeinem Interesse war. Dies war offenbar auch der Grund, warum der BGH hier Wertungen aus der EuGH-Entscheidung nicht mit einbezogen hat.

Ausgewogene Entscheidung

Der BGH folgt hier dem OLG Köln und stellt somit auch sicher, dass Meinungsfreiheit auch zukünftig in Deutschland gewährleitet wird. Denn wenn man schon mit der kleinsten Behauptung eine Ehrverletzung gegenüber Google darstellen könnte, dann hätte man so die Möglichkeit, nahezu jeden Link aus der Suchmaschine löschen zu lassen. Das wollte der BGH offenbar nicht. Und deswegen muss man schon ein bisschen mehr vortragen, damit ein Löschen überhaupt möglich und seitens Google erforderlich ist. Hier im konkreten Fall hat es nicht gereicht.

Wer sich künftig auf einer Internetseite beleidigt fühlt und an die Internetseite überhaupt nicht herankommt, weil sie z.B. im Ausland sitzt, der hat nach wie vor die Möglichkeit, den beleidigenden Suchtreffer und die Verlinkung aus Google löschen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass man hier sehr genau vorträgt, warum eine Beleidigung oder eine sonstige Rechtsverletzung gegeben sein soll. Und nur, wenn das plausibel und ganz offensichtlich erscheint, muss Google auch löschen.

Anders als beispielsweise ein Blogbetreiber hat Google hier nicht die Pflicht auferlegt bekommen, sich noch einmal beim Seitenbetreiber zu vergewissern, warum hier die eine oder andere Aussage getroffen worden ist. Vielmehr kann sich Google auf die Eingabe desjenigen, der sich durch einen Beitrag verletzt fühlt, verlassen. Diese Eingabe muss aber jetzt umfassend und sehr genau sein.

 

Christian Solmecke

LL.M, Rechtsanwalt und Partner, Medienkanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln
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