03.02.2023

Schottergärten sind keine Grünflächen

Beschluss des Niedersächsischen OVG

Schottergärten sind keine Grünflächen

Beschluss des Niedersächsischen OVG

Gemäß § 9 Absatz 2 NBauO müssen unbebaute Grundflächen Grünflächen sein, sofern sie nicht für einen anderen zulässigen Zweck genutzt werden.  | © focus finder - stock.adobe.com
Gemäß § 9 Absatz 2 NBauO müssen unbebaute Grundflächen Grünflächen sein, sofern sie nicht für einen anderen zulässigen Zweck genutzt werden.  | © focus finder - stock.adobe.com

Das OVG in Lüneburg hat sich zum ersten Mal mit der Unzulässigkeit von Schottergärten befasst und kommt zu dem Ergebnis, dass die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung eben dieser Gärten anordnen dürfen.

Anordnung, Kies zu entfernen

Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses auf einem Grundstück im Stadtgebiet Diepholz. In ihrem Vorgarten legten sie insgesamt zwei ca. 50 m2 große mit Kies und einzelnen Pflanzen bedeckte Bete an. Gegen eine von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erlassene Anordnung, die Kiesflächen zu beseitigen, reichten die Grundstückseigentümer Klage ein. Sowohl vor dem VG als auch vor dem OVG wurde diese abgewiesen.

Rechtfertigung seitens der Kläger

Die Kläger beriefen sich darauf, dass es sich durch die Anzahl und Höhe der in das Kiesbeet eingesetzten Koniferen, Sträucher und Bodendecker um Grünflächen handeln würde. Darüber hinaus würden sie durch die Bepflanzung des Gartens hinter dem Haus mit einer zahlreichen Pflanzenvielfalt und Rasenflächen den Vorgarten gewissermaßen „kompensieren“. Dieser Argumentation sind weder die Vorinstanz noch das niedersächsische OVG gefolgt.


Keine „Versteinerung“ der Stadt – Unzulässigkeit der Schottergärten in Niedersachsen

Gemäß § 9 Absatz 2 NBauO müssen unbebaute Grundflächen Grünflächen sein, sofern sie nicht für einen anderen zulässigen Zweck genutzt werden. Grünflächen zeichnen sich durch naturbelassene oder mit Pflanzen bewachsene Flächen aus, vorwiegend aber durch einen „grünen Charakter“. Dies bedeutet konkret, dass Steinflächen zwar nicht verboten sind, dem Gesamtbild jedoch untergeordnet sein müssen. Im vorliegenden Falle handle es sich genau um die gegenteilige Umsetzung nämlich eine Schotterfläche, welche vereinzelt mit Grünpflanzen bepflanzt wurde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

 

Lara Raiser

Praktikantin
n/a