15.03.2013

Regelbedarfe nach SGB XII und SGB II

Die Zusammensetzung der Bedarfspositionen seit dem 1.1.2013

Regelbedarfe nach SGB XII und SGB II

Die Zusammensetzung der Bedarfspositionen seit dem 1.1.2013

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe | © fovito - Fotolia
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe | © fovito - Fotolia

Existenzsichernde Sozialleistungen zum Lebensunterhalt werden sowohl im Sozialhilferecht (Rechtskreis SGB XII) als auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechtskreis SGB II) mit einem so genannten Regelbedarf ermittelt. Es handelt sich hierbei um einen Baustein der Bedarfsberechnung, der pauschaliert zahlreiche Bedarfspositionen zusammenfasst und eine weitgehend selbstständige und eigenverantwortliche Lebensführung ermöglichen soll. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die aktuelle Zusammensetzung dieser Beträge. Weiterführende Hinweise können der ebenfalls im Boorberg-Verlag erscheinenden „Zeitschrift für das Fürsorgewesen – ZfF“, Heft 1 aus 2013, entnommen werden (vgl. Zeitschriftenspiegel, in: PUBLICUS 2013.02, S. 29).

Sechs Regelbedarfsstufen

Der Bundesgesetzgeber hat sechs Regelbedarfsstufen gebildet, die nach Lebensalter, Familienstand, haushaltsspezifischen und rechtlichen Besonderheiten voneinander abgegrenzt sind:

Regelbedarfsstufe 1

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.


Regelbedarfsstufe 2

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Im SGB II auch für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben („U25“) und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 3

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (also im Alter von 14 bis 17 Jahren).

Regelbedarfsstufe 5

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also im Alter von 6 bis 13 Jahren).

Regelbedarfsstufe 6

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (also im Alter von bis zu 5 Jahren).

Die seit dem 1.1.2013 geltenden Beträge sind der folgenden Übersicht zu entnehmen:

gültig ab 1.1.2013

Regelbedarfsstufe 1 382 €
Regelbedarfsstufe 2 345 €
Regelbedarfsstufe 3 306 €
Regelbedarfsstufe 4 289 €
Regelbedarfsstufe 5 255 €
Regelbedarfsstufe 6 224 €

Im Ergebnis basieren diese Beträge auf statistischen Erhebungen, im Wesentlichen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Jahres 2008, sozialpolitischen Bewertungen und Fortschreibungen aufgrund der Preisentwicklung.

Die Regelbedarfsstufe 1 mit einem Wert von 382 € ist von übergeordneter Bedeutung, weil sich daraus auch ableiten lässt, welchen Lebensstandard die existenzsichernden Leistungen tatsächlich ermöglichen. Aktuell sind folgende Bedarfsanteile relevant:

gültig ab 1.1.2013

Bedarfsposition im Regelbedarf Betrag Prozentanteil
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 135,63€ 36%
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 42,19 € 11%
Nachrichtenübermittlung 33,74 € 9%
Bekleidung und Schuhe 32,10 € 8%
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung 31,93 € 8%
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 28,94 € 8%
Andere Waren und Dienstleistungen 27,98 € 7%
Verkehr 24,05 € 6%
Gesundheitspflege 16,42 € 4%
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 7,56 € 2%
Bildung 1,47 € 0%
Summen: 382,00€ 100%

 

 

Bernd-Günter Schwabe

Diplom-Verwaltungswirt (FH)
 

Heike Nowarre

Verwaltungsbetriebswirtin (VWA)
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