21.01.2020

Die neue Grundsteuer

Neu berechnet wird ab 2025

Die neue Grundsteuer

Neu berechnet wird ab 2025

An der Grundsteuer wird festgehalten. | © Eisenhans - stock.adobe.com
An der Grundsteuer wird festgehalten. | © Eisenhans - stock.adobe.com

Mit der Reform der Grundsteuer ändert sich die Bewertung der Grundstücke, die in Zukunft grundsätzlich nach einem wertabhängigen Modell erfolgt. Wie sich die Reform zukünftig auswirken wird, kann derzeit allerdings noch nicht vorhergesagt werden.

An der Grundsteuer wird festgehalten

Nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 18. Oktober 2019 hat der Deutsche Bundesrat am 8. November 2019 der Reform der Grundsteuer zugestimmt. Damit ist klar, dass an der Grundsteuer als unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen festgehalten wird. Die Grundsteuerreform war erforderlich aufgrund des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.04.2018 – 1 BvL 11/14), in dem die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in Deutschland für verfassungswidrig erklärt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den westdeutschen Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien. Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.

Weiterhin kein einheitliches Modell

Mit der Reform der Grundsteuer ändert sich die Bewertung der Grundstücke, die in


Zukunft grundsätzlich nach einem wertabhängigen Modell erfolgt. Durch eine Grundgesetzänderung können sich die Bundesländer aber auch dafür entscheiden, die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell zu berechnen. Nach dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. 2019 S. 1546) hat der Bund nach Art. 105 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch macht, können die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG künftig auch für die Grundsteuer durch Gesetz abweichende Regelungen treffen. Allerdings darf nach Art. 125b Abs. 3 GG das abweichende Landesrecht für die Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

Die Bewertung der unbebauten und bebauten Grundstücke erfolgt grundsätzlich nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019 (BGBl. 2019 S. 1794). Die Rechtsvorschrift des § 266 des Bewertungsgesetztes bestimmt, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt wird. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 (BGBl. 2019 S. 1875) wurde neu beschlossen, dass die Kommunen aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe bestimmen können. Dadurch sollen die Kommunen die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke erhalten. Mit dieser sog. Grundsteuer C soll in den Kommunen über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen.

Die Länder entscheiden

Wie sich die Grundsteuerreform in den einzelnen Bundesländern zukünftig auswirken wird, kann derzeit konkret noch nicht gesagt werden, da die Reform erst ab dem Jahr 2025 wirksam wird. Die einzelnen Länder können überlegen, ob sie sich dem wertabhängigen Modell anschließen werden oder durch die grundgesetzlich vorgesehene Öffnungsklausel ein eigenes Modell entwickeln wollen.

 

Dr. Michael Grimberg

Dozent für Öffentliche Finanzwirtschaft und Betriebswirtschaft, Hochschule Harz, Fachbereich Verwaltungswissenschaften, Ostbevern
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