10.09.2013

Professorenneubesoldung in Hessen

Hält die neueste Reform vor den Gerichten?

Professorenneubesoldung in Hessen

Hält die neueste Reform vor den Gerichten?

Professorenneubesoldung: Werden erbrachte Leistungen entwertet? | © akf - Fotolia
Professorenneubesoldung: Werden erbrachte Leistungen entwertet? | © akf - Fotolia

Knapp eineinhalb Jahre ist es her, nachdem das Bundes­ver­fassungs­gericht im Februar 2012 die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 in Hessen als ungenügend klassifizierte, einem „Professor nach seinem Dienstrang, nach der Art der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufs­beamten­tums für die Allgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen“. In Folge wurde die „evident unzureichende“ Besoldung der Professoren in Hessen als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar verworfen. Zugleich wurde dem Gesetzgeber die Neuregelung der Besoldung bis 01. 01. 2013 aufgegeben. Was bedeutet dieses Urteil für die Professoren?

Reformansätze mangelhaft

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte Auswirkungen nicht nur auf das Land Hessen. Auch die anderen Länder und selbst der Bund griffen auf ganz ähnliche Regelungen zur Besoldung ihrer Professoren zurück, was umfassende Reformen erforderlich machte. In Folge wurden die Aussagen des Urteils durch unterschiedlichste Akteure analysiert und mehrere Lösungsansätze für eine verfassungsgemäße Besoldung aufgestellt, die die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen sollten. Die so gewonnenen Meinungsbilder waren sehr unterschiedlich, sodass bereits früh deutlich wurde, dass es keine einheitliche Reform in Bund und Ländern wird geben können.

Nachdem zum 01. 01. 2013 die ersten Reformen in Hessen und Bayern in Kraft traten, wurden sogleich erste Bilanzen gezogen. Ein im Auftrag der Hochschulrektorenkonferenz durch Ulrich Battis und Klaus Joachim Grigoleit erstattetes Rechtsgutachten kam zu dem ernüchterndem Ergebnis, dass die Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang schlicht mangelhaft seien und mit neuen Gerichtsverfahren bis hin erneut zum Bundesverfassungsgericht gerechnet werden müsse.


Der hessische Gesetzgeber hat sich bei seiner Reform dafür entschieden, das als zu niedrig angesehene Grundgehalt anzuheben und Erfahrungsstufen für einen weiteren Aufstieg in der Besoldung einzuführen. Das zuvor feste Grundgehalt von 4.349,32 € erhöht sich in der Erfahrungsstufe 1 angelehnt an die Regel-Besoldung eines Vierzigjährigen der Besoldungsgruppe A15 auf 4.780,00 €. Es steigt alle fünf Jahre bis 5.500,00 € in der Erfahrungsstufe 5 an, was wiederum in etwa dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A15 entspricht.

Anrechnung der variablen Leistungsbezüge

Um eine möglichst kostenneutrale Umsetzung der Reform zu erreichen („um unerwünschte Mitnahmeeffekte zu vermeiden“), findet mit Überleitung in die reformierte Besoldungsordnung zugleich eine Anrechnung der bisher über das Grundgehalt hinaus gewährten variablen Leistungsbezüge auf das erhöhte Grundgehalt statt.

Ein ähnliches Vorgehen der Einsparung zur Finanzierung wurde erst bei der letzten großen Reform der Professorenvergütung im Jahr 2005 gewählt. In Abkehr der als überkommen angesehenen C-Vergütung wurde die neue W-Vergütung eingeführt, die stärker als bisher Leistungsanreize durch eine Absenkung der Grundgehälter und Einführung von Leistungsbezügen setzen sollte.

Diese Leistungsbezüge wurden vergeben für besondere Leistungen in Forschung und Lehre, aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen oder für die Wahrnehmung von konkreten Funktionen, wobei letztere nur für die Dauer der Funktion gewährt wurden. Vor allem die besonderen Leistungsbezüge und die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind echte Leistungsbezüge, die aufgrund Güte oder Ansehen professoraler Tätigkeit individuell erworben wurden. Und genau diese individuell erarbeiteten Leistungsbezüge fallen nun dem Rotstift zur Finanzierung der neuen Reform zum Opfer. Die Konsumtionsregelung führt zur Einbehaltung von bis zu 50 % der bisherigen Leistungsbezüge.

Der hessische Gesetzgeber rechtfertigt dies damit, dass bisher die Summe aller Leistungsbezüge zusammen mit dem Grundgehalt die amtsangemessene Besoldung gewährleisten sollte. Mit der Reform gewähre nun das Grundgehalt allein die Alimentation, die Leistungsbezüge seien nur noch zusätzliche Bezüge und eine Überalimentation solle durch die Anrechnung vermieden werden.

Verfassungsrechtliche Problematik

Dies ist (verfassungs-)rechtlich nicht unproblematisch und die Zulässigkeit der Anrechnung wird bereits von der Fachwelt als nächste erforderliche Vorlagefrage an das Bundesverfassungsgericht gesehen. Die von der Anrechnung umfassten Leistungsbezüge sind seit ihrer Einführung systematisch klar an echte Leistungen der Professoren gekoppelt und können bereits daher nicht bloßer Teil der Alimentation gewesen sein, auch wenn es der hessische Gesetzgeber gerne so sehen würde. Das Leistungsprinzip ist Kern des Berufsbeamtentums, es spiegelt sich etwa auch in Beförderungen wieder, oder eben in der Gewährung von Leistungsbezügen. Salopp formuliert, kann man einen einmal erworbenen „Status“ nicht mehr verlieren. Warum sollte sich dies mit Gegenwerten für faktisch erbrachte Leistungen eines Professors anders verhalten? Für diese These spricht die Vergabepraxis von Leistungsbezügen in einem streng reglementierten System jeder Hochschule. Danach werden Leistungsbezüge zunächst befristet zuerkannt und Leistungen in festen Abständen regelmäßig evaluiert, bevor hohe Leistungsbezüge dauerhaft gewährt werden.

Neues Element der Erfahrungsstufen

Das vollkommen neu eingeführte Element der Erfahrungsstufen sollen der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Professoren bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dienen, ganz gleich ob diese bereits in jungen Jahren erstmals berufen worden sind oder erst jenseits des 45ten Lebensjahres.
Doch gerade dies ist für viele Betroffene unverständlich. Voraussetzung jeder Tätigkeit als Professor ist der Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit von mindestens drei Jahren. Gerade beruflich besonders qualifizierte Personen wie ehemalige Führungskräfte aus der Wirtschaft werden aber in der Regel erheblich höhere Zeiten beruflicher Praxis aufweisen können. Eine Berücksichtigung beim Grundgehalt findet dies nicht, es zählt allein die (wissenschaftliche) Tätigkeit als Professor. Der hessische Gesetzgeber verweist hier zwar auf die Möglichkeit der Hochschulen Leistungsbezüge anlässlich der Berufung zu gewähren, um Tätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs zu honorieren. Bereits an den Hochschulen tätigen Professoren bleibt diese Möglichkeit aber verschlossen. Dies stellt „ältere Professoren“ mit langen Tätigkeiten außerhalb der Hochschule vor ein weiteres Problem. Rechnerisch können sie vielleicht die letzte Stufe 5 gerade eben noch vor dem Ruhestand erreichen, deren Ruhegehaltsfähigkeit aber nicht mehr.

Entsprechend haben die betroffenen Professoren die Reform nur eingeschränkt euphorisch aufgenommen. Selbstverständlich erfreut das höhere Grundgehalt, die Empörung über die Anrechnungsregelung ist aber groß, wird sie doch als Entwertung erbrachter wissenschaftlicher Leistungen empfunden.

Die Fachkreise haben früh neue Klageverfahren vorausgesehen. Und sie sind da.

Derzeit 24 Klageverfahren anhängig

Nach der Überleitung in die neue Besoldungsordnung zum 01. 01. 2013 wurden viele Widersprüche erhoben gegen die Zuordnung der Erfahrungsstufen und die Anrechnung der Leistungsbezüge. Ohne auf individuelle Widerspruchsbegründungen einzugehen hat die für Hessen zuständige Bezügestelle der Universität Kassel im Juni 2013 im Abstand von nur wenigen Tagen fast gleichlautende Widerspruchsbescheide in allen Verfahren erlassen. Lapidar teilt sie zur Begründung mit, dass weit und breit keine Beschwer zu sehen sei. Man bekomme ja jedenfalls nicht weniger an Besoldung, und es sei doch nur zu Verschiebungen zwischen Grundgehalt und Leistungsbezügen gekommen, dies sei hinzunehmen.

Diese zeitgleichen Entscheidungen haben zumindest den Vorteil, dass sämtliche Klageverfahren ungefähr zur gleichen Zeit geführt werden, und so ggf. Musterverfahren ausgewählt werden können. Der Autor selbst ist zur Prozessvertretung in 6 dieser Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten Wiesbaden und Frankfurt am Main beauftragt. In einer ersten Erwiderung nach Klageerhebung teilte die das Land Hessen vertretende Bezügestelle mit, dass derzeit 24 Klageverfahren an den hessischen Verwaltungsgerichten anhängig seien. Ganz wohl ist dem Land Hessen offenbar nicht, ist zur Prozessvertretung Prof. Dr. Heinrich A. Wolff von der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder beauftragt.

Die Klageverfahren werden sich nun hinziehen, bevor Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und vor allem über die Verfassungsmäßigkeit der Reform besteht. Die Begründungen in den Verfahren sind erst erfolgt, Erwiderungen mit rechtlichen Einlassungen durch das Land Hessen stehen noch aus. Eine Klärung wird jedenfalls in keinem Fall vor der zweiten Jahreshälfte 2014 zu erwarten sein, bei erneuter Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird es noch länger dauern.

Angesichts der 820 von der W2-Besoldung betroffenen Personen in Hessen erscheinen „nur“ 24 Klageverfahren als wenig, sind es doch gerade einmal knapp 3 % der betroffenen Professoren. Doch viele der Betroffenen warten ab und überlassen die Klagen anderen, in der Hoffnung bei einem Erfolg zumindest künftig profitieren zu können. Wenn diese allerdings aufgrund der Nichtanerkennung von Leistung zum „Dienst nach Vorschrift“ zurückkehren, dann hätte sich der Gesetzgeber einen Bärendienst erwiesen.

 

Michael A. Else

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft, Wiesbaden
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